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BGH · IX ZR 73/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 73/74

Die Behörde bearbeitete den Antrag der Klägerin zunächst nach Art. V BEG-SchlußG und bewilligte eine Beihilfe. Sie berief sich darauf» sie habe erst jetzt erfahren» daß ihr Ehemann nicht 1942» sondern im Januar 1943 im Konzentrationslager Mauthausen ums Leben gekommen sei» so daß er als Angehöriger des deutschen Sprach-und Kulturkreises die Voraussetzungen des § 130 BEG erfülle. Januar 1970 erkannte die Behörde den Erben des verstorbenen Ehemannes der Klägerin für dessen Schaden im beruflichen Fortkommen eine Entschädigung von 10.000 DM zu. Den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben und Freiheit nach dem Verstorbenen wies die Behörde dagegen mit Bescheid vom 6. Mai 1972 einen Vergleich» in dem sich der Beklagte verpflichtete» über die Ansprüche der Klägerin nach § 130 BEG durch erneuten rechtsmittelfähigen Mit Bescheid vom 16, Mai 1974 lehnte die Behörde sodann eine Entschädigung für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit und Freiheit ab. Mit der Klage begehrt die Klägerin Kapitalentschädigung und Rente für Lebensschaden und Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren für Gesundheitsschaden, Sie beruft sich darauf, da6 die rückwirkende Einführung des Stichtags in § 130 Abs, 2 n,F, BEG verfassungswidrig sei (BVerfG RzW 1971, 309), Das Landgericht wies die Klage ab« Auf die Berufung der Klägerin hob das Oberlandesgericht diese Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs, 1 BEG habe ihr jedoch die Behörde stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. des Bescheids für den Antragsteller erkennbar aufwiesen, daß die Behörde ein Neuantragsrecht nach Art« III Nr« 1 BEG-SchlußG bejaht und sich lediglich deshalb zur Sache geäußert habe« Der Bescheid vom 6« Januar 1971 enthalte keine Ausführungen in diese Richtung« Die Ansprüche der Klägerin seien vielmehr allein aus sachlichen Gründen abgelehnt worden« Aus dem Bescheid sei deshalb für die Klägerin nicht erkennbar geworden, daß die Behörde etwa nur auf Grund eines vermeintlichen Neuantragsrechts eine sachliche Prüfung vorgenommen habe« Dem Entschädigungsantrag vom 6« April 1964 habe ein Entschädigungsbegehren für Gesundheitsschaden nicht entnommen werden können« Bei Antragstellung seien zwar sowohl die Nachmeldefrist des § 189 a Abs« 1 BEG als auch die Ausschlußfrist des Art. VIII BEG-SchlußG abgelaufen gewesen. Diese zeitlichen Schranken gälten jedoch nicht für Anspruchs teller, die ihre Anspruchsberechtigung aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23« März 1971 zu § 130 BEG a«F« (RzW 1971» 309) herleiteten« Das BEG-Schlußgesetz habe Verfolgten, die das Vertreibungsgebiet nach dem 1. Für die Verfolgten, deren Entschädigungsberechtigung erst durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wieder auf gelebt sei, enthalte deshalb das BEG-Schlußgesetz keine Befristung für die Geltendmachung ihrer weiteren Entschädigungsansprüche« Insoweit bestehe vielmehr eine Gesetzeslücke« Da die Klägerin Ungarn erst 1937 verlassen habe, komme für sie nur eine Anspruchsberechtigung nach. Die Klägerin hat erstmals am 6« April 1964 Entschädigung beantragt und unter anderem Entschädigung für Schaden an Leben nach ihrem verstorbenen Ehemann geltend gemacht« Dieser Antrag war verspätet« Die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG war abgelaufen« Wiedereinsetzung nach § 189 Abs« 3 BEG war der Klägerin nicht zu gewähren« Ihrem mit dem Entschädigungsantrag eingereichten Wiedereinsetzungsgesuch fehlte die ausreichende Begründung und Glaubhaftmachung« Oktober 1953) Entschädigungsansprüche beseitigen würde, die nach der alten Fassung des § 150 BEG schon vor der Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes durch den Bundestag, also vor dem 26. Sin etwaiges Vertrauen darauf, daß das bisherige Recht auch dann maßgebend bleibe, wenn eine seiner Voraussetzungen erst nach der Verabschiedung der rückwirkenden Rechtsänderung erfüllt wird, ist nicht geschützt (vgl. Danach setzt der Rückgriff auf das alte Recht nicht nur voraus, daß der deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 150 Abs. 1 BEG a.F. die Vertreibungsgebiete bis zu dem 26. Juni 1977 - IX ZR 73/74 -mit weiteren Nachweisen; zur Veröffentlichung bestimmt)« Denn ohne wirksamen Antrag konnten Ansprüche auch nach dem früheren Recht nicht durchgesetzt werden (§ 189 Abs.IS. 2 BEG angeordnete Bindung der Entschädigungqgerichte an die von der Behörde ausdrücklich oder stillschweigend gewährte Wiedereinsetzung begründet das Vertrauen darauf, daß die Ansprüche nicht mehr an der Fristversäumnis scheitern. Das hat der Senat für die stillschweigende Erteilung einer erst nach Verabschiedung des neuen Rechts beantragten Wiedereinsetzung im Urteil vom 2. Das gleiche gilt für den hier vorliegenden Fall, daß die Wiedereinsetzung zwar vor Erlaß des neuen Rechts beantragt war, über den Antrag aber noch nicht entschieden war und ihm nicht hätte entsprochen werden dürfen. Da die Klägerin auch nach der geltenden Fassung des § 150 BEG nicht anspruchsberechtigt ist, weil sie das Vertreibungsgebiet erst 1957, also nach dem Stichtag des 1. Oktober 1953» verlassen hat, und sie ihre Anspruchsberechtigung auch nicht aus § 150 Abs.3 BEG herleiten kann, weil ihr verstorbener Ehemann das Vertreibungsgebiet nicht willentlich verlassen hatte (BGH RzW 1970, 414), steht ihr ein Entschädigungsanspruch für Schaden an Leben nicht zu. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diejusschlußfrist des Art. VIII BEG-SchlußG versäumt ist, gegen die Wiedereinsetzung nicht stattfindet (BGH RzW 1973, 196).

Zitierte Normen: § 189 BEG § 150 SaarBSG Art. 20 GG § 150 BEG § 189 EEG § 189 BEG
RechtWiedereinsetzungBehördeBEGAnspruchKlägerinEntschädigungsansprüche

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
2394 093
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BEG § 150 Abs. 2
Auf die Vorschrift kann die Entschädigungsberechtigung nur gestützt werden, wenn bis zu dem 26. Mai 1965 auch ein nach § 189 BEG wirksamer Entschädigungsantrag gestellt war.
"War vor dem 26. Mai 1965 Wiedereinsetzung beantragt, über den Antrag noch nicht entschieden und hätte ihm nicht entsprochen werden dürfen, so lag ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand nicht vor.
Die spätere Erteilung der Wiedereinsetzung begründet nicht das Vertrauen in das Fortbestehen oder ein Wiederaufleben des alten Rechts.
(Fortführung des Urteils vom 2. Juni 1977 - IX ZR 73/74)
BGH, Urt. v. 13. Oktober 1977 - IX.ZR 103/76 - OLG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
DI NAMEN DES VOLKES
IX ZR 103/76
URTEIL
Tokiadei am
13. Oktober 1977 Pohl,
 Justizamtsinspektor
ab Urkundsbeamter der Geschiftastelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhein - Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Zeughausstraße 4, Köln 19
Beklagter und Revisionskläger 9 - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 it.9
Australien
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1977 durch den Vor sitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs,
 Dr. Thumm und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 7* Mai 1976 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Entschädigungskammer des Landgerichts Köln vom 9* April 1973 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsmittelverfahren sind gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1906 geborene jüdische Klägerin stammt aus Budapest.
