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BGH · IX ZR 103/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 103/73

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: März 1962 schlossen die Parteien einen Vergleich, durch den der Kläger Haftentschädigung erhielt. Dezember 1965 focht der Kläger den Vergleich an und verlangte Entschädigung für Gesundheitsschaden. Wegen des die Ansprüche begründenden Sachverhalts, der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Beweismittel wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Entseheidungsgründe Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1972, 20 wendet sich die Revision nur gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine Anfechtung des auch den Gesundheitsschaden abgeltenden Vergleichs vom 20. März 1962 nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG deshalb nicht in Betracht komme, weil dem Kläger, der kein Jahr in Konzentrationslagerhaft war, auf Grund der Änderung in Art. I BEG-SchlußG keine weitergehenden Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit als nach bisherigem Recht zustünden. März 1962 anzufechten und erneut eine Entscheidung über den Gesundheitsschaden zu verlangen, wenn der 1937 geborene Klä- Ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ist jedoch seit Ablauf des 31. Diese Vorschrift ist auch im Überleitungsoder Angleichungsverfahren anzuwenden (Art, III Nr0 3 Satz 2, Art« IV Nr. 2, Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG): Da der Kläger weder im Ausgangsverfahren noch bei der Anfechtung des Vergleichs im Dezember 1965 einen den GesundheitsSchadensanspruch begründenden Sachverhalt dargelegt hatte, mußten die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichneten Angaben bis März 1967 nachgeholt werden, um den Ausschluß des Anspruchs zu vermeiden. Unter diesen Umständen war die Angabe von Beweismitteln (§§ 190 Nr. 3 BEG) für das Bestehen der behaupteten Beeinträchtigungen des Klägers und ihre Ursache (ärztliche Atteste, eidesstattliche Versicherungen Dritter) unerläßlich, um der Substantiierungspflicht zu genügen. Der vorgedruckte Hinweis, daß Atteste und Krankenunterlagen über die ärztliche Behandlung beim GOVERNMENT MEDICAL BOARD in Tel-Aviv zu erlangen seien, ist keine Angabe von Beweismitteln.

Zitierte Normen: § 190 BEG
GesundheitsschadenBEGMärzAnspruchKlägervergleichen

Volltext der Entscheidung

2404 061
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 103/73	URTEIL
Verkündet am
10, November 1977
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Israel LLw , NflBBB/lsrael, B|
fstraße
 Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 Dr.
und
 gegen
Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Luisenstraße 7> Wiesbaden,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 2Ö. März 1970 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der am flHHHlb 1937 im Kreis Lublin geborene Kläger, der sich nach Oktober 1946 in einem DP-Lager Hessens auf gehalten hatte, meldete am 17«. März 1958 Ansprüche für Schaden an Körper oder Gesundheit und an Freiheit an. Er behauptete, ab Mai 1940 im Ghetto Lublin, seit November 1942 im Arbeitslager Majdan Tatarski und ab Oktober 1943 bis Sommer 1944 versteckt gelebt zu haben. Am 20. März 1962 schlossen die Parteien einen Vergleich, durch den der Kläger Haftentschädigung erhielt. Damit waren nach Nr. 4 des Vergleichs sämtliche Weiteren Ansprüche abgegolten.
 
