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BGH · v ZR 103/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: v ZR 103/77

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht nimmt an, der Erblasser sei erst auf Grund der Regelungen des BEG-Schlußgesetzes in den Kreis der anspruchsberechtigten Personen gelangt; daher sei ihm ein Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG erwachsen. Dazu führt das Urteil aus, der Erblasser habe vor dem 17. Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten sei er nicht gewesen, weil er nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zu dem Verlassen der CSSR genötigt worden sei. Die Flüchtlingseigenschaft habe ihm gefehlt, weil er mit Hilfe eines tschechoslowakischen Passes ausgereist sei und daher nicht den Schutz seines Heimatlandes eingebüßt habe. Ob das der Fall ist, ergibt sich aus dem Vergleich der Rechtsstellung des Erblassers unmittelbar vor Verkündung des Schlußgesetzes mit der Rechtsstellung, die ihm Art. I BEG-SchlußG verschafft hat. Wer einen Anspruch bereits als Flüchtling besaß (§ 160 BEG), kann ein Neuantragsrecht gemäß Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG daher nicht daraus herleiten, daß er ihn nunmehr auch als Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten (§ 150 BEG) besitze (BGH RzW 197^, 93 Nr. 27; 1976, 198). Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Erblasser sei hiernach kein Flüchtling gewesen, ist von Rechtsirrtum beeinflußt. Die Benutzung des von den tschechoslowakischen Behörden ausgestellten Reisepasses zur Auswanderung räumte für sich allein daher nicht aus, daß der Erblasser aus begründeter Furcht vor Verfolgung seinen Heimatstaat verließ und auch später dessen Schutz nicht mehr in Anspruch nahm oder nehmen wollte. Das war nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes nicht zweifelhaft (BGH, Urteil vom 25. Die Urteile BGH RzW 1965, 322 und 1966, 140, die das Berufungsgericht für seine andere Auffassung anführt, hatten Sachverhalte zu dem Gegenstand, die mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar waren. Hier hat der Erblasser seinen Paß hingegen als Mittel benutzt, das ihm die Flucht ermöglichte. Die neue Verhandlung wird dem Berufungsgericht auch Gelegenheit geben, alle Angaben des Erblassers zur Frage seiner Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG aF zu prüfen und nochmals unter dem Gesichtspunkt des Art. III BEG-SchlußG zu würdigen.

Zitierte Normen: § 150 BEG
RechtsstellungFlüchtlingErblasserBEGAnspruchFlüchtlingseigenschaftSchutz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet am
»v ZR 103/77	9. Oktober 1980
Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
 Kaiser-Straße 0, MflH 0,
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 Freiherr von	_
gegen
 Ernestina L■■§, geborene Sj
 Avenue, Apt. Hl, Montreal P.Q., Canada,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Justizrat Dr.
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1980 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. April 1974 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin verfolgt als Erbin ihres 1970 verstorbenen Ehemanns Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Der Erblasser war von 1941 bis 1945 in der Slowakei nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Er verließ die CSSR im Jahr 1948 aus politischen Gründen mit einem gültigen tschechoslowakischen Reisepaß.
Im Jahre 1957 machte der Erblasser erstmals Ansprüche wegen Gesundheitsschadens geltend. Die Entschädigungsbehörde lehnte diesen Antrag 1964 mangels Mitwirkung des Erblassers im Verfahren ab. Der Bescheid ist unanfechtbar geworden.
 