Ihr Ehemann wurde 1942 zu dem ungarisch-jüdischen Arbeitsdienst einberufen und kehrte nicht mehr zurück. Die Klägerin selbst wurde ab April 1944 in Ungarn verfolgt. 1957 verließ sie ihr Heimatland und wanderte über Österreich nach Australien aus. Sie stellte am 6. April 1964 einen Entschädigungsantrag und bezeichnete in dem Antragsformular Ansprüche für Schaden an Leben, an Freiheit und im beruflichen Fortkommen. Zugleich bat sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Anmeldefrist und trug dazu vor, sie sei von keiner Stelle, bei der sie sich erkundigt habe, darauf hingewiesen worden, daß sie wegen ihrer Zugehörigkeit zu dem deutschen
 Sprach- und Kulturkreis Entschädigungsansprüche stellen könne; dies habe sie erst erfahren» als sie sich an ihren jetzigen Hauptbevollmächtigten gewandt habe.
Die Behörde bearbeitete den Antrag der Klägerin zunächst nach Art. V BEG-SchlußG und bewilligte eine Beihilfe. Am 17. Mai 1968 meldete die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch wegen Lebensschadens sowie ererbte Entschädigungsansprüche wegen Freiheits- und Berufsschadens nach ihrem Ehemann gemäß § 130 BEG erneut an. Sie berief sich darauf» sie habe erst jetzt erfahren» daß ihr Ehemann nicht 1942» sondern im Januar 1943 im Konzentrationslager Mauthausen ums Leben gekommen sei» so daß er als Angehöriger des deutschen Sprach-und Kulturkreises die Voraussetzungen des § 130 BEG erfülle. Mit Bescheid vom 21. Januar 1970 erkannte die Behörde den Erben des verstorbenen Ehemannes der Klägerin für dessen Schaden im beruflichen Fortkommen eine Entschädigung von 10.000 DM zu. In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt» der Entschädigungsantrag sei gemäß Art. III Abs. 1 BEG-SchlußG fristgerecht gestellt» der Verstorbene erfülle die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 130 f BEG. Den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben und Freiheit nach dem Verstorbenen wies die Behörde dagegen mit Bescheid vom 6. Januar 1971 unter Hinweis auf die inzwischen ergangene Entscheidung BGH RzW 1970» 414 zurück» weil der verstorbene Verfolgte die Vertreibungsgebiete nicht willentlich verlassen habe.
Gegen die Abweisung des Lebensschadensanspruchs erhob die Klägerin Klage und meldete am 23* Juni 1971 einen Entschädigungsanspruch für Gesundheitsschaden an. In dem Rechtsstreit schlossen die Parteien am 10. Mai 1972 einen Vergleich» in dem sich der Beklagte verpflichtete» über die Ansprüche der Klägerin nach § 130 BEG durch erneuten rechtsmittelfähigen

Bescheid zu entscheiden. Mit Bescheid vom 16, Mai 1974 lehnte die Behörde sodann eine Entschädigung für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit und Freiheit ab. Die Anträge seien verspätet gestellt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden.
