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BGH · IX ZR 103/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 103/69

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 15* Zivilsenats des Kanmer-gerichts in Berlin vom 3* November 1967 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die auBergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen« Die Klägerin hat wegen Schadens im beruflichen Fortkommen des Erblassers eine Entschädigung beantragt und hierzu vor ge tragen, ihr Ehemann sei wegen seiner Ehe mit ihr, einer Jüdin, entlassen worden« Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt, weil der Erblasser nach der Auskunft seiner Arbeitgeberin nicht aus verfolgungsbedingten, sondern aus kriegs- und altersbedingten Gründen entlassen worden sei. Nach Ziff.6 des Vergleichs sollte damit der angemeldete Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen gemäß §§ 65 ff BEG endgültig erledigt sein, auch soweit er auf Grund künftiger gesetzlicher Änderungen und Ergänzungen erwächst. April 1966 hat die Klägerin auf Grund des BEG-Schlußgesetzes beantragt, ihr als Entschädigung für den Berufsschäden ihres Ehemanns eine laufende Rente zu gewähren. Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt, weil dbr Erblasser keinen verfolgungsbedingten Berufsschäden erlitten habe, die der Klägerin gleichwohl gezahlte geringe Kapitalentschädigung lediglich aus Bil-ligkeitsgründen gewährt worden sei und daher hieraus kein Rentenwahlrecht hergeleitet werden könne. Diese Feststellung eines verfolgungsbedingten, wenn auch geringen Berufsschädens, kann nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mehr nachgeprüft werden. Das beklagte Land habe nach dem bisherigen Recht nur eine Kapitalentschädigung geschuldet, wenn der Verfolgte vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben sei. Auf Grund des BEG-Schlußgesetzes sei der Witwe auch in solchen Fällen ein Rentenwahlrecht eingeräumt worden, vorausgesetzt, daß es dem Verfolgten im Zeitpunkt seines Todes zugestanden hätte. Dezember 1959 abgeschlossenen Vergleichs war der Anspruch der Klägerin auf eine Kapitalentschädigung wegen des vom Erblasser erlittenen Berufsschadens. Durch den Vergleich ist somit nur der damals allein in Betracht kommende Anspruch auf eine Kapitalentschädigung wegen des Berufsschadens des Erblassers geregelt worden. Der weitere» die Erledigung künftiger Ansprüche betreffende Inhalt des Vergleichs hat ihm keinen Anlaß für die Annahme geboten» daß die Parteien ein künftig etwa entstehendes Rentenwahlrecht in ihre Erwägungen auf genommen und mit dieser Klausel haben aus- Der Anspruch auf Rente war somit nicht Gegenstand des Vergleichs und konnte es auch nach der damaligen Rechtslage nicht sein. Art. I Nr. 32 BEG-SchlufiG hat durch Änderung des § 66 Abs. 2 BBG für die Witwe eines vor dem 1. Es kommt ihr vielmehr selbständige Bedeutung zu, so daß es zur Geltendmachung des Rentenwahlrechts nicht eines Zurückgreifens auf Art. Ill Nr. 1 bis 3 BEG-SchlufiG bedarf.An dieser dem Urteil BGH RzW 1970, 282 Nr. 29 zugrundeliegenden Auffassung wird trotz der Einwendungen von Glefiler (RzW 1970, 241 ff) festgehalten. Wenn dem Verfolgten - oder dessen Erben -wegen eines Berufsschadens eine Kapitalentschädigung durch unanfechtbaren Bescheid zugebilligt worden ist, kann das Recht auf Entschädigung auch in dem Verfahren, das den Anspruch auf die anstelle der Kapitalentschädigung gewählte Rente betrifft, nicht mehr verneint werden (BGH RzW 1959, 407 Nr. 50 und 1965, 25 Nr. 17). Der Verfolgte hat daher auch Anspruch auf eine Rente, wenn ihm wie hier nur eine niedrige Kapitalentschädigung zusteht (BGH RzW 1962, 87 Nr. 33). Für den Beginn der Frist zur Ausübung der Rentenwahl (§84 BEG) ist die vergleichsweise Zubilligung einer Kapitalentschädigung ebenso bestimmend wie ein Bescheid der Entschädigungsbehörde oder eine gerichtliche Entscheidung (BGH RzW 1961, 549 Nr. 14). Ein Vergleich entfaltet daher hinsichtlich der Voraussetzungen für das Rentenwahlrecht (§§ 81, 93 BEG) dieselben Rechtswirkungen wie ein imanfechtbarer Bescheid oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung« Nach vorangegangenem Vergleich über die Kapitalentschädigung kann deshalb das Recht auf die Entschädigung nicht mehr verneint werden« Die Entschädigungsbehörde kann sich von einer sie bindenden Festsetzung nicht wegen einer dem Verfolgten nunmehr günstigeren gesetzlichen Regelung unter Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage lossagen« Jede gesetzliche Änderung kann zwar bei gleichbleibendem Sachverhalt eine Änderung der Geschäftsgrundlage bewirken« Jedoch hat das BEG-Schlußgesetz die Folgerungen, die sich aus den Änderungen ergeben können, in den Ubergangsvorschriften des Art« III abschließend geregelt«

Zitierte Normen: § 97 BEG § 66 BBG § 81 BEG
