Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer am 19. sprechung des Bundesgerichtshofes ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Fälligkeit der Werklohnforderung bereits mit der Prüfung und der Feststellung der Schlussrechnung eintritt, wenn beides schon vor Ablauf der nach § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B maßgeblichen Höchstfrist von zwei Monaten erfolgt (BGHZ 83, 382, 385; BGH, Urt. v. Januar 2001 war die Prüfung und die Feststellung der Schlussrechnung auf Seiten der Schuldnerin abgeschlossen, so dass Fälligkeit zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten ist. Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang aufgezeigte und für rechtsgrundsätzlich erachtete Fragestellung, ob nicht die Aufrechnung der Beklagten nach den am 7. Februar 2001 durch das Insolvenzgericht gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO angeordneten Sicherheitsmaßnahmen in analoger Anwendung des Aufrechnungsverbots des § 95 Abs. 1 InsO unzulässig war, hat der Senat im für den Kläger ungünstigen Sinn entschieden (BGHZ 159, 388, 392).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 104/03 19. Januar 2006 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer am 19. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Februar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 24.226,32 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 2 Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Fälligkeit der zur Aufrechnung gestellten Werklohnforderung nicht zu beanstanden. In Übereinstimmung mit der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofes ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Fälligkeit der Werklohnforderung bereits mit der Prüfung und der Feststellung der Schlussrechnung eintritt, wenn beides schon vor Ablauf der nach § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B maßgeblichen Höchstfrist von zwei Monaten erfolgt (BGHZ 83, 382, 385; BGH, Urt. v. 20. Oktober 1988 -VII ZR 11/88, WM 1988, 1891, 1893). Eine Teilprüfung im Sinne von § 16 Nr. 4 VOB/B hat hier ersichtlich nicht Vorgelegen, da die Beklagte insgesamt ihre Leistungen in Rechnung gestellt hat und die Schuldnerin bei der Rechnungsprüfung lediglich Abzüge für - nach ihrer Ansicht - nicht gerechtfertigte Positionen vorgenommen hat. Die in BGHZ 83, 282, 386 angesprochene Einschränkung hinsichtlich einer Teilprüfung betrifft demnach nicht die hier vorliegende Fallgestaltung. 3 Mit Abfassung des Schreibens vom 25. Januar 2001 war die Prüfung und die Feststellung der Schlussrechnung auf Seiten der Schuldnerin abgeschlossen, so dass Fälligkeit zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten ist. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde für maßgeblich erachtete Fälligkeitszeitpunkt zu dem 20. Februar 2001 scheidet demzufolge aus. Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang aufgezeigte und für rechtsgrundsätzlich erachtete Fragestellung, ob nicht die Aufrechnung der Beklagten nach den am 7. Februar 2001 durch das Insolvenzgericht gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO angeordneten Sicherheitsmaßnahmen in analoger Anwendung des Aufrechnungsverbots des § 95 Abs. 1 InsO unzulässig war, hat der Senat im für den Kläger ungünstigen Sinn entschieden (BGHZ 159, 388, 392). 4 Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab- gesehen. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 16.05.2002 -40 185/01 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.03.2003 - 7 U 131/02 -