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BGH · IX ZR 102/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 102/85

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Die Klägerin führte aufgrund dieses Vertrages eine Umschuldung durch, die zur Entlassung des Beklagten aus der Mithaft für die Darlehen führte. Darin übertrug die Klägerin das Grundstück dem Beklagten und ließ es ihm auf.Als Gegenleistung übernahm der Beklagte sämtliche dinglichen Belastungen und die alleinige persönliche Haftung für die durch die Grundschulden gesicherten Darlehen. Er verpflichtete sich, die Klägerin von den DarlehensVerpflichtungen freizustellen und dafür zu sorgen, daß sie aus der Schuldverpflichtung entlassen werde. Hier muß der Klägerin die Möglichkeit gegeben werden, ihr Klagebegehren gemäß § 264 Nr. 3 ZPO umzustellen, wenn ihr Grundbuchberichtigungsanspruch begründet war und erst durch die Zwangsversteigerung des Grundstücks erloschen ist. Bei der Scheidungsvereinbarung sei ein auffälliges Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht festzustellen. Die Klägerin habe nicht den Beweis geführt, daß sie durch die Übernahme der Schulden des Beklagten in einem solchen Maße nachgegeben habe, daß ein auffälliges Mißverhältnis entstanden sei. bestand des landgerichtlichen Urteils, die Parteien hätten vereinbart, daß der Beklagte von den Darlehens-Verbindlichkeiten im Innenverhältnis 100 000 DM und die Klägerin 30 000 DM tragen solle, könne der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Selbst wenn der Beklagte einen erheblichen Anteil der gemeinsam aufgenommenen Darlehen für seinen Betrieb verbraucht haben sollte, andererseits aber durch Arbeitsleistungen und Materiallieferungen aus diesem Betrieb das Grundstück der Klägerin verbessert habe, führe dies nicht dazu, daß er sich im Innenverhältnis mehr als die Hälfte der gemeinsam aufgenommenen Schulden zurechnen lassen müsse, überdies habe der Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten wegen geringer Realisierungschancen nur einen geringen Vermögenswert dargestellt, weil der Beklagte nach dem eigenen Vortrag der Klägerin stark überschuldet gewesen sei. Da die Scheidungsvereinbarung auch für die Klägerin vorteilhafte Regelungen, z.B. über die Ehewohnung und den Hausrat, enthalten habe, sei ein auffälliges Mißverhältnis zu Lasten der Klägerin nicht zu erkennen. Auch bei dem Vertrag vom 18« Juni 1981 bestehe ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht. Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt werde, daß das Grundstück 200 000 DM wert sei, sei zu berücksichtigen, daß die Grundschulden einschließlich Zinsen mit mehr als 158 000 DM va-lutierten. Insoweit sei ein Ausgleich dadurch erfolgt, daß der Beklagte auch die persönlichen Darlehensschulden der Klägerin von 42 000 DM übernommen habe. Ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) steht der Klägerin gegen den Beklagten zu, wenn der Beklagte nicht Eigentümer des Grundstücks geworden, Wucher liegt vor, wenn der Wert des Grundstücks, das die Klägerin dem Beklagten übereignete, in einem auffälligen Mißverhältnis zur Gegenleistung des Beklagten stand und der Beklagte bei dem Vertragsschluß eine Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche der Klägerin ausgebeutet hat. Die Begründung, mit der der Berufungsrichter ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung verneint, ist rechtsfehlerhaft. Aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß dies der Schuldsaldo vom Dezember 1981 war. Für das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung ist aber der Schuldenstand am 18, Juni 1981 maßgebend. Nach dem Vortrag der Klägerin ist nicht auszuschließen, daß die Darlehensverbindlichkeiten zur maßgeblichen Zeit nur rund 150 000 DM betrugen. b) Der sich daraus ergebende Wertunterschied zwischen Leistung und Gegenleistung von 50 000 DM wird entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht dadurch ausgeglichen, daß der Beklagte Darlehensschulden in Höhe von 42 000 DM übernahm, für die die Klägerin schon vor der Schei dungs Vereinbarung vom 2. Außerdem