Am 9. Dezember 1965 focht der Kläger den Vergleich an und verlangte Entschädigung für Gesundheitsschaden. Am 17. März 1967 ging ein Formblatt des Bevollmächtigten Dr. AHBp ein. Darin heißt es vorgedruckt :
"Für die in obiger Sache beanspruchten Gesundheitsschäden mache ich hiermit für den Antragsteller die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichneten Angaben.
Wegen des die Ansprüche begründenden Sachverhalts, der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Beweismittel wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Durch die Verfolgungsmaßnahmen hat der Antragsteller dauernden Gesundheitsschaden erlitten und leidet bisher an:”
In Maschinenschrift ist eingesetzt:
wNervosität mit Depressionen, leichter Erregbarkeit. Magenleiden. GelenksentZündung, Diskus. Vegetative Dystonie.”
Der vorgedruckte Text fährt fort:
"Atteste und Krankenunterlagen über die ärztliche Behandlung des Ast. seit Einwanderung in Israel bis heute sind im Amtswege beim GOVERNMENT MEDICAL BOARD for Indemnification Claims From Germany in Tel-Aviv zu erlangen, - da diese nur ihm und kostenlos zu beschaffen zugänglich sind.
Gemäß Art. IV BEG-SchlußG wird die Über-prüfung bereits ergangener Bescheide und erneute Entscheidung beantragt, - etwaiger Vergleich, Verzicht oder eine Abfindungsregelung angefochten.
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f
Ich bitte die Ansprüche wegen Gesundheitsschadens in Bearbeitung nehmen zu wollen.
Die Überreichung weiterer zur Vollständigkeit erforderlichen Unterlagen bleibt Vorbehalten.M
Den nicht weiter erläuterten Anspruch lehnte die Behörde am 1. Juni 1967 ab. Das Landgericht wies die Klage auf Heilverfahren, auf Kapitalentschädigung seit 1. Januar 1945 und auf die Mindestrente ab, das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
Entseheidungsgründe
 Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1972, 20 wendet sich die Revision nur gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine Anfechtung des auch den Gesundheitsschaden abgeltenden Vergleichs vom 20. März 1962 nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG deshalb nicht in Betracht komme, weil dem Kläger, der kein Jahr in Konzentrationslagerhaft war, auf Grund der Änderung in Art. I BEG-SchlußG keine weitergehenden Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit als nach bisherigem Recht zustünden.
Die Revision hat recht, daß Art. III Nr. 3 mit Art. I Nr. 23 BEG-SchlußG (§33 Abs. 2 BEG n.F.) die Befugnis gibt, den Vergleich vom 20. März 1962 anzufechten und erneut eine Entscheidung über den Gesundheitsschaden zu verlangen, wenn der 1937 geborene Klä-
 
ger Anspruch auf die ab 1» Januar 1945 begehrte Kapitalentschädigung hat (BGH RzW 1972, 20; 1974, 183 Nr, 19).
Ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ist jedoch seit Ablauf des 31. März 1967 gemäß § 190 a BEG erloschen. Diese Vorschrift ist auch im Überleitungsoder Angleichungsverfahren anzuwenden (Art, III Nr0 3 Satz 2, Art« IV Nr. 2, Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG): Da der Kläger weder im Ausgangsverfahren noch bei der Anfechtung des Vergleichs im Dezember 1965 einen den GesundheitsSchadensanspruch begründenden Sachverhalt dargelegt hatte, mußten die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichneten Angaben bis März 1967 nachgeholt werden, um den Ausschluß des Anspruchs zu vermeiden. Diesen Anforderungen an eine ausreichende Sub-stantiierung genügte der Kläger nicht. Die Erklärung seines Bevollmächtigten vom 17. März 1967 führte nur formelhaft einzelne Leiden und Beschwerden auf die im Ausgangsverfahren geschilderte Verfolgung zurück. Die dürftige Schilderung, die der Bevollmächtigte in gleicher Form auch für andere Verfolgte vorlegte, hatte der Kläger nicht durch eine eigene Darstellung seiner Krankheitsgeschichte gestützt. Unter diesen Umständen war die Angabe von Beweismitteln (§§ 190 Nr. 3 BEG) für das Bestehen der behaupteten Beeinträchtigungen des Klägers und ihre Ursache (ärztliche Atteste, eidesstattliche Versicherungen Dritter) unerläßlich, um der Substantiierungspflicht zu genügen. Daran fehlt es hier. Der vorgedruckte Hinweis, daß Atteste und Krankenunterlagen über die ärztliche Behandlung beim GOVERNMENT MEDICAL BOARD in Tel-Aviv zu erlangen seien, ist keine Angabe von Beweismitteln. Das Erlöschen des
 
Anspruchs in einem gleichliegenden Fall hat das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 1977 - IX ZR 6/75 - näher begründet; darauf wird verwiesen*
Mai
 Henkel	Fuchs
 Portmann
Dr. Lang