GrundBEGvergleichenVergleichAnspruchKapitalentschädigungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2463 099
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 103/69	URTEIL
Vwktadat am
9. Juli 1970
Justizhauptsekretär
 als Uikandibeimter der Geachift—telle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Berlin ,
vertreten durch den Senator für Inneres,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Klara N
/Israel,
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 
Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1970 unter Mitwirkung des Senatsprfisidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Fuchs
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 15* Zivilsenats des Kanmer-gerichts in Berlin vom 3* November 1967 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die auBergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen«
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die im Jahre 1881 geborene Klägerin ist die Vitwe und Alleinerbin des am WL Oktober 1947 verstorbenen Kaufmanns Leo MMM. Der Erblasser war auf Grund eines Anstellungsvertrages vom 19* Mai 1941 längstens für die Dauer des Krieges bei der Firma FBMM gegen ein Monatsgehalt von 500,— RM tätig« Im September 1944 wurde er entlassen« Er stand damals im 68« Lebensjahr«
 
Die Klägerin hat wegen Schadens im beruflichen Fortkommen des Erblassers eine Entschädigung beantragt und hierzu vor ge tragen, ihr Ehemann sei wegen seiner Ehe mit ihr, einer Jüdin, entlassen worden« Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt, weil der Erblasser nach der Auskunft seiner Arbeitgeberin nicht aus verfolgungsbedingten, sondern aus kriegs- und altersbedingten Gründen entlassen worden sei. Die Klägerin hat diesen Bescheid mit der Klage angefochten. Das Landgericht hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1939 angeregt, "mit Rücksicht auf die geringfügige Schadenszeit von 1/2 Jahr und das Alter der Klägerin sich außergerichtlich im Sinne eines Begateilverfahrens zu vergleichen11. Die Entschädigungsbehörde hat sich am 22. Dezember 1939 mit der Klägerin verglichen und ihr wegen des Berufsschadens ihres Mannes 550,— DM Entschädigung gewährt. Nach Ziff. 6 des Vergleichs sollte damit der angemeldete Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen gemäß §§ 65 ff BEG endgültig erledigt sein, auch soweit er auf Grund künftiger gesetzlicher Änderungen und Ergänzungen erwächst.
Am 28. April 1966 hat die Klägerin auf Grund des BEG-Schlußgesetzes beantragt, ihr als Entschädigung für den Berufsschäden ihres Ehemanns eine laufende Rente zu gewähren. Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt, weil dbr Erblasser keinen verfolgungsbedingten Berufsschäden erlitten habe, die der Klägerin gleichwohl gezahlte geringe Kapitalentschädigung lediglich aus Bil-ligkeitsgründen gewährt worden sei und daher hieraus kein Rentenwahlrecht hergeleitet werden könne. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin für den Berufsschäden ihres Ehemanns die Berufsschadens-
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Witwenrente in Mindesthöhe gemäß § 97 Abs. 2 BEG ab 1. Januar I960 unter Anrechnung der 550,— DM zu zahlen. Außerdem hat es ausgesprochen, daß die §§ 10, 141 d ff BEG anzuwenden sind. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwie-sen. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurttckzuweisen.
EntscheidungsgrUnde:
Die Revision ist begründet.
Nach den Erwägungen des Berufungsgerichts steht auf Grund des Vergleichs vom 22. Dezember 1959 rechtskräftig fest, daß dem Erblasser wegen eines verfolgungsbedingten Schadens im beruflichen Fortkommen ein Anspruch auf eine Kapitalentschädigung erwachsen ist. Diese Feststellung eines verfolgungsbedingten, wenn auch geringen Berufsschädens, kann nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mehr nachgeprüft werden. Das beklagte Land habe nach dem bisherigen Recht nur eine Kapitalentschädigung geschuldet, wenn der Verfolgte vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben sei. Auf Grund des BEG-Schlußgesetzes sei der Witwe auch in solchen Fällen ein Rentenwahlrecht eingeräumt worden, vorausgesetzt, daß es dem Verfolgten im Zeitpunkt seines Todes zugestanden hätte. Das sei hier wegen seines Alters der Fall gewesen. Damit sei die Klägerin rentenwahlberechtigt geworden. Mit der Ausübung der Rentenwahl sei an die Stelle einer Kapl-
 
talentschädigung die jetzt gewählte Rente getreten. Da die Entschädigungsberechtigung auf Grund des Vergleichs unanfechtbar feststehe und die fristgerecht erklärte Rentenwahl der nunmehr wahlberechtigt gewordenen Klägerin lediglich die Entschädigungsart betreffe» könnten die der Entschädigungsberechtigung zugrundeliegenden Tatsachen nicht mehr überprüft werden.