hat der Berufungsrichter die Beiträge des Beklagten zur Instandsetzung und zu dem Ausbau des Hauses doppelt berücksichtigt, obwohl eine Rechtfertigung dafür nicht ersichtlich ist. Juni 1981 übernommene Verpflichtung, die Grundstücksbelastungen zu übernehmen und die Klägerin von allen durch die Grundschulden gesicherten Darlehensverbindlichkeiten freizustellen, kann nur insoweit als Gegenleistung für die Grundstücksübertragung angesehen werden, als der Beklagte nicht ohnehin schon zur Freistellung der Klägerin verpflichtet war. Der Berufungsriehter nimmt an, daß die Klägerin vor der ScheidungsVereinbarung im Innenverhältnis zu dem Beklagten verpflichtet war, neben den 42 000 DM gemäß § 426 BGB die Hälfte der übrigen Darlehensverbindlichkeiten zu tragen. Zwar hatte das Landgericht im Tatbestand seines Urteils als unstreitig festgestellt, die Parteien hätten vereinbart, daß die Klägerin im Innenverhältnis nur 30 000 DM tragen, der Beklagte dagegen für die restlichen, mit 100 000 DM bezifferten Darlehensbeträge auf-kommen solle* Das Berufungsgericht ist mit Rücksicht auf die Erklärungen der Klägerin in der Berufungsver-handlung davon nicht mehr ausgegangen* Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ergibt nicht, daß der Beklagte die als unstreitig festgestellte. Deshalb ist anzunehmen, daß er den Vortrag der Klägerin lediglich nicht bestritten hatte (§ 138 Abs.3 ZPO). Deshalb war auch das Berufungsgericht bei seiner Würdigung des Innenverhältnisses der Parteien nicht an die Feststellung im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils gebunden. Selbst wenn die Sparkassendarlehen - wie der Berufungsrichter zugunsten der Klägerin unterstellt -im wesentlichen in den Betrieb des Beklagten geflossen sein sollten, konnte der Berufungsrichter im Rahmen des § 426 BGB zugunsten des Beklagten berücksichtigen, daß dieser aus seinen Mitteln in erheblichem Maße zur Instandsetzung und zu dem Ausbau des Hauses beigetragen hatte. im Tatbestand des Berufungsurteils näher bezeichneten Verbesserungsarbeiten durchgeführt hat und daß darauf die Wert Steigerung des Hausgrundstücks von 38 OOO DM Ende der sechziger Jahre auf - nach dem Vortrag der Klägerin - 200 000 DM im Jahre 1981' überwiegend zurück-zuführen ist. Entgegen der Auffassung der Revision stellt sich in diesem Zusammenhang auch nicht die Frage, ob einem Aufwendungsersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin § 1360 b BGB entgegenstehen würde. Es geht vielmehr darum, ob unter den vom Berufungsgericht festgestellten oder unterstellten tatsächlichen Verhältnissen ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Parteien die Haftung für gemeinsam aufgenommene Darlehen im Innenverhältnis abweichend von dem Grundsatz des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB geregelt haben. Daraus ergab sich erneut die Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin von ihren Verbindlichkeiten insoweit freizustellen, als er vor der Scheidungsvereinbarung im Innenverhältnis dafür gehaftet hatte; davon ist Jedenfalls mangels anderer Feststellungen für das Revisionsverfahren auszugehen. Seine Ansicht, daß die Wertdifferenz - zu demindest teilweise - durch die Leistlingen auf gewogen werde, die der Beklagte für die Instandsetzung und den Ausbau des Hauses der Klägerin erbracht hat, ermangelt einer ausreichenden Begründung. Er stellt auch nicht fest, daß die Abwägung nach § 426 BGB dem Wert der Leistungen des Beklagten nicht genügend Rechnung trage und die Klägerin wenigstens moralisch verpflichtet gewesen sei (vgl. Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß die erneute tatrichterliche Prüfung des Sachverhalts ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenlei stung ergibt. Ergibt die erneute Prüfling, daß zwar kein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, gleichwohl aber die Gegenleistung des Beklagten erheblich hinter dem Grundstückswert zurückbleibt, wird der Berufungsrichter zu. Dies habe der Beklagte planmäßig benutzt, um sich unter Zwang und Drohungen mit weiteren finanziellen Nachteilen für sie das Grundstück zu verschaffen.

