Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. daß sie "den Übereignungsvertrag vom 13.7.84" erhalten habe und vor einer Auslagerung der in diesem Vertrag erwähnten Ware die Zustimmung der Klägerin einholen werde. Januar 1985 teilte der Bevollmächtigte des Schuldners iflBHl, Rechtsanwalt hHBI, den Beklagten unter anderem folgendes mit: "Ihrer Mandantin sind derzeit 25 Tonnen Mischfleischs (Rindfleisch/Känguruh) sicherungsübereignet für die derzeit etwa 70.000 DM Forderungen Ihrer Mandantin gegen meinen Mandanten. Nach den bekanntgewordenen Preisvorstellungen des Interessenten und nach der Marktsituation würde der Erlös aus dem Verkauf der 50 Tonnen Fleischmenge die offene Forderung Ihrer Mandantin gegen meinen Mandanten bei weitem übersteigen. Januar 1985, die Klägerin gebe das Fleisch frei, mache allerdings zur Auflage, daß ihre Forderung ausgeglichen werde; der Kaufpreis solle auf ein Sonderkonto bei Rechtsanwalt Hofft gezahlt werden. Januar 1985 heißt es: "Wir erklären nunmehr namens und in Vollmacht der Firma daß das übereignete Fleisch freigegeben wird. Die Klägerin hat von dem Verkaufserlös nichts erhalten. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht festgestellt, daß die Freigabebestätigung durch ein Büroversehen der Beklagten statt an Rechtsanwalt HflHB versehentlich unmittelbar an die Firma CflBHP gelangt ist. Auch im Januar 1985 habe die Klägerin kein Sicherungseigentum an 25 Tonnen Rindfleisch-Abschnitten erwerben können, weil zu dieser Zeit nur noch Mischfleisch vorhanden gewesen sei. Schließlich ließen sich jetzt auch keine zuverlässigen Feststellungen zu dem Wert des im zeitlichen Zusammenhang mit der Freigabeerklärung ausgelagerten Fleisches mehr treffen. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war dieses Rindfleisch im Januar 1985 nicht mehr vorhanden. Januar 1985 dahin geeinigt haben, die Hälfte des damals bei der Firma lagernden Mischfleisches solle im Sicherungseigentum der Klägerin stehen, wobei noch zu klären wäre, ob es sich dabei um eine real abgrenzbare Hälfte handelte oder um die ideelle Hälfte der Gesamtmenge von 50 Tonnen. Somit war es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht Sache der Klägerin, die Verfügungsbefugnis Lindens darzulegen und zu beweisen. 2. Letztlich dürfte es jedoch auf die Frage, ob die Klägerin Sicherungseigentum an dem eingelagerten Fleisch erworben hat, für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommen. Januar 1985 hat lBB der Klägerin angebo-ten, 25 Tonnen Mischfleisch für ihre Rechnung zu verkaufen und damit ihre gegen ihn gerichtete Forderung zu erfüllen. Die Klägerin war damit einverstanden unter der Voraussetzung, daß die Zahlung des Kaufpreises auf ein Anderkonto von Rechtsanwalt sichergestellt wurde. Die Klägerin macht somit den Beklagten nicht nur zu dem Vorwurf, daß sie die Freigabeerklärung versehentlich unmittelbar an die Firma geschickt haben. nen vielmehr auch vor, daß sie die Bearbeitung der Angelegenheit ihrem Bürovorsteher überlassen haben und sich nicht selbst darum bemüht haben, mit Rechtsanwalt hVHB eine Vereinbarung über die Modalitäten der Veräußerung des eingelagerten Fleisches zu treffen. Hierzu war das nach dem Vorbringen der Klägerin von dem Bürovorsteher entworfene Schreiben der Beklagten vom 24. Es hätte vielmehr mit Rechtsanwalt HflB vereinbart werden müssen, daß eine Herausgabe des Fleisches seitens der Firma nur erfolgen durfte, wenn die Zahlung des Kaufpreises an die Klägerin sichergestellt war. 3. Schließlich rügt die Revision zutreffend, daß das Berufungsgericht glaubt, den Wert des eingelagerten Fleisches nicht mehr feststellen zu können. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, daß ein Sachverständiger keine Angaben zu dem Wert des Fleisches machen könne.
BUNDESGERICHTSHOF y/Z IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 102/91 URTEIL Verkündet am: 20. Februar 1992 Thiesies Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Firma Johann Chr. HflBIB GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Johann Christian Elinor H^Mund Hauke Hl Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Rechtsanwälte Uwe HBP und Hans Jürgen Ji MHBIstraße B, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und von WH Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1992 durch die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof Dr. Fischer und Dr. Ganter für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandes-gerichts in Schleswig