Diese Erwägungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Gegenstand des zwischen den Parteien am 22. Dezember 1959 abgeschlossenen Vergleichs war der Anspruch der Klägerin auf eine Kapitalentschädigung wegen des vom Erblasser erlittenen Berufsschadens. Nach dem Wortlaut des Vergleichs sollte damit der Berufsschadensanspruch endgültig erledigt werden. Ein solcher Vergleich umfaßt zwar grundsätzlich alle sich aus den §§ 65 -126 BEG ergebenden Ansprüche (Blessin/Gießler, BBG-SchlufiG § 177 I 2). Hier ist jedoch zu berücksichtigen» daß der Ehemann der Klägerin bereits im Jahre 1947 t also vor Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes» verstorben ist. Die Klägerin hatte folglich nach der im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bestehenden Rechtslage (§§ 98» 86 Abs. 2 BEG) kein Recht» die Rente zu wählen. Sie hat daher sich weder auf ein solches Recht berufen noch die Rente gewählt. Durch den Vergleich ist somit nur der damals allein in Betracht kommende Anspruch auf eine Kapitalentschädigung wegen des Berufsschadens des Erblassers geregelt worden. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Der weitere» die Erledigung künftiger Ansprüche betreffende Inhalt des Vergleichs hat ihm keinen Anlaß für die Annahme geboten» daß die Parteien ein künftig etwa entstehendes Rentenwahlrecht in ihre Erwägungen auf genommen und mit dieser Klausel haben aus-
schließen wollen. Hiergegen hat die Revision keinen verfahrensrechtlichen Angriff erhoben. Zudem fehlt es insoweit an jeglichem Vorbringen der Parteien in den Tatsacheninstanzen.
Der Anspruch auf Rente war somit nicht Gegenstand des Vergleichs und konnte es auch nach der damaligen Rechtslage nicht sein. Die Klägerin brauchte daher entgegen der Meinung der Revision den Vergle Job nicht anzufechten, um das Rentenwahlrecht geltend zu machen. Wie der Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1970, 282 Nr. 29 ausgesprochen hat, 1st im Falle eines Vergleichsabschlusses ein Anfechtungsrecht nicht auch hinsichtlich von Tatbeständen gegeben, die der Vergleich nicht regelt. Für eine solche Annahme sprechen weder der Wortlaut von Art. III Nr. 3 noch Zusammenhang und Zweckbestimmung der Obergangsvorschriften des Art. III BEG-SchlufiG insgesamt. Nicht der Vergleich stand demnach dem Rentenwahlrecht entgegen, sondern die damalige Rechtslage. Diese Rechtslage hat sich durch das BEG-SchluBgesetz geändert. Art. I Nr. 32 BEG-SchlufiG hat durch Änderung des § 66 Abs. 2 BBG für die Witwe eines vor dem 1. Oktober 1933 verstorbenen Berufsgeschädigten erstmalig ein Wahlrecht im Sinne des Art. Ill Nr. A Abs. 1 BEG-SchlufiG begründet (BGH RzW 1969,
 76 Nr. 24). Diese Vorschrift enthält nicht nur eine Frist-bestimmung. Es kommt ihr vielmehr selbständige Bedeutung zu, so daß es zur Geltendmachung des Rentenwahlrechts nicht eines Zurückgreifens auf Art. Ill Nr. 1 bis 3 BEG-SchlufiG bedarf. An dieser dem Urteil BGH RzW 1970, 282 Nr. 29 zugrundeliegenden Auffassung wird trotz der Einwendungen von Glefiler (RzW 1970, 241 ff) festgehalten. Die Klägerin kann nach Art. III Nr. 4 BEG-SchlufiG die Rentenwahl erklären und braucht dazu den Vergleich nicht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlufiG anzufechten.