Zitierte Normen: § 561 ZPO § 894 BGB § 138 ZPO § 426 BGB § 286 ZPO § 1360b BGB
GrundstückBGBScheidungsvereinbarungBerufungsrichterParteiKlägerinGegenleistung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 102/85	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
27. September 1984 Thiesies
 Justizangestellte
ab Urkundabeamter der Geschäftsstelle
 Straße
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Auf den
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
A
2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mUndliche Verhandlung vom 27. September 1984 durch den Vorsitzenden Richter Herz und die Richter Zorn, Gärtner, Winter und Dr. Graßhof
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 3. Mai 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um das Eigentum an einem Hausgrundstück in
 Bimi«
Die Klägerin hatte das Grundstück bei einer Erbauseinandersetzung erworben. Anfang 1981 war es mit Grundschulden von insgesamt 150 000 DM belastet, die Sparkassenkredite sicherten. Für Darlehensbeträge von 42 000 DM haftete die Klägerin allein, die restlichen Darlehen hatten die Parteien gemeinsam aufgenommen.
 
Am 2. Januar 1981 schlossen sie eine notariell beurkundete Scheidungsvereinbarung, in der es unter Nr. 4 heißt:
"Die Ehefrau (* Klägerin) ist alleinige Eigentümerin eines bebauten Grundstückes. Dieses hat z.Z. etwa einen Wert von 200 000 DM. Es ist mit ca. 150 000 DM belastet.
Die Vertragsschließenden sind sich darüber einig, daß diese Belastungen allein von der Ehefrau	getragen	werden.	Soweit
 schuldrechtlich eine Mithaftung gegenüber den Gläubigem durch den Ehemann BMHIP (= Beklagter) besteht, hält die Ehefrau ihn von der Inanspruchnahme durch die Gläubiger frei.
Die Vertragsschließenden haben diese Regelung mit Rücksicht darauf getroffen, daß bereits seit einigen Jahren Gütertrennung besteht."
Die Klägerin führte aufgrund dieses Vertrages eine Umschuldung durch, die zur Entlassung des Beklagten aus der Mithaft für die Darlehen führte. In der Folgezeit konnte die Klägerin die fälligen Zins- und Tilgungsleistungen nicht aufbringen, so daß die Zwangsversteigerung des Grundstücks drohte.
In einer notariellen Urkunde vom 12. Mai 1981 änderten die Parteien die Scheidungsvereinbarung in

- k -
verschiedenen Punkten; u.a. bestimmten sie:
"Die Regelung in Ziffer 4) der ScheidungsVereinbarung vom 2.1.1981 wird ebenfalls ersatzlos aufgehoben."
In einem weiteren notariell beurkundeten Vertrag vom selben Tage vereinbarten sie, das HausgrundstUck ihrem damals noch minderjährigen Sohn zu übertragen. Dieser Vertrag wurde nicht durchgeführt, weil die Sparkasse als Darlehensgläubigerin nicht zustimmte.
