Zivilsenat dee Bundesgerichtshof8 hat ohne mündliche Verhandlung am 17* Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Mai und der Bundeerichter von der Mühlen, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm für Hecht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Die Entschädigungsbehörde lehnte diesen Antrag im Anschluß an eine Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes ab, weil die frühere medizinische Beurteilung der Zusammenhangsfrage richtig sei und auch der gegenwärtigen wissenschaftlichen Meinung entspreche . Der Berufungsrichter hat den Antrag auf Angleiohung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BBG-SchlußG für unbegründet gehalten. Wie der Bundesgerichtshof in RzW 1970, 77 Kr* 24 dargelegt hat, setzt die Angleichung nicht voraus, daß sich die medizinischen Auffassungen Über die Leiden des Anspruchstellers und deren Zusammenhang mit der Verfolgung seit der früheren Entscheidung gewandelt haben* Im Angleichungsverfahren haben die Entschädigungsorgane Über den gesamten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit (§29 BEG) erneut zu entscheiden. Dabei ist der durch den Streitfall aufgeworfene medizinische Zusammenhang umfassend nachzuprüfen* Bindend nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BBG-SchlußG sind nur solche tatsächlichen Peststellungen, die nicht auf medizinischem Gebiet liegen. Grundsätzlich iat es nicht ausgeschlossen, daß er die frühere Beurteilung ohne Zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen bestätigt, wenn er die Überzeugung gewonnen hat, daß sie nach wie vor richtig ist (vgl.
“*»6J ü77 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 105/68 URTEIL Verkündet am 17* Dezember 1970 Ehrenberger, Justizangestellter als Urkondtbesmter der GeechiftMteUe in dem Entschädigungsrechtsstreit England, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dre gegen Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Am Vaterlooplatz 11, Beklagten und Revisionsbeklagten m Der IX. Zivilsenat dee Bundesgerichtshof8 hat ohne mündliche Verhandlung am 17* Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Mai und der Bundeerichter von der Mühlen, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm für Hecht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenate des Oberlandesgerichts Celle vom 5* Januar 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1889 geborene jüdische Klägerin wanderte 1957 wegen der nationalsozialistischen Judenverfolgung von Chemnitz nach Belgien aus. 1940 floh sie vor den ein-rückenden deutschen Truppen von dort nach England. Auf die Belastungen dieses Verfolgungsschioksais führt sie ein Bluthochdruckleiden mit nervösen Allgemeinbesohwerden zurück. Ihren Antrag auf Entschädigung für Gesundheits- schaden lehnte die Entschädigungsbehörde 1959 ab, da kein Zusammenhang der festgestellten Leiden mit der Verfolgung bestehe* Dieser Bescheid blieb unangefochten« Im September 1966 beantragte die Klägerin, über ihren Gesundheitsschadensanspruch nach Art« IV Nr. 1 Abs« 1 a BEG-SchlußG erneut zu entscheiden. Die Entschädigungsbehörde lehnte diesen Antrag im Anschluß an eine Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes ab, weil die frühere medizinische Beurteilung der Zusammenhangsfrage richtig sei und auch der gegenwärtigen wissenschaftlichen Meinung entspreche . Die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente sowie die Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt sie die Ansprüche weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Der Berufungsrichter hat den Antrag auf Angleiohung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BBG-SchlußG für unbegründet gehalten. Er ist der Auffassung, die Überprüfung der früheren Entscheidung im Angleichungsverfahren habe sioh darauf zu beschränken, ob die seitdem in medizinischer oder rechtlicher Hinsicht neu gewonnenen Erkenntnisse eine andere Beurteilung des Anspruchs erfordern. Dabei müsse der Wandel der medizinischen Auffassung ein allgemeiner sein, der auf bereits gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe* Diese Voraussetzungen seien hinsichtlich des 1959 vom Vertrauensarzt festgestellten Krankheitsbildes nicht erfüllt. Deshalb hat es der Berufungsrichter abgelehnt, in eine nähere Sachprüfung einzutreten und ein neues Sachverständigengutachten einzuholen* Diese Begründung trägt die Entscheidung nicht* Sie beruht auf einer unzutreffenden Auslegung der Angleichungsvorschriften. Wie der Bundesgerichtshof in RzW 1970, 77 Kr* 24 dargelegt hat, setzt die Angleichung nicht voraus, daß sich die medizinischen Auffassungen Über die Leiden des Anspruchstellers und deren Zusammenhang mit der Verfolgung seit der früheren Entscheidung gewandelt haben* Im Angleichungsverfahren haben die Entschädigungsorgane Über den gesamten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit (§29 BEG) erneut zu entscheiden. Dabei ist der durch den Streitfall aufgeworfene medizinische Zusammenhang umfassend nachzuprüfen* Bindend nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BBG-SchlußG sind nur solche tatsächlichen Peststellungen, die nicht auf medizinischem Gebiet liegen. Ihre Berichtigung ist nicht statthaft. Sie können aber ergänzt werden, soweit dies für die medizinische Beurteilung von Bedeutung ist. An medizinische Feststellungen, auf denen die frühere Entscheidung beruht, sind die Entschädigungsorgane dagegen nicht gebunden. Sie können die früher zugrunde gelegten ärztlichen Diagnosen, Befunderhebungen und sonstigen tJntersuchungsergebnisse auf ihre Richtigkeit überprüfen lassen und weitere Befunde erheben. Ob und inwieweit der Tatrichter hiernach zu seiner Entscheidung im Angleichungsverfahren eines neuen medizinischen Gutachtens bedarf, ist nach allgemeinem Verfahrensrecht zu beurteilen. Grundsätzlich iat es nicht ausgeschlossen, daß er die frühere Beurteilung ohne Zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen bestätigt, wenn er die Überzeugung gewonnen hat, daß sie nach wie vor richtig ist (vgl. auch BGH RxW 1970, 142 Nr. 32). Mit diesen Grundsätzen ist das angefochtene Urteil nicht zu vereinbaren. Mai von der Mühlen Henkel Puchs Br. Thumm