Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Im November und Dezember 1965 meldete die damals bevollmächtigte URO für ihn formularmäßig Anträge auf Härteausgleich nach § 165 BEG an. ”Da es mir bis zu dem Fristablauf am 31.12.1969 nicht möglich ist, die erforderlichen Informationen und Unterlagen zu beschaffen, werden die notwendigen Einzelheiten zur Begründung des Antrags in Form Eidesstattlicher Versicherung sowie Vollmacht etc. Dezember 1969 eingegangenen Antrag auf Härteausgleich ab, weil der Anspruch nicht bis zu dem 31. Ent s che idungsgründe Auf die Ende 1965 gestellten Härteausgleichsanträge kann eine dem Kläger günstige Entscheidung nicht ergehen, weil der Anspruch nicht bis zu dem 31. Nach dem Vortrag des Klägers in der Revisionsinstanz wurde Rechtsanwalt Dr. LafHHHkkurz vor Fristablauf von einer Wohlfahrtsorganisation um die Bearbeitung solcher Fälle gebeten. Dezember 1969 genehmigt hat, ist die Frist, wie der Bundesgerichtshof RzW 1969, 503 für die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG entschieden hat, nicht gewahrt. Denn die Revision bleibt auch dann ohne Erfolg, wenn davon ausgegangen wird, daß der Kläger den Anspruch auf Härteausgleich rechtswirksam in der Frist angemeldet hat. Das Berufungsgericht begründet die Zurückweisung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts in erster Linie damit, daß der Kläger bis zu dem 31. Es vertritt die Auffassung, die materiellen Anspruchsvoraussetzungen für einen gemäß § 189 a Abs. 2 BEG nachgemeldeten Härteausgleichsanspruch nach § 165 BEG müßten mit der Anmeldung des Anspruchs und wegen der Ausschlußfrist des Art. VIII BEG-SchlußG spätestens bis zu dem 31. In einer Hilfsbegründung führt das Berufungsgericht aus, der Kläger sei mit dem Anspruch jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil er ihn nicht fristgerecht substantiiert habe. Der Bundesgerichtshof hat RzW 1975, 180 entschieden, wann gemäß § 189 a Abs. 2 BEG nachgemeldete Ansprüche durch die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG genannten Angaben erläutert werden mußten (§ 190 a Abs. 2 BEG). DV-BEG) waren die Ansprüche innerhalb der Frist für ihre Anmeldung zu substantiieren. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1975, 180, die besagt, daß nach dem 31. Dezember 1965 angemeldete Ansprüche auf künftigen Härteausgleich aus § 165 BEG innerhalb eines Jahres ab Nächmeldung zu substantiieren waren, ergibt sich nichts anderes. Diese Entscheidung widerspricht nicht dem Grundsatz, daß Art. VIII BEG-SchlußG eine Ausschlußfrist nur für die Anmeldung, nicht aber für die Erfüllung weiterer AnspruchsvorausSetzungen setzt (BGH RzW 1975, 31; 83 Nr. 19). Da der Bundesgerichtshof inzwischen (RzW 1975, 180) entschieden hat, daß gemäß § 189 a Abs.2 BEG nachgemeldete Ansprüche in der Nachmeldungsfrist - die durch Art. VIII BEG-SchlußG begrenzt wird - substantiiert werden mußten, ergänzt sie den Grundsatz vielmehr. Hat der Antragsteller, der Härteausgleich nach §165 BEG verlangt und dessen Verfolgung und Entschädigung sich aus den Akten ergibt, rechtzeitig geschildert, daß und weshalb er bedürftig sei, so läßt die spätere Feststellung eines Entschädigungsorgans, er sei erst nach der Erläuterung des Anspruchs bedürftig geworden, die Substantiierung nach §§ 190 Nr. 1 bis 4, 190 a BEG unberührt; für den Fall eines späteren Eintritts einer AnspruchsvorausSetzung reicht dessen fristgerechte Ankündigung als Substantiierung aus (BGH RzW 1975, 31).
2479 00 N/achschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 190 a; BEG-SchlußG Art. VIII Wenn Ansprüche innerhalb der Frist für ihre Nach-Heldung substantiiert werden mußten (vgl. BGH RzW 1975, ^80), so konnte das nach dem 31. Dezember 1969 nicht Mehr geschehen. BGH, Urt.v. 15. Januar 1976 - IX ZR 102/75 - OLG Koblenz LG Mainz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 102/75 URTEIL als Urkundsbeamter in dem Entschädigungsrechtsstreit der Geschäftsstelle Verkündet am 15. Januar 1976 mtsinspektor Hascal (Jecheskel) Br^H^Israel, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Str. 1, Beklagten und Revisionsbeklagten, Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Februar 1975 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1895 