Am 18. Juni 1981 schlossen die Parteien einen neuen notariell beurkundeten Vertrag. Darin übertrug die Klägerin das Grundstück dem Beklagten und ließ es ihm auf. Als Gegenleistung übernahm der Beklagte sämtliche dinglichen Belastungen und die alleinige persönliche Haftung für die durch die Grundschulden gesicherten Darlehen. Er verpflichtete sich, die Klägerin von den DarlehensVerpflichtungen freizustellen und dafür zu sorgen, daß sie aus der Schuldverpflichtung entlassen werde. Er wurde aufgrund dieser Vereinbarung als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Hit der Klage fordert die Klägerin die Zustimmung des Beklagten, daß sie im Wege der Grundbuchberichtigung erneut als Eigentümerin des Grundstficks eingetragen werde. Sie trug vor, die Grundstücksübertragung sei ebenso wie die Scheidungsvereinbarung vom 2. Januar 1981 wegen Wuchers nichtig.
 
Die Klage hatte in beiden Tatsacheninstanzen keinen Erfolg. Während des Revisionsverfahrens ist das Grundstück zwangsversteigert worden. Nach dem rechtskräftigen Zuschlagsbeschluß vom 3. Juli 1984 ist der zugunsten der Klägerin eingetragene Widerspruch nicht bestehen geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
I.
Die Versteigerung des Grundstücks berührt unter den hier vorliegenden Umständen die Revisionsentschei dung nicht. Das Revisionsgericht hat nach § 561 ZPO seine Nachprüfung grundsätzlich auf den Sachverhalt zu beschränken, wie er in der letzten mündlichen Verhandlung dem Berufungsgericht Vorgelegen hat. Eine vom Gesetz oder der Rechtsprechung aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit zugelassene Ausnahme (vgl. dazu Zöller/Schneider, ZPO 14. Aufl. § 561 Rdn. 3 bis 8 m.w.N.) ist nicht gegeben. Die Zwangsversteigerung des Grundstücks betrifft keine von Amts wegen zu prüfende VerfahrensvorausSetzung, sondern die sachliche
 
Rechtslage. Solche neuen Tatsachen dürfen im Revisionsverfahren keinesfalls berücksichtigt werden, wenn schutzwürdige Interessen einer Partei entgegenstehen (BGH, Urteile vom 5. Februar 1974 - VI ZR 71/72 ■ LM ZPO § 561 Nr. 39; vom 4. Oktober 1978 - IV ZR 188/77 = LM ZPO § 561 Nr. 44 und öfter). Hier muß der Klägerin die Möglichkeit gegeben werden, ihr Klagebegehren gemäß § 264 Nr. 3 ZPO umzustellen, wenn ihr Grundbuchberichtigungsanspruch begründet war und erst durch die Zwangsversteigerung des Grundstücks erloschen ist. Das ist im Revisionsverfahren nicht möglich.
II.
Der Berufungsrichter verneint einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB. Weder die Scheidungsvereinbarung vom 2. Januar 1981 noch der Vertrag vom 18. Juni 1981 seien nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig.
Bei der Scheidungsvereinbarung sei ein auffälliges Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht festzustellen. Es handele sich um einen Vergleich. Bei der Frage, ob ein offensichtliches Mißverhältnis i. S. des § 138 Abs. 2 BGB vorliege, sei daher unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles abzuwägen, in welchem Umfang jede der Parteien nachgegeben habe.
