* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 103/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 103/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klage auf 8 850 DM Entschädigung für Freiheitsschaden blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Was der Kläger zur Darlegung des den Anspruch begründenden Sachverhalts vorgetragen habe, genüge nicht den Anforderungen der §§ 190 a Abs.1, 190 Nr. 2 BEG. August 1962 in Verbindung mit dem vorangegangenen Schriftwechsel trug der aus Ungarn stammende jüdische Kläger vor, er habe dort ab 1940 während seiner Zugehörigkeit zu dem ungarischen Arbeitsdienst das gelbe Judenarmband getragen. Das reichte zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf Entschädigung für Freiheitsschaden aus. Die Entscheidung ist auch nicht aus anderem Grunde richtig (§ 209 Abs. 1 BEG, § 563 ZPO).

Zitierte Normen: § 190a BEG
FreiheitsschadenEntschädigungBEGBerufungsgerichtAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 103/85	URTEIL	Verkündet	am
9. Februar 1984 Thiesies
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Rudolf B 9860 S.W. 1st C
33324 (USA),
~ Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
•Straße 1, Mainz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 xx
2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Januar 1983 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger beantragte 1962 Entschädigung für Freiheitsschaden. Dabei trug er vor, er sei Ungar und habe seit 1940 das gelbe Judenarmband getragen, sei aber außer dem ttung. Arbeitsdienst11 nie in einem Konzentrationslager, Zwangsarbeitslager oder Ghetto gewesen. Gleichzeitig bat er um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist. Beweismittel für den Anspruch reichte er erst im Dezember 1967 ein. Die Behörde lehnte ab; sie verweigerte die Wiedereinsetzung und hielt den Anspruch, soweit ein Neuantragsrecht zugestanden habe, mangels fristgerechter Substantiierung für erloschen.
 
Die Klage auf 8 850 DM Entschädigung für Freiheitsschaden blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Antrag rechtzeitig gestellt war. Es verneint den Klageanspruch, weil die fristgerechte Substantiierung fehle. Was der Kläger zur Darlegung des den Anspruch begründenden Sachverhalts vorgetragen habe, genüge nicht den Anforderungen der §§ 190 a Abs. 1, 190 Nr. 2 BEG. Ein Beweismittel sei weder ausdrücklich genannt noch sonstwie erkennbar.
Dem kann nicht gefolgt werden. Nach den Angaben im Mantelantrag vom 13. August 1962 in Verbindung mit dem vorangegangenen Schriftwechsel trug der aus Ungarn stammende jüdische Kläger vor, er habe dort ab 1940 während seiner Zugehörigkeit zu dem ungarischen Arbeitsdienst das gelbe Judenarmband getragen. Das reichte zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf Entschädigung für Freiheitsschaden aus. Eine schlüssige Darstellung wird nicht verlangt (BGH RzW 1972, 31 Nr. 21).
Bei dieser Sachlage ist § 190 a BEG nicht anzuwenden; damit entfällt auch die Bezeichnung von Beweismitteln (BGH RzW 1975, 276; 1980, 101).
Die Entscheidung ist auch nicht aus anderem Grunde richtig (§ 209 Abs. 1 BEG, § 563 ZPO). Der Antrag auf
 
V
Entschädigung für Freiheitsschaden (ungarischer Arbeitsdienst) kann nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 4, Art. I Nr. 32 BEG-SchlußG, § 43 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BEG zulässig sein. Auf § 189 Abs. 3 S. 1 BEG käme es auch insoweit nicht an, als es um eine Freiheitsentziehung in der Zeit ab Ende 1943 geht (vgl. BGH RzW 1979, 111 Nr. 23).
Aus diesen Gründen wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurück-verwiesen.
Merz	Zorn	Henkel
 Fuchs	Gärtner