Mit der Klage begehrt die Klägerin Kapitalentschädigung und Rente für Lebensschaden und Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren für Gesundheitsschaden, Sie beruft sich darauf, da6 die rückwirkende Einführung des Stichtags in § 130 Abs, 2 n,F, BEG verfassungswidrig sei (BVerfG RzW 1971, 309), Das Landgericht wies die Klage ab« Auf die Berufung der Klägerin hob das Oberlandesgericht diese Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision,
 Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die Klägerin habe ihre Entschädigungsansprüche für Lebensschaden und für Gesundheitsschaden rechtswirksam angemeldet. Eine Entschädigung für Schaden an Leben habe sie zwar erstmals am 6, April 1964 begehrt. Gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs, 1 BEG habe ihr jedoch die Behörde stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Eine stillschweigende Erteilung von Wiedereinsetzung sei anzunehmen, wenn die Entschädigungsbehörde über einen Antrag sachlich entschieden habe, ohne ihn an der Versäumung der Frist scheitern zu lassen. Das gelte mir dann nicht, wenn Sachverhaltsschilderung und Gründe
 
des Bescheids für den Antragsteller erkennbar aufwiesen, daß die Behörde ein Neuantragsrecht nach Art« III Nr« 1 BEG-SchlußG bejaht und sich lediglich deshalb zur Sache geäußert habe« Der Bescheid vom 6« Januar 1971 enthalte keine Ausführungen in diese Richtung« Die Ansprüche der Klägerin seien vielmehr allein aus sachlichen Gründen abgelehnt worden« Aus dem Bescheid sei deshalb für die Klägerin nicht erkennbar geworden, daß die Behörde etwa nur auf Grund eines vermeintlichen Neuantragsrechts eine sachliche Prüfung vorgenommen habe«
Den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit habe die Klägerin erstmals am 23. Juni 1971 erhoben. Dem Entschädigungsantrag vom 6« April 1964 habe ein Entschädigungsbegehren für Gesundheitsschaden nicht entnommen werden können« Bei Antragstellung seien zwar sowohl die Nachmeldefrist des § 189 a Abs« 1 BEG als auch die Ausschlußfrist des Art. VIII BEG-SchlußG abgelaufen gewesen. Diese zeitlichen Schranken gälten jedoch nicht für Anspruchs teller, die ihre Anspruchsberechtigung aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23« März 1971 zu § 130 BEG a«F« (RzW 1971»
 309) herleiteten« Das BEG-Schlußgesetz habe Verfolgten, die das Vertreibungsgebiet nach dem 1. Oktober 1933 verlassen hätten, durch die Einfügung des Stichtags in § 130 Abs. 2 BEG n«F. jede Anspruchsberechtigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz entzogen« Dabei sei der Gesetzgeber von der Rechtswirksamkeit dieser Regelung ausgegangen. Es könne nicht seinem Willen entsprochen haben, für die Verfolgten, deren Anspruchsberechtigung er ausgeschlossen habe, zugleich eine abschließende Frist für die Nachmeldung ihrer weiteren Entschädigungsansprüche zu setzen. Für die Verfolgten, deren Entschädigungsberechtigung erst durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wieder auf gelebt sei, enthalte deshalb das BEG-Schlußgesetz keine Befristung für die Geltendmachung ihrer weiteren Entschädigungsansprüche« Insoweit bestehe vielmehr eine Gesetzeslücke«
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Das führe jedenfalls dazu, daß die durch das BEG-Schlußgesetz normierten Fristen von der Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an für den hierdurch begünstigten Personenkreis entsprechend zu verlängern sei« Das gleiche gelte für die Substantiierungsfrist des § 190 a BEG.