geborene Kläger wanderte 1951 von Rumänien nach Israel ein. Für in Rumänien erlittenen Freiheitsschaden erhielt er 1961 und 1963 insgesamt 5.250 DM Entschädigung (§§ 162, 43 ff BEG). Im November und Dezember 1965 meldete die damals bevollmächtigte URO für ihn formularmäßig Anträge auf Härteausgleich nach § 165 BEG an. Am 29. Dezember 1969 ging ein weiterer "Härteantrag gern. § 165 BEGM bei der Entschädigungsbehörde ein, den Rechtsanwalt Dr. LaflBK aus Tel-Aviv, ebenfalls auf einem Formblatt, ohne jeden Sachvortrag und ohne Bezeichnung des bisherigen Entschädigungsverfahrens für ihn stellte. Darin hieß es: ”Da es mir bis zu dem Fristablauf am 31.12.1969 nicht möglich ist, die erforderlichen Informationen und Unterlagen zu beschaffen, werden die notwendigen Einzelheiten zur Begründung des Antrags in Form Eidesstattlicher Versicherung sowie Vollmacht etc. so schnell wie möglich nachgereicht werden”. Am 3. März 1970 bezog sich der jetzige Prozeßbevollmächtigte des Klägers auf diesen Härteausgleichsantrag. Er überreichte eine am 18. Februar 1970 ausgestellte Vollmacht auf sich und Rechtsanwalt Dr. Lami sowie eine eidesstattliche Versicherung des Klägers, in der dieser seine schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse schilderte. Nach Ermittlungen in Israel lehnte die Entschädigungsbehörde den am 29. Dezember 1969 eingegangenen Antrag auf Härteausgleich ab, weil der Anspruch nicht bis zu dem 31. Dezember 1969 (Art. VIII BEG-SchlußG) substantiiert worden sei. Die Klage auf eine angemessene Rente ab 1. Januar 1970 blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Der Beklagte ist nicht vertreten. Ent s che idungsgründe Auf die Ende 1965 gestellten Härteausgleichsanträge kann eine dem Kläger günstige Entscheidung nicht ergehen, weil der Anspruch nicht bis zu dem 31. März 1967 substantiiert worden ist (§ 190 a BEG; BGH RzW 1975, 178; 180). Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit des am 29. Dezember 1969 von Rechtsanwalt Dr. LaflHp eingereichten Antrags bestehen nicht deswegen, weil dieser nicht unterschrieben worden ist, sondern den Namen des Anwalts nur in vervielfältigter Schreibmaschinenschrift trägt. Denn für Antrag und Anmeldung ist keine Form vorgeschrieben. Deshalb genügt eine vom Antragsteller nicht Unterzeichnete Urkunde (BGH Beschluß vom 14. November 1974 - IX ZB 616/71, nicht veröffentlicht). Ob Rechtsanwalt Dr. La4HB bei der Antragstellung im Dezember 1969 vom Kläger bereits zu dessen Vertretung bevollmächtigt war, hat der Tatrichter nicht geprüft. Nach dem Vortrag des Klägers in der Revisionsinstanz wurde Rechtsanwalt Dr. LafHHHkkurz vor Fristablauf von einer Wohlfahrtsorganisation um die Bearbeitung solcher Fälle gebeten. Wenn er bei der Antragstellung noch nicht bevollmächtigt war und obr Kläger den von dem vollmachtlosen Vertreter gestellten Antrag nicht bis zu dem 31. Dezember 1969 genehmigt hat, ist die Frist, wie der Bundesgerichtshof RzW 1969, 503 für die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG entschieden hat, nicht gewahrt. Die Frage der Fristwahrung kann jedoch offenbleiben. Denn die Revision bleibt auch dann ohne Erfolg, wenn davon ausgegangen wird, daß der Kläger den Anspruch auf Härteausgleich rechtswirksam in der Frist angemeldet hat. Das Berufungsgericht begründet die Zurückweisung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts in erster Linie damit, daß der Kläger bis zu dem 31. Dezember 1969 nicht in dem durch § 165 BEG umschrie- benen Sinne bedürftig gewesen sei. Es vertritt die Auffassung, die materiellen Anspruchsvoraussetzungen für einen gemäß § 189 a Abs. 2 BEG nachgemeldeten Härteausgleichsanspruch nach § 165 BEG müßten mit der Anmeldung des Anspruchs und wegen der Ausschlußfrist des Art. VIII BEG-SchlußG spätestens bis zu dem 31. Dezember 1969 Vorgelegen haben. Die damit angesprochenen Rechtsfragen hat der Bundesgerichtshof RzW 1975, 83 Nr. 19; 178; 180 anders entschieden; darauf wird verwiesen. In einer Hilfsbegründung führt das Berufungsgericht aus, der Kläger sei mit dem Anspruch jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil er ihn nicht fristgerecht substantiiert habe. Bis zu dem 31. Dezember 1969 hätte er zu