* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 104/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 104/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 3 Bei der Behandlung des Vergütungsanspruchs des Beklagten ist das Berufungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. 4 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2 Halbs.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
GesellschaftRechtNichtzulassungsbeschwerdeRechtsprechungZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 104/06
vom 10. Juli 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape
 am 10. Juli 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 45.070,37 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Das Berufungsgericht ist im Blick auf die mit der Schiedsklage verfolgten Ansprüche zutreffend von einer Durchsetzungssperre ausgegangen, weil die auf die stille Gesellschaft beschränkten Rechtsprechungsregeln zur sofortigen
 
Lösbarkeit des Gesellschaftsverhältnisses nicht auf die hier gegebene Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragbar sind.
3	Bei der Behandlung des Vergütungsanspruchs des Beklagten ist das Berufungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Die Annahme, dass grundsätzlich auch eine unzureichende oder pflichtwidrige Leistung eines Rechtsanwalts einen ungekürzten Vergütungsanspruch auslöst, der aber zugleich einen aufrechenbaren Schadensersatzanspruch des Mandanten begründen kann, entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urt. v. 15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW2004, 2817 f).
4	Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter	Raebel	Kayser
 Gehrlein	Pape
 Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 15.04.2005 -1 0 391/04 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.05.2006 -1-15 U 86/05 -