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BGH · ix zr 105/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zr 105/71

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Ko sten der Revision, an das Berufungs gericht zurückverwiesen. April 1968 als unzulässig ab, weil der Anspruch nicht nach § 189 a BEG nachgeschoben werden könne und Vorschriften des BEG-Schluß-gesetzes kein Neuantragsrecht einräumten. Die Klägerin verfolgte den Anspruch auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren mit der Berufung weiter. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht führt aus: Von den durch das BEG-Schlußgesetz eröffneten Möglichkeiten scheide ein Nachschieben gemäß § 189 a Abs. 1 BEG deshalb aus, weil der Gesundheitsschaden rechtzeitig angemeldet worden sei. Ein Fall der Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG sei ebensowenig gegeben, weil der Bescheid vom 13- Juni 1962 Entschädigung nicht aus medizinischen Gründen, sondern wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 2 BEG abgelehnt habe. Nr. 1 Abs.3 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG sei auf eine Freiheitsentziehung durch die sowjet-russische Regierung nicht anzuwenden. Juni 1962 steht auch nicht im Sinne des Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG dem Anspruchsverzicht oder der Antragsrücknahme gleich. Die Regierung der Sowjetunion ist nicht durch die nationalsozialistische deutsche Regierung zur Inhaftierung polnischer Juden veranlaßt worden (Art. IV Nr. 1 Abs.3 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG); auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift scheidet aus. Dem stimmt das Berufungsgericht zu: Die Behörde sei nicht gehalten, bei jeder Gelegenheit, bei der sie aus irgendeinem Grunde mit der Sache des Verfolgten befaßt werde, in die Überprüfung des Erstbescheides einzutreten. Deshalb falle dem Entschädigungsamt insoweit keine Versäumnis zur Last und eine Fehlerhaftigkeit des mit der Klage angegriffenen Bescheides könne daher auch im Hinblick auf BVerfG RzW 1970, 160 nicht angenommen werden. Die damit und mit den Erwägungen des Berufungsgerichts zur Wirkung der Rechtskraft des Erstbescheides angesprochenen Rechtsfragen zur Abhilfe hat der Bundesgerichtshof nach dem Erlaß des Berufungsurteils in den Entscheidungen RzW 1972, 341, 344; 346 anders beantwortet. Nach BGH RzW 1972, 346 ist der anhängige Rechtsstreit, in dem aus anderem Grunde um die Rechtsbeständigkeit der früheren Entscheidung gestritten wird, zur endgültigen Regelung des Anspruchs zu nutzen. Der Bescheid aus dem Jahre 1962 kann im Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Entschädigung in der Sowjetunion erlittener Schäden nur dann fehlerhaft sein, wenn sich die Feststellung treffen läßt, daß die Klägerin tatsächlich aus Warschau in den sowjetisch besetzten Teil Polens geflohen ist; auf BGH RzW 1974, 204 wird verwiesen.

Zitierte Normen: § 2 BEG
sinnenBEGSchadenRzWAnspruchKlägerinRevisionWarschauBescheid

Volltext der Entscheidung

2472 046
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ix zr 105/71	URTEIL
Verkündet am
^I^JI^vember 1975
Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Frania B o RatfP GÄfIsrael,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München, Odeonsplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. November 1970 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Ko sten der Revision, an das Berufungs gericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1919 in Warschau geborene Klägerin meldete im März 1958 Schaden an Freiheit und Schaden an Körper oder Gesundheit sowie vorsorglich weitere Entschädigungsansprüche an. Sie trug vor, sie sei in Warschau als Jüdin verfolgt wordenc Im Frühjahr 19^0 sei sie aus Warschau ostwärts geflohen, an der Grenze durch die Sowjets verhaftet und ins Innere der Sowjetunion gebracht worden, wo sie in Elend und bitterer
 
Not unter strenger Bewachung schwere Waldarbeiten habe verrichten müssen. Nach der Repatriierung sei sie von Polen über DP-Lager in Deutschland nach Israel ausgewandert .
Mit Bescheid vom 13. Juni 1962 lehnte das Bayerische Landesentschädigungsamt die Ansprüche ab, weil die Klägerin nach ihm vorliegenden Unterlagen am 2. Dezember 1939 in Brest-Litowsk geheiratet habe. Sie habe folglich Warschau schon vor Dezember 1939 verlassen und sei nach Brest-Litowsk im damals russisch besetzten Teil Polens geflüchtet. Da Verfolgungsmaßnahmen in Warschau frühestens ab 1. Dezember 1939 eingesetzt hätten, müsse davon ausgegangen werden, daß sie dort keiner Freiheitsentziehung oder -be-schränkung unterworfen gewesen sei. Während der folgenden Zeit von Frühjahr 19^0 bis 19^6 habe die Klägerin sich im russischen Machtbereich aufgehalten. Die Verbringung ins Innere der Sowjetunion sei keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG. Der Schaden an Körper oder Gesundheit werde offensichtlich auf den gleichen Verfolgungstatbestand zu-rüekgeführt. Der Antrag müsse insgesamt abgewiesen werden, weil die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 1 und 2 BEG nicht erfüllt seien.
Der Bescheid wurde nicht angefochten.
Ende 1965 meldete die Klägerin neben weiteren Ansprüchen den auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit erneut an. Sie führte zahlreiche Leiden auf die erlittene Judenverfolgung, die Flucht und die Verhältnisse in den sowjetischen Lagern zurück.
 
