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BGH · IX ZR 103/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 103/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann am 13. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist nach den §§ 544 ZPO, Rechtssatz des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 25.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
FischerBundesgerichtshofsZPOKlägerinHammLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 103/02
vom 13. April 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann
 am 13. April 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Februar 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 62.455,12 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	der	Klägerin	ist nach den §§ 544 ZPO,
26 Nr. 8 EGZPO zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist verfahrensgrundrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerdebegründung zeigt auch keine zulassungserheblichen Rechtssätze auf, auf welche sich diese Beweiswürdigung stützt. Insbesondere liegt eine Abweichung des Berufungsurteils von dem
 
Rechtssatz des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00, WM 2003, 541, 545 (unter II. 2. b) nicht vor.
Fischer	Ganter	Raebel
 Kayser
Lohmann
 Vorinstanzen:
LG Paderborn, Entscheidung vom 29.11.2000 -40 313/00 -OLG Hamm, Entscheidung vom 20.02.2002 - 25 U 27/01 -