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Nach §§ 81, 82, 94 BEG kann der Verfolgte unter bestimmten Voraussetzungen anstelle der Kapitalentschädigung die Rente wählen. Dieses Recht steht gemäB §§ 86 Abs. 2, 98 BEG unter den nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier gegebenen Voraussetzungen auch seiner Witwe zu. Wenn dem Verfolgten - oder dessen Erben -wegen eines Berufsschadens eine Kapitalentschädigung durch unanfechtbaren Bescheid zugebilligt worden ist, kann das Recht auf Entschädigung auch in dem Verfahren, das den Anspruch auf die anstelle der Kapitalentschädigung gewählte Rente betrifft, nicht mehr verneint werden (BGH RzW 1959, 407 Nr. 50 und 1965, 25 Nr. 17). Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Fälle des Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG. Das Recht, die Rente zu wählen, hängt nicht von dem Umfang der erlittenen Schädigung, sondern nur davon ab, ob die besonderen, dafür gesetzlich bestiM-ten Voraussetzungen vorliegen. Der Verfolgte hat daher auch Anspruch auf eine Rente, wenn ihm wie hier nur eine niedrige Kapitalentschädigung zusteht (BGH RzW 1962, 87 Nr. 33). Die gleiche Beurteilung ist dann geboten, wenn dem Verfolgten die Kapitalentschädigung nicht durch Bescheid, sondern durch einen Vergleich zugebilligt worden ist. Für den Beginn der Frist zur Ausübung der Rentenwahl (§84 BEG) ist die vergleichsweise Zubilligung einer Kapitalentschädigung ebenso bestimmend wie ein Bescheid der Entschädigungsbehörde oder eine gerichtliche Entscheidung (BGH RzW 1961, 549 Nr. 14). Auch im übrigen ist sie in gleicher Weise zu bewerten. Ein Vergleich über eine Kapitalentschädigung 1st für beide Parteien bindend. Das Gesetz mißt der Zuerkennung eines Anspruchs durch Vergleich dieselbe Bedeutung bei wie einer Zuerkennung durch Bescheid. Dies läßt § 197 a BEG erkennen. Nach dieser Vorschrift gilt als Zeitpunkt der Festsetzung im Sinne des Gesetzes der Tag der Zustellung
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des Bescheides oder des Abschlusses des Vergleichs, in den der Anspruch auf Entschädigung zuerkannt worden ist«
Ein Vergleich entfaltet daher hinsichtlich der Voraussetzungen für das Rentenwahlrecht (§§ 81, 93 BEG) dieselben Rechtswirkungen wie ein imanfechtbarer Bescheid oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung« Nach vorangegangenem Vergleich über die Kapitalentschädigung kann deshalb das Recht auf die Entschädigung nicht mehr verneint werden« Die Entschädigungsbehörde kann sich von einer sie bindenden Festsetzung nicht wegen einer dem Verfolgten nunmehr günstigeren gesetzlichen Regelung unter Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage lossagen« Jede gesetzliche Änderung kann zwar bei gleichbleibendem Sachverhalt eine Änderung der Geschäftsgrundlage bewirken« Jedoch hat das BEG-Schlußgesetz die Folgerungen, die sich aus den Änderungen ergeben können, in den Ubergangsvorschriften des Art« III abschließend geregelt«
Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, soweit es den Rechtsstreit an das Landgericht zurück-verwiesen hat. Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits naeh §§ 338,339 ZPO vom Berufungsgericht an das Gericht des ersten Rechtszuges verzögert regelmäßig den Abschluß des Verfahrens« In Entschädigungsverfahren, die nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung besonders beschleunigt durchgeführt werden sollen (§ 179 Abs« 1 BEG), darf das Tatsachengericht des zweiten Rechtszuges den Rechtsstreit nur ausnahmsweise an das Tatsachengericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen (BGH RzV 1968, 374 Nr. 28; 1969, 498 Nr. 46). Ein solcher Ausnahmefall ist vornehmlich dann gegeben, wenn bisher ausschließlich die allgemeinen Voraussetzungen des Anspruchs behandelt, die Verfolgung selbst und ihre Schadenswirkungen aber noch nicht gerichtlich geprüft worden
 
sind. Ein derartiger oder gleichwertiger Ausnahmefall ist aber dann nicht gegeben, wenn das Landgericht nur in gewissen Richtungen seiner Amtsermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Hier ist kein Grund ersichtlich, der die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Gericht des ersten Rechtszuges rechtfertigt. Das Berufungsgericht kann als Tatsachengericht die nach seiner Auffassung zur Entscheidung über die Höhe des Rentenanspruchs noch erforderlichen Ermittlungen selbst vornehmen*
Aus diesem Grunde muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Kammergericht zu-rückverwiesen werden.
Mai	Graf	Zorn	Henkel	Fuchs