Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Juni 1971 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist nachgesucht. Juli 1971 notiert und die Akten nicht der Bürovorsteherin zur Prüfung vorgelegt« Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 18. Eas Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin ist nicht begründet (§ 209 Abs. 1 BEG-, §§ 2J3 Abs.1, 232 Abs. 2 ZPO)# Ihrem Vorbringen kann nicht entnommen werden, daß ihr Prozeßbevollmächtigter durch einen unabwendbaren Zufall gehindert worden ist, die Revisionsfrist einzuhalten# Der Prozeßbevollmächtigte hat den Auftrag, die Revision einzulegen, länger als einen Monat vor Ablauf der Revisionsfrist angenommen. Jedenfalls hätte der Prozeßbevollmächtigte selbst diesen Fehler bemerken können und müssen, als er die Revision mit Begründung vorbereitete, nachdem ihm alle Unterlagen am 1# Juni 1971 vorgelegt worden waren. Da der Prozeßbevollmächtigte sich jedoch dazu entschloß, alsbald die Revision einzulegen und zu begründen, hätte er selbst an Hand der Unterlagen nunmehr Beginn und Ende der Revisionsfrist feststellen müssen (BGH RzW 1968, 142 Nr. 37)# Auf den Vermerk seines Lehrlings auf der Urteilsausfertigung und die damit übereinstimmende Mitteilung seiner Bürovor st eherin, die Frist laufe erst am 8.
2483 045 BUNDESGERICHTSHOF ix zr 102/71 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Bettina Bracha TBMHP/Israel, $ f Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Am Waterlooplatz 11, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüsteiiberg, Zorn, Henkel und Dr* Thumm in der Sitzung vom 11 •Januar1972 beschlossen: Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hevisionsfrist wird der Klägerin verweigert. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17* November 1970 wird verworfen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. 0 r ü n d e Die Klägerin hat gegen das ihr am 8. Dezember 1970 zugestellte Berufungsurteil am 11. Juni 1971 die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und begründet. Nach einem Hinweis der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom H. Juni 1971 hat sie am 22. Juni 1971 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist nachgesucht. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, ein kurz vor der Anwaltsgehilfenprüfung stehender Lehrling ihres Prozeßbevollmächtigten habe Ende April 1971 den Ablauf der Revisionsfrist versehentlich auf 8. Juli 1971 notiert und die Akten nicht der Bürovorsteherin zur Prüfung vorgelegt« Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 18. Juni 1971 mit Anlagen verwiesen. Eie Revision ist erst eingelegt worden, nachdem die Frist hierfür (§§ 219 Abs. 4, 218 Abs. 2 Satz 2 BEG-) mit dem 8. Juni 1971 abgelaufen war. Eas Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin ist nicht begründet (§ 209 Abs. 1 BEG-, §§ 2J3 Abs. 1, 232 Abs. 2 ZPO)# Ihrem Vorbringen kann nicht entnommen werden, daß ihr Prozeßbevollmächtigter durch einen unabwendbaren Zufall gehindert worden ist, die Revisionsfrist einzuhalten# Der Prozeßbevollmächtigte hat den Auftrag, die Revision einzulegen, länger als einen Monat vor Ablauf der Revisionsfrist angenommen. Ob es für ihn ein unabwendbarer Zufall war, daß sein Lehrling damals die Frist falsch berechnete und notierte und seine Bürovorsteherin, der im allgemeinen die Fristenkontrolle oblag, diesen Fehler nicht bemerkte, mag auf sich beruhen. Jedenfalls hätte der Prozeßbevollmächtigte selbst diesen Fehler bemerken können und müssen, als er die Revision mit Begründung vorbereitete, nachdem ihm alle Unterlagen am 1# Juni 1971 vorgelegt worden waren. Diese Vorlage diente zwar zunächst nur der Prüfung ob alle Unterlagen eingegangen waren. Da der Prozeßbevollmächtigte sich jedoch dazu entschloß, alsbald die Revision einzulegen und zu begründen, hätte er selbst an Hand der Unterlagen nunmehr Beginn und Ende der Revisionsfrist feststellen müssen (BGH RzW 1968, 142 Nr. 37)# Auf den Vermerk seines Lehrlings auf der Urteilsausfertigung und die damit übereinstimmende Mitteilung seiner Bürovor st eherin, die Frist laufe erst am 8. Juli 1971 ab, durfte er sich nicht verlassen In der von ihm unterschriebenen Revisions- und Revisionsbegründungsschrift vom 8. Juni 1971 ist als Datum der Zustellung des Berufungsurteils richtig der 8. Dezember 1970 angegeben. Der Prozeßbevollmächtigte kannte demnach das Zustellungsdatum oder konnte es jedenfalls seinen Unterlagen entnehmen, und zwar schon vor Ablauf der Revisionsfrist. Er~ hätte somit noch rechtzeitig die Prist richtig berechnen und wahren können. Mai Dr. Thumm