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BGH · IX ZR 102/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 102/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 19. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren wird auf 1.191.816,16 DM festgesetzt. Die Forderung der Beklagten wird von der Bürgschaft vom 29. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise fällt die Forderung auch unter die Bürgschaft vom 23.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 102/96
BESCHLUSS
vom 19. Dezember 1996
in dem Rechtsstreit
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und
 gegen
HalBiHHIB Landesbank,
- Girozentrale - vertreten durch den Vorstand,
 Gflü-HafBH-Platz B, HamflB'
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 19. Dezember 1996 beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 12. April 1996 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Klägern zur Last.
Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren wird auf 1.191.816,16 DM festgesetzt.
Gründe
 Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die Forderung der Beklagten wird von der Bürgschaft vom 29. Juli 1992 über 1 Mio DM sogar dem Wortlaut nach erfaßt. Wenn es dort heißt, die "Bürgschaft gilt ausschließlich für die GaHHHB RfliH Bank of CMM (1,5 Mio
3
 Can $)", so besagt dies noch nicht, daß allein der Aufwendungsersatzanspruch nach Inanspruchnahme des Garantieschuldners durch den Garantiegläubiger verbürgt sein soll. Auch Aufwendungen, die - wie im vorliegenden Fall - im Auftrag des Hauptschuldners getätigt werden, um die Garantie abzulösen, sind "für die Garantie" erbracht.
Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise fällt die Forderung auch unter die Bürgschaft vom 23. Ju-li/28. August 1992 über 200.000 DM.
Brandes	Kirchhof	Fischer
 Zugehör	Ganter
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