demindest darlegen müssen, daß und warum er bedürftig sei. Dem ist zuzustimmen. Der Bundesgerichtshof hat RzW 1975, 180 entschieden, wann gemäß § 189 a Abs. 2 BEG nachgemeldete Ansprüche durch die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG genannten Angaben erläutert werden mußten (§ 190 a Abs. 2 BEG). Wie im gleichliegenden Fall des auf § 31 Abs. 2 BEG gestützten Anspruchs auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit (Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 und 5 BEG-SchlußG, 6. DV-BEG, § 2 Abs. 3 der ErgVO zur 6. DV-BEG) waren die Ansprüche innerhalb der Frist für ihre Anmeldung zu substantiieren. Die Fristen für die Anmeldung von Ansprüchen nach dem Bundesentschädigungsgesetz endeten gemäß Art. VIII / *» / / Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG mit dem 31. Dezember 1969. Art. VIII Abs. 2 BEG-SchlußG stellt klar, daß dieser Anmeldeschluß auch für Härteausgleichsansprüche nach § 165 BEG gilt. Weil die Anmeldefristen, innerhalb deren die nachgemeldeten Ansprüche zu substantiieren waren, mit dem 31. Dezember 1969 endeten, erfüllte eine spätere Sub-stantiierung nicht mehr die gesetzlichen Anforderungen. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1975, 180, die besagt, daß nach dem 31. Dezember 1965 angemeldete Ansprüche auf künftigen Härteausgleich aus § 165 BEG innerhalb eines Jahres ab Nächmeldung zu substantiieren waren, ergibt sich nichts anderes. Die einjährige Frist für die Erläuterung folgt aus der Unterstellung zugunsten der Antragsteller, daß ihre Bedürftigkeit erst zur Zeit der Nachmeldung entstanden sei (BGH RzW 1975, 178). Die Tragweite dieser Unterstellung ist jedoch begrenzt. Sie soll vermeiden, daß einem Bedürftigen die angemessene Hilfe für die Zukunft mit der Begründung verweigert wird, er bedürfe ihrer schon lange und hätte deswegen schon früher um sie nachsuchen müssen. Es ist jedoch nicht ihr Zweck, die Anforderungen zu mindern, die §§ 190 Nr. 1 bis 4, 190 a BEG an die fristgerechte Erläuterung des Anspruchs stellen. Auch für die Antragsteller, zu deren Gunsten die erst späte Anspruchsentstehung unterstellt wird, endete daher die Frist für die Substantiierung des nachgemeldeten Anspruchs auf Härteausgleich mit dem 31. Dezember 1969. Diese Entscheidung widerspricht nicht dem Grundsatz, daß Art. VIII BEG-SchlußG eine Ausschlußfrist nur für die Anmeldung, nicht aber für die Erfüllung weiterer AnspruchsvorausSetzungen setzt (BGH RzW 1975, 31; 83 Nr. 19). Da der Bundesgerichtshof inzwischen (RzW 1975, 180) entschieden hat, daß gemäß § 189 a Abs.2 BEG nachgemeldete Ansprüche in der Nachmeldungsfrist - die durch Art. VIII BEG-SchlußG begrenzt wird - substantiiert werden mußten, ergänzt sie den Grundsatz vielmehr. Der Entscheidung kann auch nicht im Blick auf BGH RzW 1975, 31; 83 Nr. 19 entgegengehalten werden, damit werde der fristgerechte Vortrag von Tatsachen gefordert, die erst später hätten eintreten können. Die Anspruchserläuterung, welche die §§ 190 Nr. 1 bis 4, 190 a BEG mit dem Ziel der Ausscheidung nur formularmäßig gestellter Ansprüche verlangen, braucht weder vollständig noch schlüssig zu sein (BGH RzW 1972, 31 Nr. 21). Hat der Antragsteller, der Härteausgleich nach §165 BEG verlangt und dessen Verfolgung und Entschädigung sich aus den Akten ergibt, rechtzeitig geschildert, daß und weshalb er bedürftig sei, so läßt die spätere Feststellung eines Entschädigungsorgans, er sei erst nach der Erläuterung des Anspruchs bedürftig geworden, die Substantiierung nach §§ 190 Nr. 1 bis 4, 190 a BEG unberührt; für den Fall eines späteren Eintritts einer AnspruchsvorausSetzung reicht dessen fristgerechte Ankündigung als Substantiierung aus (BGH RzW 1975, 31). Von demjenigen, der Anlaß zu haben glaubte, einen Anspruch nach dem Bundesentschädigungsgesetz noch im Jahr 1969 anzu demelden, war auch zu verlangen, daß er ihn in der mehr als 20 Jahre nach dem Ende der Verfolgung und lange nach der gesetzlichen Einräumung des Anspruchs ablaufenden Frist begründete. Da der Kläger seine Forderung bis zu dem 31. Dezember 1969 durch keinerlei Angaben erläutert hat, hat das Berufungsgericht einen Härteausgleichsanspruch zu Recht verneint. Fuchs Mai Portmann Dr. Lang Dr.Thumm