Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. März 1976 aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil der Klägerin über die Rente für die Zeit ab 1. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Januar 1969 monatlich 390 DM Rente fest, der angefochtene Änderungsbescheid nach diesem Hundertsatz ab 1. Die Klägerin klagte auf die Rente nach dem Hundertsatz 32,5, weil der Ehemann, dessen Einkünfte in Höhe von 40. Der Bundesgerichtshof hat die Revision zugelassen, soweit das Berufungsgericht über die Rente für die Zeit ab Januar 1972 entschieden hat. Mit dem Rechtsmittel erstrebt die Klägerin im Umfange der Zulassung die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Weiter berücksichtigt der Berufungsrichter nicht die dem Ehemann jeweils tatsächlich ausgezahlten Rentenbeträge, sondern hält dafür, daß es auf die rechtlich zustehenden, wenn auch erst in Form einer Nachzahlung zugeflossenen Rentenbeträge ankomme. Auf diese Weise gelangt er zu dem Hundertsatz 20 für 1972 und 1973 sowie 27,5 für 1974; den letzteren legt er auch für 1975 zugrunde, weil Angaben über das Einkommen des Ehemannes in diesem Jahre fehlten. DV-BEG sind unter Einkommen die Einkünfte im Sinne des deutschen Einkommensteuerrechts zu verstehen (BGH RzW 1978, 102 Nr. 5; 1980, 141). Das hat der Bundesgerichtshof für die Einkünfte im Sinne des § 13 Abs.3 und 5 der 1. Für die Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 und Abs.3 der 2. Nach tatrichterlicher Feststellung hat der Ehemann in den Jahren 1972 und 1973 Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, die ohne Abzug zu berücksichtigen sind. DV-BEG stellen für die Bemessung des Rentenhundertsatzes keine starren Regeln auf.Soweit die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten es rechtfertigen, ist ein niedrigerer oder höherer Hundertsatz als der jeweilige Mittelwert nach § 31 Abs.6 BEG festzusetzen (§15 Abs. 1 der 2. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau kann hier auch von Bedeutung sein, ob und wie sich der Geschäftsverlust des Jahres 1971 auf die Lebensführung der Klägerin angesichts ihres Alters- und Gesundheitszustandes in der in Frage stehenden Zeit ausgewirkt hat (vgl. Die Möglichkeit der Bestimmung eines höheren Hundertsatzes für die Jahre 1972 bis 1975 ist nicht auszuschließen. Der Berufungsrichter hat in seine Berechnung aber die volle Rente des Ehemannes eingestellt. Aus diesen Gründen wird das Berufungsurteil, soweit es angefochten worden ist, aufgehoben und die Sache zur
BUNDESGERICHTSHOF SSI IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 103/78 URTEIL Verkündet am 19. März 1981 Thiesies, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftostelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Gust a straße 9 - 7, A - 1040 Vien, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt &VP - gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, T^Mfcstraße 26, Düsseldorf 30, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. März 1976 aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil der Klägerin über die Rente für die Zeit ab 1. Januar 1972 und über die außergerichtlichen Kosten entschieden hat. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin bezieht eine Gesundheitsschadensrente für 40 v. H. verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Stellung des Ehemannes. Ein Änderungsbescheid vom 18. Februar 1971 setzte nach dem Hundertsatz 20 ab 1. Januar 1969 monatlich 390 DM Rente fest, der angefochtene Änderungsbescheid nach diesem Hundertsatz ab 1. Januar 1971 6.457 DM Rentenrückstand und ab 1. Dezember 1974 monatlich 552 DM Rente• Die Klägerin klagte auf die Rente nach dem Hundertsatz 32,5, weil der Ehemann, dessen Einkünfte in Höhe von 40. v. H. zu berücksichtigen seien, 1971 Geschäftsverluste erlitten habe, die sich als Verlustvortrag noch 1972 und 1973 ausgewirkt hätten, und seine eigene Rente in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis 30. November 1974 herabgesetzt gewesen sei. Das Landgericht verurteilte unter Abweisung im übrigen den Beklagten zur Zahlung von monatlich 759 DM Rente ab 1. November 1974. Mit der Berufung verfolgte die Klägerin den abgewiesenen Mehranspruch weiter. Das Berufungsgericht sprach 5.112 DM Rentenrückstand für die Zeit vom 1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1974 und monatlich 800 DM Rente ab 1. Januar 1975 anstelle von der Behörde zuerkannter 552 DM zu; die weitergehende Berufung wies es zurück. Der Bundesgerichtshof hat die Revision zugelassen, soweit das Berufungsgericht über die Rente für die Zeit ab Januar 1972 entschieden hat. Mit dem Rechtsmittel erstrebt die Klägerin im Umfange der Zulassung die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Im Streit ist der