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BGH · IX ZR 103/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 103/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 26. Die Kostenentscheidung ist bei der Formulierung des Tenors infolge eines Versehens unterblieben. Da an diesem offenkundigen Versehen für alle Beteiligten kein Zweifel bestehen kann, ist der Beschluss zu berichtigen (vgl.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 103/07
vom 26. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 26. Oktober 2009 beschlossen:
Absatz 1 des Tenors des Beschlusses des Senats vom 17. September 2009 wird berichtigt und wie folgt gefasst:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Mai 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die Kostenentscheidung ist bei der Formulierung des Tenors infolge eines Versehens unterblieben. Da an diesem offenkundigen Versehen für alle Beteiligten kein Zweifel bestehen kann, ist der Beschluss zu berichtigen (vgl.
 
 BGH, Besch I. v. 8. Juli 1993 - IX ZR 192/91, BGHR ZPO § 319 Nichtannahmebeschluss 1).
Ganter	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 01.09.2004 - 91 O 252/02 -OLG Köln, Entscheidung vom 16.05.2007 - 2 U 123/04 -