Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des k. Von Rechts wegen Tatbestand Das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 26. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat sie vorgetragen, ihr Prozeßbevollmächtigter habe den Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels am 23. Durch ein Versehen seiner langjährigen und zuverlässigen Mitarbeiterin Frau sei die Frist nicht eingetra- Das Oberlandesgericht hat der Klägerin die Wiedereinsetzung verweigert und die Berufung verworfen. Die Klägerin hat die Berufungsfrist vor dem Inkrafttreten der Vereinfachungsnovelle vom 3. Daß sie an der Einhaltung der Frist durch einen unabwendbaren Zufall gehindert worden sei, hat sie aber nicht dargelegt. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat dem Berufungsgericht lediglich versichert, die Berufungsfrist sei durch ein Versehen seiner langjährigen und zuverlässigen Mitarbeiterin nicht eingetragen worden. In der Revisionsbegründung trägt die Klägerin nunmehr vor, ihr Prozeßbevollmächtigter habe den Auftrag zur Einlegung der Berufung am 23.
BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES IX ZR 102/77 URTEIL Verkündet am 13. November 1980 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Ella geborene Str. 32, Tel Aviv/Israel, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Berlin - gegen Land fcheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kfl0»-F^VHfe-Straße 1, M( Beklagten und Revisionsbeklagten 2 ss'J> Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des k. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom U. Mai 1977 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 26. Juli 1976 zugestellt worden. Sie hat mit einem am 3. Februar 1977 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und zugleich wegen der versäumten Berufungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat sie vorgetragen, ihr Prozeßbevollmächtigter habe den Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels am 23. Dezember 1976 erhalten. Durch ein Versehen seiner langjährigen und zuverlässigen Mitarbeiterin Frau sei die Frist nicht eingetra- gen worden. Die Akte sei ihm mit dem Auftragsschreiben erst am 27. Januar 1977 vorgelegt worden. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin die Wiedereinsetzung verweigert und die Berufung verworfen. Dagegen wendet sie sich mit der Revision. Ent s che i dung sgrtinde Die Revision ist nicht begründet. Die Klägerin hat die Berufungsfrist vor dem Inkrafttreten der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl I S. 3281) am 1. Juli 1977 (Art. 12), die das Recht der Wiedereinsetzung änderte, versäumt. Daher kann ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur unter den Voraussetzungen des § 233 ZPO aF gewährt werden (BGH VersR 1978, 537). Daß sie an der Einhaltung der Frist durch einen unabwendbaren Zufall gehindert worden sei, hat sie aber nicht dargelegt. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat dem Berufungsgericht lediglich versichert, die Berufungsfrist sei durch ein Versehen seiner langjährigen und zuverlässigen Mitarbeiterin nicht eingetragen worden. Das genügt nicht. Der Klägerin wird das Verhalten ihres Prozeßbevollmächtigten zugerechnet (§ 232 Abs. 2 ZPO aF, jetzt § 85 Abs. 2 ZPO). Dessen Nichtverschulden muß dargelegt werden. Das ist nicht geschehen. In der Revisionsbegründung trägt die Klägerin nunmehr vor, ihr Prozeßbevollmächtigter habe den Auftrag zur Einlegung der Berufung am 23. Dezember 1976 erhalten. Er habe seiner Mitarbeiterin Frau R^^BMP auf gegeben, den Fristablauf (26. Januar 1977) zu notieren und ihm die Akte sogleich im neuen Jahr vorzulegen. Durch 4 ein Versehen der Mitarbeiterin seien ihm die Akten aus dem Archiv erst am 27. Januar 1977 mit dem Auftrag vorgelegt worden. Dies ist gegenüber dem Wiedereinsetzungsgesuch ein neuer 3achvortrag, nicht lediglich eine zulässige Ergänzung des bisherigen Vorbringens. Er hätte nach § 236 ZPO schon im Wiedereinsetzungsgesuch enthalten sein müssen. Da das nicht der Fall war, ist er unbeachtlich (BGH MDR 1963, 291). Dasselbe gilt für die im Schriftsatz vom 11. November 1980 nachgebrachten Behauptungen. Dr. Thumm Dr. Lang Zorn Dr. Jähnke Fuchs