Mit einem 1965 angebrachten und 1966 erläuterten neuen Antrag begehrte der Erblasser wiederum Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Die Behörde lehnte ab. Die Klage blieb ohne Erfolg. Auf die Berufung hob das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht nimmt an, der Erblasser sei erst auf Grund der Regelungen des BEG-Schlußgesetzes in den Kreis der anspruchsberechtigten Personen gelangt; daher sei ihm ein Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG erwachsen. Dieses habe er ordnungsgemäß ausgeübt. Dazu führt das Urteil aus, der Erblasser habe vor dem 17. September 1965 weder als Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten i.S. des § 150 BEG aF noch als Flüchtling gemäß § 160 BEG gegolten. Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten sei er nicht gewesen, weil er nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zu dem Verlassen der CSSR genötigt worden sei. Die Flüchtlingseigenschaft habe ihm gefehlt, weil er mit Hilfe eines tschechoslowakischen Passes ausgereist sei und daher nicht den Schutz seines Heimatlandes eingebüßt habe. Die Rechtslage habe sich
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zu seinen Gunsten mit dem Erlaß des BEG-Schlußgesetzes geändert, weil im Rahmen des § 150 BEG nF ein Nbtigungs-zusammenhang beim Verlassen des Vertreibungsgebietes nicht mehr zu prüfen sei.
Mit diesen Erwägungen ist ein Neuantragsrecht des Erblassers nicht zu begründen.
Das Neuantragsrecht gemäß Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG setzt voraus, daß Änderungen des Bundesentschädigungsgesetzes durch Art. I BEG-SchlußG erstmalig die EntschädigungsBerechtigung oder einen einzelnen Entschädigungsanspruch des Erblassers begründet oder insoweit bestehende rechtliche Zweifel zu seinen Gunsten behoben haben. Ob das der Fall ist, ergibt sich aus dem Vergleich der Rechtsstellung des Erblassers unmittelbar vor Verkündung des Schlußgesetzes mit der Rechtsstellung, die ihm Art. I BEG-SchlußG verschafft hat. Keine Veränderung der Rechtsstellung in diesem Sinne ist es, wenn ein einheitlicher materieller Anspruch nur eine andere rechtliche Aknüpfung erfahren hat oder in seinem Umfang geändert worden ist. Wer einen Anspruch bereits als Flüchtling besaß (§ 160 BEG), kann ein Neuantragsrecht gemäß Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG daher nicht daraus herleiten, daß er ihn nunmehr auch als Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten (§ 150 BEG) besitze (BGH RzW 197^, 93 Nr. 27;	1976,	198). Dem Vergleich zugrunde zu
 legen ist der Sachvortrag des Verfolgten (BGH RzW 197^>
 93 Nr. 27; 181 Nr. 17). Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Erblasser sei hiernach kein Flüchtling gewesen, ist von Rechtsirrtum beeinflußt.
Der Erblasser war kein sog. r6fugie sur place, der sein Heimatland vor dem Zweiten Weltkrieg verlassen hatte und wegen der dort eingetretenen Umwälzungen nicht
 mehr in dieses zurückkehren konnte oder wollte. Er hat der CSSR vielmehr im Jahre 1948 den Rücken gekehrt. Die für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft von Auswanderern dieser Gruppe am 17. September 1965 maßgebenden Grundsätze hat der Senat in RzW 1974, 93 Nr. 27 zusammengefaßt. Er hat darin die Ausreise mit einem gültigen Paß nicht als Umstand bezeichnet, der die Flüchtlingseigenschaft schlechthin ausschloß. Die Benutzung des von den tschechoslowakischen Behörden ausgestellten Reisepasses zur Auswanderung räumte für sich allein daher nicht aus, daß der Erblasser aus begründeter Furcht vor Verfolgung seinen Heimatstaat verließ und auch später dessen Schutz nicht mehr in Anspruch nahm oder nehmen wollte. Das war nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes nicht zweifelhaft (BGH, Urteil vom 25. Januar 1979 - IX ZR 80/74, bei Ehrenthal RzW 1980, 41, 44; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Januar 1965 - IV ZR 49/64, zitiert bei Brunn/Hebenstreit, BEG § 160 Rdn. 12).
Die Urteile BGH RzW 1965, 322 und 1966, 140, die das Berufungsgericht für seine andere Auffassung anführt, hatten Sachverhalte zu dem Gegenstand, die mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar waren. Der Verfolgte befand sich dort außerhalb seines Landes und wandte sich als Flüchtling an dessen Auslandsvertretung, um einen Paß überhaupt erst zu bekommen. In einem solchen Verhalten kann die Bereitschaft liegen, sich dem Schutz seines Heimatstaates wieder zu unterstellen. Äußert der Verfolgte einen derartigen Willen, fällt die Flüchtlingseigenschaft weg (Art. 1 C 1 der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge). Hier hat der Erblasser seinen Paß hingegen als Mittel benutzt, das ihm die Flucht ermöglichte.
 
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Darin zugleich den Willen nach Fortdauer des Schutzes des Heimatstaates zu erblicken, dessen staatlichen Autoritäten der Betreffende gerade zu entweichen sucht, würde dem Sachverhalt nicht gerecht.
Das Urteil kann mit der bisherigen Begründung daher nicht bestehen bleiben. Die neue Verhandlung wird dem Berufungsgericht auch Gelegenheit geben, alle Angaben des Erblassers zur Frage seiner Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG aF zu prüfen und nochmals unter dem Gesichtspunkt des Art. III BEG-SchlußG zu würdigen.
Dr. Thumm
 Dr. Lang
 Zorn
Dr. Jähnke
 Henkel