Die Klägerin habe nicht den Beweis geführt, daß sie durch die Übernahme der Schulden des Beklagten in einem solchen Maße nachgegeben habe, daß ein auffälliges Mißverhältnis entstanden sei. Die Feststellung im Tat-
 
bestand des landgerichtlichen Urteils, die Parteien hätten vereinbart, daß der Beklagte von den Darlehens-Verbindlichkeiten im Innenverhältnis 100 000 DM und die Klägerin 30 000 DM tragen solle, könne der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Es fehle an einem entsprechenden Tatsachenvortrag der Klägerin. Sie habe im Berufungsverfahren eingeräumt, daß sie für zwei Darlehen von insgesamt 42,000 DM allein hafte und daß die weiteren Kredite von den Parteien gemeinschaftlich aufgenommen worden seien. Mit der öcheidungsVereinbarung habe die Klägerin daher nur auf einen Ausgleichsanspruch verzichtet, der sich auf die Hälfte der gemeinsamen Darlehensschuld von 108 000 DM, also auf 34 000 DM belaufen habe. Tatsachen, die im Innenverhältnis eine andere Haftungsverteilung rechtfertigen könnten, habe sie nicht substantiiert dargelegt. Selbst wenn der Beklagte einen erheblichen Anteil der gemeinsam aufgenommenen Darlehen für seinen Betrieb verbraucht haben sollte, andererseits aber durch Arbeitsleistungen und Materiallieferungen aus diesem Betrieb das Grundstück der Klägerin verbessert habe, führe dies nicht dazu, daß er sich im Innenverhältnis mehr als die Hälfte der gemeinsam aufgenommenen Schulden zurechnen lassen müsse, überdies habe der Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten wegen geringer Realisierungschancen nur einen geringen Vermögenswert dargestellt, weil der Beklagte nach dem eigenen Vortrag der Klägerin stark überschuldet gewesen sei. Da die Scheidungsvereinbarung auch für die Klägerin vorteilhafte Regelungen, z.B. über die Ehewohnung und den Hausrat, enthalten habe, sei ein auffälliges Mißverhältnis zu Lasten der Klägerin nicht zu erkennen.
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Hinzu komme, daß der Beklagte durch Renovierungs- oder Erweiterungsarbeiten erheblich zur Wertsteigerung des Hauses der Klägerin beigetragen habe« Selbst wenn man. unterstelle, daß ein wesentlicher Teil der gemeinsam aufgenommenen Kredite in seinen Betrieb geflossen sei, ändere dies nichts daran, daß er die Wertverbesserung vorgenommen habe; dies sei dann aus eigener Kraft oder aus dem Einkommen des Betriebes geschehen«
Auch bei dem Vertrag vom 18« Juni 1981 bestehe ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht. Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt werde, daß das Grundstück 200 000 DM wert sei, sei zu berücksichtigen, daß die Grundschulden einschließlich Zinsen mit mehr als 158 000 DM va-lutierten. Der Wertunterschied betrage daher höchstens 42 000 DM. Insoweit sei ein Ausgleich dadurch erfolgt, daß der Beklagte auch die persönlichen Darlehensschulden der Klägerin von 42 000 DM übernommen habe. Darüber hinaus seien die Beiträge des Beklagten zur Wertsteigerung des Hauses zu berücksichtigen.
m.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
Ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) steht der Klägerin gegen den Beklagten zu, wenn der Beklagte nicht Eigentümer des Grundstücks geworden,
 
vielmehr die Klägerin Eigentümerin geblieben ist. Da die Eigentumsübertragung im Vertrage vom 18. Juni 1981 vereinbart wurde, kommt es darauf an, ob die darin erklärte Auflassung nichtig ist.
Die Auflassung ist nichtig, wenn der Vertrag vom 18. Juni 1981 ein wucherisches Geschäft i.S. des § 138 Abs. 2 BGB ist. Bei Wucher schlägt die Sittenwidrigkeit des schuldrechtlichen Grundgeschäfts ausnahmsweise (vgl. BGH, ürt. v. 12. Januar 1973 - V ZR 98/71 = NJW 1973, 613, 615) auf das dingliche Erfüllungsgeschäft durch (RGZ 162, 302, 306; BGH, Urt. v. 27. Mai 1974 -II ZR 32/73 = WM 1974, 774). Wucher liegt vor, wenn der Wert des Grundstücks, das die Klägerin dem Beklagten übereignete, in einem auffälligen Mißverhältnis zur Gegenleistung des Beklagten stand und der Beklagte bei dem Vertragsschluß eine Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche der Klägerin ausgebeutet hat.
Die Begründung, mit der der Berufungsrichter ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung verneint, ist rechtsfehlerhaft.
