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BGH · IX ZR 102/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 102/78

Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die vnündliche Verhandlung vom 28* Juni 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Puchs, Dr. Thum, Portmann und Dr* Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Am 4* Dezember 1968 meldete er neben anderen Ansprüchen auch die auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit beim Bayerischen Landesentschädigungsamt an, beantragte unter Hinweis auf Zeitpunkt und Umstände seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte Beweismittel dafür vor, daß er nach dem Kriege als Deutscher betrachtet worden sei und deshalb immer Schwierigkeiten gehabt habe. März 1970 die geltend gemachten Ansprüche ab; es sei nach §§ 4, 185 BEG nicht zuständig, weil der Antragsteller nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu dem deutschen Volkstum die CSSR verlassen und sich in Bayern niedergelassen habe. Antragsgemäß gab das Bayerische Landesentschädigungsamt das Verfahren an die Entschädigungsbehörde in Stuttgart ab» Diese lehnte, nachdem sie durch die Vergleiche vom Juni 1971 und Februar 1972 Wiedereinsetzung und Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen und an Freiheit gewährt hatte, den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit durch Bescheid vom 30. Juli 1973 ab, weil keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß der Antragsteller die CSSR wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit verlassen habe. Bntscheidrmffg gründe Das Berufungsgericht lehnt in seiner in RzW 1979 f 50 abgedruckten Entscheidung eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit des Erblassers Dr, l^HBPab» weil dieser ge-aäB §§ 190» 190a BEG den streitigen Anspruch zusammen mit der Anmeldung am 4, Dezember 1966 hätte substantiieren müssen und sich nicht auf die Darlegung seiner Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis und der näheren Umstände seiner Auswanderung hätte beschränken dürfen. Die in BGH RzW 1977» 222; 1978» 66 dargelegten Grundsätze gelten ohne Vorbehalt oder Einschränkung, Danach war die Substantiierungsfrist entsprechend § 190a BEG für den Erblasser noch nicht abgelaufen» als er bis Ende Juli 1969 sein Verfolgungsschicksal und Einzelheiten der darauf

Zitierte Normen: § 189 BEG
WiedereinsetzungBerufungsgerichtBEGStuttgartAnspruchKläger31

Volltext der Entscheidung

25W K5iS
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 102/78
URTEIL
Verkündet am
12. Juli 1979 Pohl,
 JustizamtsInspektor
 ala U rkundabeamter der Geachifuatelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
1)	Ruth E
2)	Peter N beide wohnhaft L|
3)	Susanne M	>
The SflR Cfl^^Road,
 traßei
I/England,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Land Baden-Württemberg ,
vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg,
 Schillerplatz 4, Stuttgart,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten Rechtsanwalt Dr. IHHV -
- 2
3T
Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die vnündliche Verhandlung vom 28* Juni 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Puchs, Dr. Thum, Portmann und Dr* Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. August 1978 aufgehoben*
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1912 in Piestany (Slowakei) geborene jüdische Facharzt für Kinderund Lungenkrankheiten Dr*	verließ	am
13. August 1968 mit seiner Familie die CS3R und wohnte seit 6* September 1968 in Wangen (Allgäu). Am 4* Dezember 1968 meldete er neben anderen Ansprüchen auch die auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit beim Bayerischen Landesentschädigungsamt an, beantragte unter Hinweis auf Zeitpunkt und Umstände seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte Beweismittel dafür vor, daß er nach dem Kriege als Deutscher betrachtet worden sei und deshalb immer Schwierigkeiten gehabt habe. Am 12. Juni 1969 trug
 
der Antragsteller vor, von Februar bis Dezember 1940 im jüdischen Arbeitsdienst gewesen zu sein, von September 1941 bis November 1944 den Judenstern getragen und dann bis zur Befreiung in der Illegalität gelebt zu haben» Am 31. Juli 1969 legte er eine Bescheinigung des Dr. med. Sabin und eine eidesstattliche Erklärung des Dr. med. Fiedler vor, in denen ein seit 1946 bestehender Bluthochdruck mit Nebenerscheinungen und eine Hypertrophie des linken Herzens mit Nierenschaden auf die Verfolgung zurückgeführt werden. Das Bayerische Lande sentschädigungsamt lehnte durch Bescheid vom 18. März 1970 die geltend gemachten Ansprüche ab; es sei nach §§ 4, 185 BEG nicht zuständig, weil der Antragsteller nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu dem deutschen Volkstum die CSSR verlassen und sich in Bayern niedergelassen habe. Die hiergegen gerichtete Klage wurde zurückgewiesen, da wegen des in Wangen im Württemberg! sehen Allgäu begründeten Wohnsitzes die Passivlegitimation Bayerns nicht gegeben sei.
Antragsgemäß gab das Bayerische Landesentschädigungsamt das Verfahren an die Entschädigungsbehörde in Stuttgart ab» Diese lehnte, nachdem sie durch die Vergleiche vom Juni 1971 und Februar 1972 Wiedereinsetzung und Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen und an Freiheit gewährt hatte, den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit durch Bescheid vom 30. Juli 1973 ab, weil keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß der Antragsteller die CSSR wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit verlassen habe. Hiergegen erhoben die Kläger als Erben des am 8. Oktober 1973 verstorbenen Antragstellers Klage auf Heilverfahren, Kapital-entschädigung und Rente bis 31* Oktober 1973 nebst Zinseif.
 
SY
Sie wurde abgewiesen» die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter* Der Beklagte beantragt» das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Bntscheidrmffg gründe
 Das Berufungsgericht lehnt in seiner in RzW 1979 f 50 abgedruckten Entscheidung eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit des Erblassers Dr, l^HBPab» weil dieser ge-aäB §§ 190» 190a BEG den streitigen Anspruch zusammen mit der Anmeldung am 4, Dezember 1966 hätte substantiieren müssen und sich nicht auf die Darlegung seiner Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis und der näheren Umstände seiner Auswanderung hätte beschränken dürfen.
Dem folgt der Senat nicht.
Er hat in dem gleichzeitig verkündeten Urteil IX ZR 88/77 (zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden» daß ein nach dem 31. März 1967 eingereichter» der Wiedereinsetzung naeh $ 189 Abs, 3 BEG bedürftiger Entschädigungsantrag (§ 189 Abs, 1 Satz 1 BEG) bis zu dem Ablauf der AusschluBfrist des Art, VIII £bs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG durch die in $ 190 Nr, 1 bis 4»
§ 190a BEG geforderten Angaben erläutert werden konnte; nur die bis dahin nicht substantiierten Ansprüche sind erloschen.
Die in BGH RzW 1977» 222; 1978» 66 dargelegten Grundsätze gelten ohne Vorbehalt oder Einschränkung,
 Danach war die Substantiierungsfrist entsprechend § 190a BEG für den Erblasser noch nicht abgelaufen» als er bis Ende Juli 1969 sein Verfolgungsschicksal und Einzelheiten der darauf
 
zurück zuführenden Gesundheitsschäden unter Vorlage von Beweismitteln der Behörde geschildert hat9 bei der das Verfahren damals anhängig war*
Da das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, die aus anderen Gründen die Zurückweisung der Berufung rechtfertigen, wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen?
Mai
 Fuchs
Dr. Thuom
 Portmann
Dr. Lang