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BGH · IX ZR 102/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 102/72

Eine Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis, die Klage müsse die erforderlichen Beweismittel enthalten, ist falsch; sie setzt die Frist des § 210 BEG nicht in Lauf.BGH, Urt. v. Januar 1969 und der Zivilkammer 193 des Landgerichts Berlin vom 18. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. Juli 1967 beim Landgericht Berlin ein; der Kläger beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist des § 210 BEG. Mit der Revision beantragen Kläger und Streithelfer, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen. Der Bescheid sei wirksam zugestellt und die Klagfrist versäumt; Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO könne nicht erteilt werden. Rach der Ordnungsvorschrift des § 253 Abs. 5 ZPO ist die Klage unter Beifügung der für ihre Zustellung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Aus einem vom Tatrichter nicht erörterten Grund ist jedoch die drei Monate und zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids eingereichte Klage zulässig. Die Zustellung hat die Klagfrist nach § 210 Abs. 1 und 3 BEG nicht in Lauf gesetzt, weil die Rechtsmittelbelehrung des Bescheids wegen eines Zusatzes falsch ist, den die Revision zu Recht beanstandet: §§ 253 Abs.4» 130 Nr. 5 ZPO sehen nur vor, daß der Kläger die Beweismittel bezeichnen soll, deren er sich zu dem Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will. Das Gericht entscheidet von Amts wegen auf Grund des Sachund Streitstandes, ob ein Beweis erforderlich ist und erhoben werden soll (§ 176 Abs. 1 BEG). März 1967 ist geeignet, im Widerspruch zur Rechtslage den Eindruck zu erwecken, die Klage werde nur dann nicht scheitern, wenn die zur Durchsetzung des Anspruchs notwendigen Beweismittel mit der Klagschrift vorgelegt oder in ihr wenigstens bezeichnet werden. Der gesetzwidrige Zusatz in den Hinweisen nach § 195 Abs. 2 Nr. 5 BEG erschwert die Wahrnehmung des Rechts, einen ablehnenden Bescheid anzufechten. Deshalb wird entsprechend dem Antrag der Revision der Rechtsstreit zur sachlichen Prüfung der Klage an das Landgericht zurückverwiesen (§§ 565, 540, 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG).

Zitierte Normen: § 210 BEG § 233 ZPO § 210 BEG § 253 ZPO § 209 BEG § 58 VwGO § 209 BEG
RechtsstreitBeweismittelGrundBEGBerlinKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG § 195 Ahs. 2 Nr. 3
Eine Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis, die Klage müsse die erforderlichen Beweismittel enthalten, ist falsch; sie setzt die Frist des § 210 BEG nicht in Lauf.
BGH, Urt. v. 24. Mai 1973 - IX ZR 102/72 KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 102/72	URTEIL	Verkündet am 24. Mai 1973 Pohl, Amtsinspektor
		als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
e:	l	,
97, Rue G	,	B	Frankreich,
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	V	,	Berlin	-
Streithelfer: Rechtsanwalt H -J	V
Bi	,	C	str.	,
gegen
 land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Puchs, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. Januar 1969 und der Zivilkammer 193 des Landgerichts Berlin vom 18. Januar 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Entschädigungsbehörde lehnte am 16. März 1967 eine Entschädigung des Klägers für Schaden an Körper oder Gesundheit ab. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids heißt es unter anderem:
"Die Klageschrift muß die Bezeichnung des Gerichts und der Parteien, die bestimmte
 
Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag und die erforderlichen Beweismittel enthalten und von dem Kläger oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben sein.
Die Klageschrift ist in doppelter Ausfertigung einzureichen."
Der Bescheid wurde Rechtsanwalt R	als	Abwick-
ler der Kanzlei des bevollmächtigten Rechtsanwalts E -in Berlin am 21. März 1967 zugestellt. Die Klage ging am 3. Juli 1967 beim Landgericht Berlin ein; der Kläger beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist des § 210 BEG. Das Landgericht wies die Klage als unzulässig ab. Im zweiten Rechtszug trat Rechtsanwalt W' dem Rechtsstreit als Streithelfer des Klägers bei. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision beantragen Kläger und Streithelfer, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen. Das beklagte Land läßt sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig. Der Bescheid sei wirksam zugestellt und die Klagfrist versäumt; Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO könne nicht erteilt werden.
 