1. Der Berufungsrichter unterstellt, daß das Grundstück einen Wert von 200 000 DM hatte. Davon ist zugunsten der Klägerin auch für das Revisionsverfahren auszugehen.
2. Die Gegenleistung des Beklagten bestand in der Übernahme der dinglichen Belastungen und der Ver
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pflichtung, die Klägerin von den DarlehensVerbindlichkeiten freizustellen, die durch die Grundschulden gesichert waren. Die Auffassung des Berufungsrichters, die Gegenleistung entspreche dem Grundstückswert, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken,
a)	Der Berufungsriehter geht davon aus, daß die Darlehensverbindlichkeiten rund 158 000 DM betrugen.
Aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß dies der Schuldsaldo vom Dezember 1981 war. Für das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung ist aber der Schuldenstand am 18, Juni 1981 maßgebend.
Ihn hat der Berufungsriehter nicht festgestellt. Nach dem Vortrag der Klägerin ist nicht auszuschließen, daß die Darlehensverbindlichkeiten zur maßgeblichen Zeit nur rund 150 000 DM betrugen. Das ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen.
b)	Der sich daraus ergebende Wertunterschied zwischen Leistung und Gegenleistung von 50 000 DM wird entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht dadurch ausgeglichen, daß der Beklagte Darlehensschulden in Höhe von 42 000 DM übernahm, für die die Klägerin schon vor der Schei dungs Vereinbarung vom 2. Januar 1981 allein haftete. Denn dieser Darlehensbetrag ist in dem Gesamtbetrag der übernommenen Verbindlichkeiten enthalten, kann also nicht nochmals berücksichtigt werden. Das Berufungsurteil beruht insoweit auf einem Denkfehler.
c)	Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Wertunterschied werde jedenfalls durch die Beiträge des
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Beklagten zur baulichen Verbesserung des Hauses aufgewogen» wird durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen. Danach ist es nämlich nicht auszuschließen, daß der Wertunterschied 50 000 DM überstieg. Außerdem hat der Berufungsrichter die Beiträge des Beklagten zur Instandsetzung und zu dem Ausbau des Hauses doppelt berücksichtigt, obwohl eine Rechtfertigung dafür nicht ersichtlich ist.
aa) Die am 18. Juni 1981 übernommene Verpflichtung, die Grundstücksbelastungen zu übernehmen und die Klägerin von allen durch die Grundschulden gesicherten Darlehensverbindlichkeiten freizustellen, kann nur insoweit als Gegenleistung für die Grundstücksübertragung angesehen werden, als der Beklagte nicht ohnehin schon zur Freistellung der Klägerin verpflichtet war.
Bei Abschluß des Grundstücksübertragungsvertrages haftete die Klägerin im Außenverhältnis gegenüber der Sparkasse für die Darlehensverbindlichkeiten allein. Aufgrund der Scheidungsvereinbarung vom 2. Januar 1981 hatte sie die Entlassung des Beklagten aus der Mithaft erwirkt. Vorher haftete auch er im Außenverhältnis für einen Darlehensbetrag von 108 000 DM als Gesamtschuldner; die Klägerin haftete nur für 42 000 DM allein. Der Berufungsriehter nimmt an, daß die Klägerin vor der ScheidungsVereinbarung im Innenverhältnis zu dem Beklagten verpflichtet war, neben den 42 000 DM gemäß § 426 BGB die Hälfte der übrigen Darlehensverbindlichkeiten zu tragen. Die dagegen gerichteten Revisionsrügen greifen nicht durch.