Da die Klägerin Ungarn erst 1937 verlassen habe, komme für sie nur eine Anspruchsberechtigung nach. § 130 BEG a.F. in Betracht« Die Anmeldung ihres Gesundheitsschadens am Tag, an dem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden sei, sei jedenfalls rechtzeitig erfolgt, ebenso die Substantiierung etwa dreieinhalb Monate später am 21« Dezember 1971«
Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben« Der Tatrichter verkennt die Tragweite der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts«
Die Klägerin hat erstmals am 6« April 1964 Entschädigung beantragt und unter anderem Entschädigung für Schaden an Leben nach ihrem verstorbenen Ehemann geltend gemacht« Dieser Antrag war verspätet« Die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG war abgelaufen« Wiedereinsetzung nach § 189 Abs« 3 BEG war der Klägerin nicht zu gewähren« Ihrem mit dem Entschädigungsantrag eingereichten Wiedereinsetzungsgesuch fehlte die ausreichende Begründung und Glaubhaftmachung«
Mit der Nachholung des Entschädigungsantrags ist eine genaue und vollständige Erklärung darüber zu verbinden, warum er erst jetzt eingereicht wird« Dazu gehört die Darstellung des Hindernisses, das der Anbringung in einem früheren Zeitpunkt entgegenstand, des Vorganges, der dieses Hindernis beseitigt hat und gegebenenfalls der Gründe, die den Antragsteller veranlaßt
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haben, trotz Behebung des Hindernisses den bereits verspäteten Antrag nicht unverzüglich nachzuholen; das ist glaubhaft zu macher (BGH RzW 1971, 180 Nr. 19; 510; 1972, 27; 1973, 96; 1974, 315). Diesen Anforderungen genügt der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin nicht. Zu seiner Begründung ist folgendes ausgeführt;
nWie den übergebenen Beweisunterlagen zu entnehmen ist, ist die Ast. erst im Jahre 1957 in Australien eingewandert. Da sie am 1.10.33 also noch in Ungarn lebte und weder staatenlos noch Flüchtling war, erhielt sie bei allen Stellen, bei welchen sie sich erkundigte, die Auskunft, daß sie nicht anspruchsberechtigt sei. Von keiner Stelle wurde sie darauf hingewiesen, daß sie wegen ihrer Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis Entschädigungsansprüche stellen könne. Erst als sie sich an den Hauptbevollmächtigten wendete erfuhr sie hiervon.n
Aus dem Gesuch geht nicht hervor, bei welchen Stellen sich die Klägerin wann erkundigt hat und welche Verfolgungsschilderung sie dabei gegeben hatte. Aus der Begründung ist ferner nicht zu ersehen, wann der angebliche Rechtsirrtum, der einer rechtzeitigen Antragstellung entgegengestanden haben soll, beseitigt wurde. Zu näheren Angaben über den zeitlichen Zusammenhang bestand um so mehr Veranlassung, als die von der Klägerin gleichzeitig miteingereichte Vollmacht das Datum des 1. April 1963 trägt, also eines Zeitpunkts, der über ein Jahr vor der Antragstellung liegt. Mittel der Glaubhaftmachung waren dem Gesuch nicht beigefügt. Der Wiedereinsetzungsantrag hat danach die Behörde nicht in die Lage versetzt, der Darstellung zu folgen und Wiedereinsetzung zu gewähren oder den vorgebrachten Grund der Verspätung nachzuprüfen. Diese Mängel wurden bis zur Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes nicht behoben. Zu diesem Zeitpunkt hätten danach der Klägerin mangels eines wirksamen Entschädigungsantrags auch nach der
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alten Fassung des § 150 BEG Entschädigungsansprüche nicht zuerkannt werden können.
Daran hat die Entscheidung des Bundesverfsusisungsgerichts zu § 150 Abs. 2 BSG nichts geändert. Die Vorschrift ist allerdings aus dem Gesichtspunkt des Schutzes des Vertrauens in eine bereits erlangte Rechtsstellung insoweit mit Art. 20 GG nicht zu vereinbaren und deshalb nichtig, als die rückwirkende Einführung des Stichtages (1. Oktober 1953) Entschädigungsansprüche beseitigen würde, die nach der alten Fassung des § 150 BEG schon vor der Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes durch den Bundestag, also vor dem 26. Mai 1965 entstanden waren (BVerfG RzW 1971, 309»
 BGH RzW 1972, 101; 1975, 79).