Es hat geprüft, ob die Zustellung des Bescheids deshalb unwirksam sei, weil die Rechtsmittelbelehrung vorschreibe, daß die Klagschrift in doppelter Ausfertigung einzureichen sei. Diese Präge hat es zutreffend verneint. Rach der Ordnungsvorschrift des § 253 Abs. 5 ZPO ist die Klage unter Beifügung der für ihre Zustellung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Der Hinweis in der Belehrung entspricht mithin dem Gesetz; er ist weder unrichtig noch irreführend (BVerwG NJW 1958, 1554; DG Stuttgart 1968, 222 Nr. 21), zu demal er im Rahmen des § 261 b Abs. 3 ZPO für die rechtzeitige Erhebung der Klage Bedeutung gewinnen kann.
Aus einem vom Tatrichter nicht erörterten Grund ist jedoch die drei Monate und zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids eingereichte Klage zulässig. Die Zustellung hat die Klagfrist nach § 210 Abs. 1 und 3 BEG nicht in Lauf gesetzt, weil die Rechtsmittelbelehrung des Bescheids wegen eines Zusatzes falsch ist, den die Revision zu Recht beanstandet:
Die Belehrung gibt zwar die nach § 195 Abs. 2 Nr. 3 BEG notwendigen Hinweise, fügt aber hinzu, die Klagschrift müsse die erforderlichen Beweismittel enthalten. Dieser Zusatz widerspricht der Rechtslage. § 253 Abs. 2 ZPO bestimmt auch im Entschädigungsverfahren (§ 209 Abs. 1 BEG) den notwendigen Inhalt der Klagschrift. Beweisanträge oder die Beweismittel selbst gehören nicht dazu. §§ 253 Abs. 4» 130 Nr. 5 ZPO sehen nur vor, daß der Kläger die Beweismittel bezeichnen soll, deren er sich zu dem Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will. Danach steht es dem Kläger frei, Beweismittel durch Beweis-
 
anträge in den Rechtsstreit einzuführen. Das Gericht entscheidet von Amts wegen auf Grund des Sachund Streitstandes, ob ein Beweis erforderlich ist und erhoben werden soll (§ 176 Abs. 1 BEG). Selbst Beweismittel, deren sich der Kläger im Rechtsstreit bedienen will, braucht er nicht in der Klagschrift zu benennen. Die Klage muß keine Beweismittel enthalten; sie ist ohne Beweisangebot zulässig.
Die Belehrung des Bescheids vom 16. März 1967 ist geeignet, im Widerspruch zur Rechtslage den Eindruck zu erwecken, die Klage werde nur dann nicht scheitern, wenn die zur Durchsetzung des Anspruchs notwendigen Beweismittel mit der Klagschrift vorgelegt oder in ihr wenigstens bezeichnet werden. Wer sich dazu wegen der erforderlichen Aufwendungen, der Kürze der Klagfrist oder aus sonstigen Gründen außerstande sieht, kann von der Erhebung der Klage oder ihrer fristgerechten Einreichung abgehalten werden. Der gesetzwidrige Zusatz in den Hinweisen nach § 195 Abs. 2 Nr. 5 BEG erschwert die Wahrnehmung des Rechts, einen ablehnenden Bescheid anzufechten. Dadurch wird die Rechtsmittelbelehrung insgesamt fehlerhaft (so auch BVerwGE 25, 191; 28, 178 für § 58 VwGO). Ob sich der Fehler im Einzelfall ausgewirkt hat, ist unerheblich (BGH RzW 1959, 332 Nr. 37; 1961, 85 Nr. 47).
Deshalb wird entsprechend dem Antrag der Revision der Rechtsstreit zur sachlichen Prüfung der Klage an das Landgericht zurückverwiesen (§§ 565, 540, 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG). Das Gebot, das Entschadi-
gungsverfahren zu beschleunigen (§ 179 Abs. 1 BEG), steht nicht entgegen; denn weder die Verfolgung noch ihre Auswirkungen sind bisher im Rechtsstreit erörtert worden
(BGH RzW 1969, 498 Nr. 46).
Mai
 Henkel	Puchs
• Thumm
 Portmann