 
Zwar hatte das Landgericht im Tatbestand seines Urteils als unstreitig festgestellt, die Parteien hätten vereinbart, daß die Klägerin im Innenverhältnis nur 30 000 DM tragen, der Beklagte dagegen für die restlichen, mit 100 000 DM bezifferten Darlehensbeträge auf-kommen solle* Das Berufungsgericht ist mit Rücksicht auf die Erklärungen der Klägerin in der Berufungsver-handlung davon nicht mehr ausgegangen* Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ergibt nicht, daß der Beklagte die als unstreitig festgestellte. Tatsache zugestanden hatte. Deshalb ist anzunehmen, daß er den Vortrag der Klägerin lediglich nicht bestritten hatte (§ 138 Abs. 3 ZPO). Das Bestreiten konnte er in der Berufungsinstanz nachholen, ohne an die erschwerenden Voraussetzungen des § 290 ZPO gebunden zu sein. Das ist geschehen. Deshalb war auch das Berufungsgericht bei seiner Würdigung des Innenverhältnisses der Parteien nicht an die Feststellung im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils gebunden.
Im übrigen liegt die Würdigung der für das Innenverhältnis maßgebenden Umstände auf tatrichterliehern Gebiet. Selbst wenn die Sparkassendarlehen - wie der Berufungsrichter zugunsten der Klägerin unterstellt -im wesentlichen in den Betrieb des Beklagten geflossen sein sollten, konnte der Berufungsrichter im Rahmen des § 426 BGB zugunsten des Beklagten berücksichtigen, daß dieser aus seinen Mitteln in erheblichem Maße zur Instandsetzung und zu dem Ausbau des Hauses beigetragen hatte. Der Berufungsrichter hat sich überzeugt, daß der Beklagte die von ihm vorgetragenen,
 
im Tatbestand des Berufungsurteils näher bezeichneten Verbesserungsarbeiten durchgeführt hat und daß darauf die Wert Steigerung des Hausgrundstücks von 38 OOO DM Ende der sechziger Jahre auf - nach dem Vortrag der Klägerin - 200 000 DM im Jahre 1981' überwiegend zurück-zuführen ist. Die auf die §§ 286, 551 Nr. 7 ZPO gestützte Verfahrensrüge, das Berufungsurteil enthalte insoweit keine nachprüfbare Begründung, ist daher nicht gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung der Revision stellt sich in diesem Zusammenhang auch nicht die Frage, ob einem Aufwendungsersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin § 1360 b BGB entgegenstehen würde. Es geht vielmehr darum, ob unter den vom Berufungsgericht festgestellten oder unterstellten tatsächlichen Verhältnissen ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Parteien die Haftung für gemeinsam aufgenommene Darlehen im Innenverhältnis abweichend von dem Grundsatz des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB geregelt haben. Das hat das Berufungsgericht in rechtlich möglicher Weise verneint.
Demgemäß ist davon auszugehen, daß der Beklagte vor Abschluß der Scheidungsvereinbarung im Innenverhältnis die Hälfte der gemeinsamen Darlehensschulden, also 54 000 DM zu tragen hatte. Insoweit hatte er die Klägerin auch von der dinglichen Haftung freizustellen. War die Scheidungsfolgenvereinbarung vom 2. Januar 1981 wirksam - was hier unterstellt werden kann -, ist er zwar im Verhältnis zur Klägerin zunächst von dieser Mithaftung frei geworden. Durch Vertrag vom 12. Mai 198i
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haben die Parteien aber die unter Nr. 4 der Scheidungsvereinbarung getroffene Abrede ersatzlos aufgehoben. Daraus ergab sich erneut die Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin von ihren Verbindlichkeiten insoweit freizustellen, als er vor der Scheidungsvereinbarung im Innenverhältnis dafür gehaftet hatte; davon ist Jedenfalls mangels anderer Feststellungen für das Revisionsverfahren auszugehen.
