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BGH · IX ZR 102/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 102/76

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1916 in Lublin geborene jüdische Klägerin war seit 1937 mit dem Juden Jakob WiHHB verheiratet, der 1943 aus Verfolgungsgründen ums Leben gekommen ist. 1948 schloß sie eine neue Ehe. Mit dem zweiten Ehemann wanderte sie 1950 nach Israel aus und übersiedelte 1953 nach Österreich. Nach Anmeldung der eigenen Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit trug die Klägerin 1962 vor: Deutsch sei ihre Muttersprache gewesen. August 1973 meldete die Klägerin den Anspruch auf Entschädigung für Schaden am Leben ihres ersten Ehemanns an. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin mit ihrem erstmals im August 1973 gestellten Antrag auf Entschädigung für Schaden an Leben ihres ersten Ehemanns nach Art. VIII BEG-SchlußG ausgeschlossen sei. Da aber die Klägerin nach ihrem Vortrag nur nach § 150 Abs, 4 Satz 2 BEG entschädigungsberechtigt ist, war ihr gemäß § 159 Satz 2 BEG bis zur Wiederverheiratung im Jahre 1948 kein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben nach §§ 15 ff BEG erwachsen.

Zitierte Normen: § 23 BEG
RenteBEGAnspruchEheKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 102/76	URTEIL	Verkündet	am
14. Februar 1980 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
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Israel,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Dr. IBP.
Dr. JBB und
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten,
 XfHHIsträßeB^ K®B,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenatsj des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Juli 1976 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1916 in Lublin geborene jüdische Klägerin war seit 1937 mit dem Juden Jakob WiHHB verheiratet, der 1943 aus Verfolgungsgründen ums Leben gekommen ist. 1948 schloß sie eine neue Ehe. Mit dem zweiten Ehemann wanderte sie 1950 nach Israel aus und übersiedelte 1953 nach Österreich.
Nach Anmeldung der eigenen Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit trug die Klägerin 1962 vor: Deutsch sei ihre Muttersprache gewesen. Sie sei im Geiste der deutschen Kultur erzogen worden. Nach der ersten Eheschließung habe sie mit ihrem Mann in Krakau gewohnt. Dieser sei in Ostpolen nach dem Einmarsch
 
der deutschen Truppen getötet worden. Sie selbst sei 1946 von Krakau nach Breslau übergesiedelt und habe dort 1948 erneut geheiratet.
Die zweite Ehe wurde am 11. Juli 1973 geschieden. Am 10. August 1973 meldete die Klägerin den Anspruch auf Entschädigung für Schaden am Leben ihres ersten Ehemanns an. Durch Bescheid vom 25. September 1974 lehnte die Behörde den Anspruch ab, weil neue Anträge nach dem 31. Dezember 1969 nicht mehr gestellt werden könnten (Art. VIII BEG-SchlußGJ. Das Landgericht wies die Klage auf Rente ab 1. August 1973 ab, das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Lebensschadensanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin mit ihrem erstmals im August 1973 gestellten Antrag auf Entschädigung für Schaden an Leben ihres ersten Ehemanns nach Art. VIII BEG-SchlußG ausgeschlossen sei.
Das mag zutreffen, bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung. Die Klage kann aus einem anderen Grund keinen Erfolg haben.
Der Klägerin könnte die begehrte Rente nur zustehen, wenn diese nach der Scheidung der zweiten Ehe gemäß § 23 Satz 2 BEG wieder aufgelebt wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Wiederauf leben kann nur ein Anspruch, der bereits einmal bestanden hattei
 Deshalb lebt eine Rente gemäß § 23 Satz 2 BEG nur dann auf, wenn ein Anspruch auf Kapitalentschädigung oder Rente bis zur Wiederverheiratung entstanden war (BGH RzW 1976, 177; 1977, 14). Da aber die Klägerin nach ihrem Vortrag nur nach § 150 Abs, 4 Satz 2 BEG entschädigungsberechtigt ist, war ihr gemäß § 159 Satz 2 BEG bis zur Wiederverheiratung im Jahre 1948 kein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben nach §§ 15 ff BEG erwachsen.
Dr. Lang
 Dr. Thumm
 Portmann
Zorn
 Fuchs