Mehranspruch auf Rente ab 1. Januar 1972 nach dem Hundertsatz 32,5. Der Berufungsrichter geht davon aus, daß der Ehemann der Klägerin im Jahre 1971 keine Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb, sondern Verluste erlitten hat. Nach seiner Auffassung rechtfertigt der Verlust, der zu einer Herabsetzung des Gewerbekapitals geführt hat und bei der Einkommenssteuerveranlagung für die Jahre 1972 und 1973 vorgetragen worden ist, keine Kürzung des nach § 15 a Abs. 3 der 2. DV-BEG zu berücksichtigenden Einkommens. Es komme auf das Bruttoeinkommen an; für die Übertragung steuerrechtlicher Grundsätze auf das Berechnungsverfahren nach § 15 a der 2. DV-BEG bestehe kein Anlaß. Weiter berücksichtigt der Berufungsrichter nicht die dem Ehemann jeweils tatsächlich ausgezahlten Rentenbeträge, sondern hält dafür, daß es auf die rechtlich zustehenden, wenn auch erst in Form einer Nachzahlung zugeflossenen Rentenbeträge ankomme. Auf diese Weise gelangt er zu dem Hundertsatz 20 für 1972 und 1973 sowie 27,5 für 1974; den letzteren legt er auch für 1975 zugrunde, weil Angaben über das Einkommen des Ehemannes in diesem Jahre fehlten. % Dem kann nicht in allem gefolgt werden. Zutreffend hat das Berufungsgericht auf das Bruttoeinkommen des Ehemannes abgehoben. Das entspricht der im Entschädigungsrecht durchgängigen Betrachtungsweise (vgl. BGH RzW 1979, 134, 137; Urteil vom 18. Januar 1973 -IX ZR 40/71). Entgegen der Auffassung der Klägerin, die sie erstmals mit der Revision vorgetragen hat, sind Sonderausgaben, die sich aus den Steuerbescheiden 1971 - 1974 ergeben, nicht abzuziehen. Im Rahmen des § 15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG sind unter Einkommen die Einkünfte im Sinne des deutschen Einkommensteuerrechts zu verstehen (BGH RzW 1978, 102 Nr. 5; 1980, 141). Nach § 10 Abs. 1 EStG sind Sonderausgaben Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Sie sind Aufwendungen der Lebensführung. die aus besonderen Gründen steuerlich begünstigt werden und Jedem Einkommen- und Lohnsteuerpflichtigen, auch dem vergleichbaren Beamten, erwachsen können. Auch der steuerliche Verlustvortrag für 1972 und 1973 ist nicht abzugsfähig. Im Entschädigungsrecht ist darauf abzustellen, was der Berechtigte im Kalenderjahr tatsächlich eingenommen hat (BGH RzW I960, 307). Der Verlustabzug nach § 10 d S. 1 EStG besteht nur darin, daß nicht ausgeglichene Verluste wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Ein solcher Ausgleich findet im Entschädigungsrecht nicht statt. Das hat der Bundesgerichtshof für die Einkünfte im Sinne des § 13 Abs. 3 und 5 der 1. DV-BEG bereits in RzW I960, 307 entschieden. Für die Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 der 2. DV-BEG gilt nichts anderes. Nach tatrichterlicher Feststellung hat der Ehemann in den Jahren 1972 und 1973 Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, die ohne Abzug zu berücksichtigen sind. Der Berufungsrichter hat aber nicht beachtet, daß die Verluste aus Gewerbebetrieb bei der Bemessung der Gesundheitsschadensrente in anderer Weise berücksichtigt werden können. §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG stellen für die Bemessung des Rentenhundertsatzes keine starren Regeln auf. Soweit die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten es rechtfertigen, ist ein niedrigerer oder höherer Hundertsatz als der jeweilige Mittelwert nach § 31 Abs. 6 BEG festzusetzen (§15 Abs. 1 der 2. DV-BEG). Die Höhe der Zu- und Abschläge ist in § 15 a Abs. 1 und 2 der 2. DV-BEG lediglich für den Regelfall bestimmt. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau kann hier auch von Bedeutung sein, ob und wie sich der Geschäftsverlust des Jahres 1971 auf die Lebensführung der Klägerin angesichts ihres Alters- und Gesundheitszustandes in der in Frage stehenden Zeit ausgewirkt hat (vgl. BGH RzW I960, 307). Feststellungen dazu fehlen im Berufungsurteil. Die Möglichkeit der Bestimmung eines höheren Hundertsatzes für die Jahre 1972 bis 1975 ist nicht auszuschließen. Unrichtig ist die Behandlung der Nachzahlung der vom 1. Januar 1973 bis 30. November 1974 einbehaltenen Rententeile des Ehemannes. Es kommt nicht auf die zustehende, sondern auf die tatsächlich gezahlte Rente an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. RzV 1976, 64 Nr. 23) dürfen in einem Betrag gezahlte rückständige Renten nicht nach § 15 a Abs. 3 der 2. DV-BEG berücksichtigt werden. Der Berufungsrichter hat in seine Berechnung aber die volle Rente des Ehemannes eingestellt. Aus diesen Gründen wird das Berufungsurteil, soweit es angefochten worden ist, aufgehoben und die Sache zur Prüfung unter den angeführten Gesichtspunkten und zur Nachholung der dazu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai Zorn Henkel Dr. Lang Dr. Jähnke