vom 7. Februar 1991 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin nimmt die beklagten Rechtsanwälte wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch. Im Jahr 1984 beauftragte die Klägerin die Beklagten mit der Geltendmachung von Forderungen, die ihr gegen die Helmut 3 Firma G und F zustanden, mit der sie in laufender Geschäftsbeziehung des Schreiben: "Übereignungsvertrag: Hiermit übereigne ich der ... (Klägerin) 25 Tonnen (fünfundzwanzig) Rindfleisch-Abschnitte - Wert je Kilo 7 DM (sieben) - lagernd im Kühl- daß sie "den Übereignungsvertrag vom 13.7.84" erhalten habe und vor einer Auslagerung der in diesem Vertrag erwähnten Ware die Zustimmung der Klägerin einholen werde. In der Folgezeit erwirkten die Beklagten für die Klägerin einen Vollstreckungsbescheid über einen Teilbetrag von 30.000 DM, aus dem sie vergeblich die Zwangsvollstreckung betrieben. Außerdem bemühten sie sich vergeblich um eine Aussonderung der 25 Tonnen Rindfleisch-Abschnitte, damit die Klägerin sie für sich hätte verwerten können. Mit einem Schreiben vom 23. Januar 1985 teilte der Bevollmächtigte des Schuldners iflBHl, Rechtsanwalt hHBI, den Beklagten unter anderem folgendes mit: "Ihrer Mandantin sind derzeit 25 Tonnen Mischfleischs (Rindfleisch/Känguruh) sicherungsübereignet für die derzeit etwa 70.000 DM Forderungen Ihrer Mandantin gegen meinen Mandanten. Mein Mandant hat derzeit einen Interessenten für 50 Tonnen derartigen Mischfleischs als Tierfutter an der Hand. Diese Menge wird kurzfristig benötigt. Mein Mandant hat genau diese Menge derartigen Mischf leischs bei eingelagert - wovon die Hälfte im Sicherungseigentum Ihrer Mandantin steht. Das Geschäft, dessen Zustandekommen derzeit einzig von der Einwilligung Ihrer Mandantin als Sicherungseigentümerin ab- stand. Am 13. Juli 1984 sandte LI der Klägerin folgen- haus Ci ... als Sicherheit für laufende und zukünfti- ge Geschäfte." Die Firma teilte der Klägerin mit, hängt, würde abgewickelt in der 5. und 6. Woche dieses Jahres. ... Die Lieferung würde Zug um Zug gegen Barzahlung erfolgen. Nach den bekanntgewordenen Preisvorstellungen des Interessenten und nach der Marktsituation würde der Erlös aus dem Verkauf der 50 Tonnen Fleischmenge die offene Forderung Ihrer Mandantin gegen meinen Mandanten bei weitem übersteigen. ..." Die Beklagten erwiderten mit Schreiben vom 24. Januar 1985, die Klägerin gebe das Fleisch frei, mache allerdings zur Auflage, daß ihre Forderung ausgeglichen werde; der Kaufpreis solle auf ein Sonderkonto bei Rechtsanwalt Hofft gezahlt werden. In einem an die Firma gerich- teten Schreiben der Beklagten vom 24. Januar 1985 heißt es: "Wir erklären nunmehr namens und in Vollmacht der Firma daß das übereignete Fleisch freigegeben wird. Herr Linden kann das Fleisch also verwerten." Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten dieses Freigabeschreiben versehentlich unmittelbar an die Firma CfHB geschickt oder ob sie es dem an Rechtsanwalt Hfll gerichteten Schreiben als Anlage beigefügt haben. In der Zeit vom 26. Februar bis 13. März 1985 wurde das gesamte von LOTM bei der Firma eingelagerte Fleisch ausgeliefert. An wen es veräußert worden ist und welcher Erlös dabei erzielt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin hat von dem Verkaufserlös nichts erhalten. 5 Das Landgericht hat der auf Zahlung von 71.210,51 DM gerichteten Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht festgestellt, daß die Freigabebestätigung durch ein Büroversehen der Beklagten statt an Rechtsanwalt HflHB versehentlich unmittelbar an die Firma CflBHP gelangt ist. Es meint jedoch, durch diese Pflichtverletzung sei der Klägerin kein Schaden entstanden. Die Klägerin habe kein Sicherungseigentum an 25 Tonnen Rindfleisch-Abschnitten erlangt. Die Sicherungsübereignung vom 13. Juli 1984 sei nicht hinreichend bestimmt. Außerdem stehe nicht fest, daß Linden über das Fleisch habe frei verfügen können. Auch im Januar 1985 habe die Klägerin kein Sicherungseigentum an 25 Tonnen Rindfleisch-Abschnitten erwerben können, weil zu dieser Zeit nur noch Mischfleisch vorhanden gewesen sei. Schließlich ließen sich jetzt auch keine zuverlässigen Feststellungen zu dem Wert des im zeitlichen Zusammenhang mit der Freigabeerklärung ausgelagerten Fleisches mehr treffen. S2 II. Diese Ausführungen halten in mehrfacher Hinsicht der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Ob die Klägerin im Juli 1984 rechtswirksam Sicherungseigentum an 25 Tonnen Rindfleisch-Abschnitten erlangt hat, kann dahinstehen. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war dieses Rindfleisch im Januar 1985 nicht mehr vorhanden. Die Verwertung dieses Rindfleisches kann somit durch die versehentliche Übersendung der Freigabeerklärung an die Firma nicht beeinträchtigt worden sein. Es kommt jedoch in Betracht, daß die Beteiligten sich durch den Schriftwechsel vom 23./24. Januar 1985 dahin geeinigt haben, die Hälfte des damals bei der Firma lagernden Mischfleisches solle im Sicherungseigentum der Klägerin stehen, wobei noch zu klären wäre, ob es sich dabei um eine real abgrenzbare Hälfte handelte oder um die ideelle Hälfte der Gesamtmenge von 50 Tonnen. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht bisher nicht getroffen Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB verkannt hat. Hiernach wird vermutet, daß L0HV als mittelbarer Besitzer Eigentümer des bei der Firma CMh Ml eingelagerten Fleisches war. Diese Vermutung gilt auch zugunsten desjenigen, der Rechte von dem durch § 1006 BGB geschützten Besitzer ableitet (Palandt/Bassenge, BGB 7 51. Auf1. § 1006 Rdnr. 1 m.w.N.). Somit war es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht Sache der Klägerin, die Verfügungsbefugnis Lindens darzulegen und zu beweisen. 2. Letztlich dürfte es jedoch auf die Frage, ob die Klägerin Sicherungseigentum an dem eingelagerten Fleisch erworben hat, für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommen. Nach dem in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Vorbringen der Klägerin ist ihr Schadensersatzanspruch auch begründet, wenn sie kein Sicherungseigentum an dem Fleisch erlangt hat. In dem Schreiben des Rechtsanwalts Hofft vom 23. Januar 1985 hat lBB der Klägerin angebo-ten, 25 Tonnen Mischfleisch für ihre Rechnung zu verkaufen und damit ihre gegen ihn gerichtete Forderung zu erfüllen. Die Klägerin war damit einverstanden unter der Voraussetzung, daß die Zahlung des Kaufpreises auf ein Anderkonto von Rechtsanwalt sichergestellt wurde. Damit wäre ei- ne Vereinbarung über die Verwendung des Erlöses zur Erfüllung ihrer Ansprüche (§§ 305, 364 BGB) zustande gekommen. Nach dem Vorbringen der Klägerin wäre bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten eine Abwicklung des Geschäfts in der Weise möglich gewesen, daß der Käufer - entweder nach Lieferung einer Probe oder bei Erhalt der Ware - den Kaufpreis auf ein Anderkonto bei Rechtsanwalt HflHI überwiesen hätte. Das hätte zu einer Erfüllung ihrer gegen LflHB gerichteten Forderung unabhängig davon geführt, ob die veräußerte Ware in ihrem Sicherungseigentum stand oder nicht. Die Klägerin macht somit den Beklagten nicht nur zu dem Vorwurf, daß sie die Freigabeerklärung versehentlich unmittelbar an die Firma geschickt haben. Sie wirft ih- S2 nen vielmehr auch vor, daß sie die Bearbeitung der Angelegenheit ihrem Bürovorsteher überlassen haben und sich nicht selbst darum bemüht haben, mit Rechtsanwalt hVHB eine Vereinbarung über die Modalitäten der Veräußerung des eingelagerten Fleisches zu treffen. Hierzu war das nach dem Vorbringen der Klägerin von dem Bürovorsteher entworfene Schreiben der Beklagten vom 24. Januar 1985 sicherlich nicht geeignet. Es hätte vielmehr mit Rechtsanwalt HflB vereinbart werden müssen, daß eine Herausgabe des Fleisches seitens der Firma nur erfolgen durfte, wenn die Zahlung des Kaufpreises an die Klägerin sichergestellt war. Das Berufungsgericht hat hierzu bisher keine Feststellungen getroffen. Diese Feststellungen müssen nachgeholt werden. 3. Schließlich rügt die Revision zutreffend, daß das Berufungsgericht glaubt, den Wert des eingelagerten Fleisches nicht mehr feststellen zu können. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, daß ein Sachverständiger keine Angaben zu dem Wert des Fleisches machen könne. Die Klägerin hat bereits in der Klageschrift unter Beweisantritt dargelegt, um welches Fleisch es sich gehandelt hat und daß dieses voll verkehrsfähig und genußtauglich gewesen sei. Aufgrund dieser Angaben ist ein Sachverständiger in der Lage, den ungefähren Marktpreis des Fleisches im Frühjahr 1985 zu ermitteln. Jedenfalls lassen sich auf diese Weise genügend Anhaltspunkte finden, damit der Tatrichter nach § 287 ZPO eine Schadensschätzung vornehmen kann. 9 III. Aus den dargelegten Gründen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sache ist zur Vornahme der erforderlichen weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Schmitz Kref t Kirchhof Fischer Ganter