Das Vertrauen in das Fortbestehen der früheren Rechtslage ist aber nur dann schutzwürdig, wenn der Antragsteller nach altem Recht bereits einen durchsetzbaren Anspruch erlangt, mithin alle Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs erfüllt hatte. Sin etwaiges Vertrauen darauf, daß das bisherige Recht auch dann maßgebend bleibe, wenn eine seiner Voraussetzungen erst nach der Verabschiedung der rückwirkenden Rechtsänderung erfüllt wird, ist nicht geschützt (vgl. BVerfG RzW 1970 , 67). Anzuwenden ist dann das geltende Recht in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes. Danach setzt der Rückgriff auf das alte Recht nicht nur voraus, daß der deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 150 Abs. 1 BEG a.F. die Vertreibungsgebiete bis zu dem 26. Mai 1965 in Zusammenhang mit dem Vertreibungsschicksal der Deutschen nach dem 2. Weltkrieg (BGH RzW 1971, 456; 1972, 101; 1974, 39; 1975, 79) verlassen hat, sondern auch, daß bis zu dem genannten Zeitpunkt
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ein wirksamer Entschädigungsantrag nach § 189 EEG gestellt war (BGH, Urteil vom 2. Juni 1977 - IX ZR 73/74 -mit weiteren Nachweisen; zur Veröffentlichung bestimmt)« Denn ohne wirksamen Antrag konnten Ansprüche auch nach dem früheren Recht nicht durchgesetzt werden (§ 189 Abs. IS. 1 BEG).
Unerheblich ist, ob die Behörde der Klägerin mit dem Bescheid vom 6. Januar 1971 stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gewährt hat (vgl. dazu BGH RzW 1973#
 395). Die in § 189 Abs. 3 S. 2 BEG angeordnete Bindung der Entschädigungqgerichte an die von der Behörde ausdrücklich oder stillschweigend gewährte Wiedereinsetzung begründet das Vertrauen darauf, daß die Ansprüche nicht mehr an der Fristversäumnis scheitern. Sie eröffnet aber nicht die Anwendung des vor dem 18. September 1965 maßgebenden Rechts. Sie schafft eine Rechtsstellung, die es der Klägerin erlaubt, eine Sachentscheidung nach dem jetzt geltenden Recht zu verlangen. Das hat der Senat für die stillschweigende Erteilung einer erst nach Verabschiedung des neuen Rechts beantragten Wiedereinsetzung im Urteil vom 2. Juni 1977 - IX ZR 73/74 - entschieden.
Das gleiche gilt für den hier vorliegenden Fall, daß die Wiedereinsetzung zwar vor Erlaß des neuen Rechts beantragt war, über den Antrag aber noch nicht entschieden war und ihm nicht hätte entsprochen werden dürfen. Denn auch dann
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hatte der Antragsteller nach altem Recht nicht schon einen durchsetzbaren Anspruch erlangt und waren somit nicht alle Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs erfüllt, was erst einen Vertrauenstatbestand begründen konnte.
Da die Klägerin auch nach der geltenden Fassung des § 150 BEG nicht anspruchsberechtigt ist, weil sie das Vertreibungsgebiet erst 1957, also nach dem Stichtag des 1. Oktober 1953» verlassen hat, und sie ihre Anspruchsberechtigung auch nicht aus § 150 Abs. 3 BEG herleiten kann, weil ihr verstorbener Ehemann das Vertreibungsgebiet nicht willentlich verlassen hatte (BGH RzW 1970, 414), steht ihr ein Entschädigungsanspruch für Schaden an Leben nicht zu.
Das gleiche gilt für den erst 1971 angemeldeten Anspruch für Schaden an Körper oder Gesundheit. Auch dieser Antrag ist verspätet gestellt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diejusschlußfrist des Art. VIII BEG-SchlußG versäumt ist, gegen die Wiedereinsetzung nicht stattfindet (BGH RzW 1973, 196). Eine Erstreckung der Antragsfrist - wie sie der Tatrichter annimmt - kommt nach dem oben Ausgeführten nicht in Betracht. Voraussetzung dafür, daß ein Vertrauenstatbestand gegeben ist, der Ansprüche nach der alten Fassung des § 150 BEG weiterbestehen läßt, ist ja «gerade, daß unter der Herrschaft des alten Rechts ein wirksamer Antrag gestellt war.
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Da der Klägerin somit kein Entschädigungsanspruch zusteht, ist das klageabweisende landgerichtliche Urteil wiederherzustellen•
Mai	Henkel
 Fuchs
Dr. Thumm
 Dr. Lang