Die Entschädigungsbehörde wies den Gesundheitsschadensantrag am 18. April 1968 als unzulässig ab, weil der Anspruch nicht nach § 189 a BEG nachgeschoben werden könne und Vorschriften des BEG-Schluß-gesetzes kein Neuantragsrecht einräumten. In der Klage berief sich die Klägerin auf die inzwischen ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zu den sogenannten Rußlandfällen. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Klägerin verfolgte den Anspruch auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren mit der Berufung weiter. Sie vertrat die Ansicht, Vorschriften des BEG-Schlußgesetzes räumten ihr ein Neuantragsrecht ein. Weiter machte sie unter Hinweis auf BVerfG RzW 1970, 160 geltend, die Entschädigungs-behörde habe über ihren Antrag auf erneute Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen befinden müssen.
Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Mit der Revision will die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits erreichen. Der Beklagte ist nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht führt aus: Von den durch das BEG-Schlußgesetz eröffneten Möglichkeiten scheide ein Nachschieben gemäß § 189 a Abs. 1 BEG deshalb aus, weil der Gesundheitsschaden rechtzeitig angemeldet worden sei. Deshalb könne auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht gezogen werden. Ein Fall der Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG sei ebensowenig gegeben, weil der Bescheid vom 13- Juni 1962 Entschädigung nicht aus medizinischen Gründen, sondern wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 2 BEG abgelehnt habe. Auch Art. IV
 
Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG sei auf eine Freiheitsentziehung durch die sowjet-russische Regierung nicht anzuwenden. Ein neuer oder erweiterter Anspruch aufgrund des BEG-Schlußgesetzes bestehe nicht.
All das ist richtig. Daß § 189 a BEG entgegen der Ansicht der Revision nicht eingreift, wenn fristgerecht angemeldet worden ist, folgt aus Wortlaut und Sinn der Bestimmung. Sie ermöglicht das Nachschieben noch nicht angemeldeter Ansprüche. Die Nichtanfechtung des Bescheides vom 13. Juni 1962 steht auch nicht im Sinne des Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG dem Anspruchsverzicht oder der Antragsrücknahme gleich. Die Regierung der Sowjetunion ist nicht durch die nationalsozialistische deutsche Regierung zur Inhaftierung polnischer Juden veranlaßt worden (Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG); auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift scheidet aus. Einer näheren Begründung bedarf das nicht.
Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichts, in denen es nach allgemeinen Erwägungen zur Bedeutung der Rechtskraft auf die durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts RzW 1970, 160 aufgeworfenen Rechtsfragen zur sogenannten Zweitentscheidung eingeht:
Im Streitfälle habe sich die Entschädigungsbehörde mit der Frage eines erneuten Eintritts in die Sach-behandlung unter den allgemeinen Gesichtspunkten eines zweiten Bescheides offensichtlich nicht beschäftigte
 
Insbesondere im Berufungsverfahren, in dem diese Frage erstmalig ausdrücklich aufgeworfen worden sei, habe sich der Beklagte in dem Sinne geäußert, daß es zunächst im Ermessen der Behörde liege, eine Überprüfung vorzunehmen, und daß eine solche nur im Wege eines gesonderten Verfahrens auf Antrag erfolgen könne. Dem stimmt das Berufungsgericht zu: Die Behörde sei nicht gehalten, bei jeder Gelegenheit, bei der sie aus irgendeinem Grunde mit der Sache des Verfolgten befaßt werde, in die Überprüfung des Erstbescheides einzutreten. Zumindest müsse der Wille des Verfolgten erkennbar werden, eine Überprüfung unter dem Gesichtspunkt des Zweitbescheides zu erreichen. Hier aber sei der Gesundheitsschaden unter ausdrücklichem Hinweis auf das BEG-Schlußgesetz neu angemeldet worden. Deshalb falle dem Entschädigungsamt insoweit keine Versäumnis zur Last und eine Fehlerhaftigkeit des mit der Klage angegriffenen Bescheides könne daher auch im Hinblick auf BVerfG RzW 1970, 160 nicht angenommen werden.
Die damit und mit den Erwägungen des Berufungsgerichts zur Wirkung der Rechtskraft des Erstbescheides angesprochenen Rechtsfragen zur Abhilfe hat der Bundesgerichtshof nach dem Erlaß des Berufungsurteils in den Entscheidungen RzW 1972, 341, 344; 346 anders beantwortet. Nach BGH RzW 1972, 346 ist der anhängige Rechtsstreit, in dem aus anderem Grunde um die Rechtsbeständigkeit der früheren Entscheidung gestritten wird, zur endgültigen Regelung des Anspruchs zu nutzen. Der Berechtigte ist gehalten, im anhängigen Verfahren hilfsweise die Abhilfe zu beantragen. Das ist hier geschehen. Über das Abhilfeverlangen muß nach den vom Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen dargelegten Grundsätzen befunden werden. Deshalb wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
 
Der Bescheid aus dem Jahre 1962 kann im Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Entschädigung in der Sowjetunion erlittener Schäden nur dann fehlerhaft sein, wenn sich die Feststellung treffen läßt, daß die Klägerin tatsächlich aus Warschau in den sowjetisch besetzten Teil Polens geflohen ist; auf BGH RzW 1974, 204 wird verwiesen.
Mai	Zorn	Henkel
 Portmann
Dr. Lang