Nach dem hier zu unterstellenden Sachverhalt beträgt daher die Gegenleistung des Beklagten nur (150 000 DM - 54 000 DM=) 96 000 DM. Sie erreicht also nicht einmal die Hälfte des vom Berufungsgericht unterstellten Grundstückswertes. Bei einem solchen Verhältnis kann ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung angenommen werden (vgl. BGH, Urt. v. 10. Dezember 1959- II ZR 62/58 = LM BGB § 138 Ba Nr. 4 und vom 18. Januar 1980 - V ZR 34/78 = WM 1980, 597).
bb) Der Beruf ungs rieht er stellt keine Umstände fest, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten. Seine Ansicht, daß die Wertdifferenz - zu demindest teilweise - durch die Leistlingen auf gewogen werde, die der Beklagte für die Instandsetzung und den Ausbau des Hauses der Klägerin erbracht hat, ermangelt einer ausreichenden Begründung. Der Berufungsrichter hat diese Leistungen bereits bei der Bestimmung der Haftungsanteile der Parteien nach § 426 BGB berücksichtigt. Er zeigt keinen Umstand auf, der es rechtfertigen könnte, dieselben Leistungen nochmals zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen. Eine rechtliche
 
Verpflichtung der Klägerin, dem Beklagten wegen seiner Leistungen einen weiteren Ausgleich zu gewähren, legt er nicht dar. Er stellt auch nicht fest, daß die Abwägung nach § 426 BGB dem Wert der Leistungen des Beklagten nicht genügend Rechnung trage und die Klägerin wenigstens moralisch verpflichtet gewesen sei (vgl. dazu BGH, Urt. v. 5. Juli 1974 - IV ZR 168/73 = WM 1974, 967, 968), dem Beklagten dafür bei der Vermögensauseinandersetzung anläßlich der Scheidung einen weiteren Ausgleich zu gewähren.
Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß die erneute tatrichterliche Prüfung des Sachverhalts ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenlei stung ergibt. In diesem Falle sind die weiteren Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB zu prüfen, zu denen bisher keine Feststellungen vorliegen.
Das angefochtene Urteil wird deshalb aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
III.
Ergibt die erneute Prüfling, daß zwar kein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, gleichwohl aber die Gegenleistung des Beklagten erheblich hinter dem Grundstückswert zurückbleibt, wird der Berufungsrichter zu. berücksichtigen haben, daß ein Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB vorliegen kann, wenn der Beklagte einen der in § 138
 
Abs. 2 BGB genannten Umstände ausgebeutet hat, um sich einen übermäßigen Vorteil gewähren zu lassen (vgl. RGZ 72, 61, 68; BGHZ 50, 63, 71; BGH, Urt. v. 25. Mai 1966 - VIII ZR 225/65 = LM BGB § 138 Aa Nr. 14a). Nach dem Vortrag der Klägerin kommt dies in Betracht. Sie macht unter Vorlage ärztlicher Atteste geltend, sie habe z.Zt. des Abschlusses der Verträge mit dem Beklagten an schweren seelischen Depressionen gelitten. Außerdem sei sie nach Abschluß der Scheidungsvereinbarung vom 2. Januar 1981 in eine schwierige finanzielle Lage geraten, weil sie infolge einer unvorhergesebenen Operation im März 1981 nicht wie geplant eine Erwerbstätigkeit habe aufnehmen können und deshalb zur Zahlung der übernommenen Darlehensverbindlichkeiten nicht imstande gewesen sei. Dies habe der Beklagte planmäßig benutzt, um sich unter Zwang und Drohungen mit weiteren finanziellen Nachteilen für sie das Grundstück zu verschaffen. Danach kann die Ausbeutung einer erheblichen Willensschwäche und/oder einer Zwangslage i.S. des § 138 Abs. 2 BGB vorliegen. Die Zurückverweisung gibt der Klägerin Gelegenheit, ihren Vortrag zu diesem Punkt zu präzisieren. Lägen die Voraussetzungen eines nach § 138
Abs, 1 BGB nichtigen wucherähnlichen Geschäftes vor, schlüge die Nichtigkeit ebenfalls auf das dingliche Erfüllungsgeschäft durch (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 43. Aufl. § 138 Anm. 1 e und 2 d).
Merz	Gärtner	Graßhof
 Zorn
Winter