Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5« Oktober 1972 ohne mündliche Verhandlung durch die Richter WUstenberg, von der Mühlen, Zorn, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10« Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Frankfurt (Main) vom 14« Juni 1968 aufgehoben« im 10* Juni 1958 schlossen der Erblasser und das Land Hessen einen Vergleich* Danach erhielt der Erblasser für seinen Ereiheitsschaden von 25 Monaten eine Entschädigung von 3.750 DM* Unter Ziff* 4 des Vergleichs heißt es: "Mit vorstehend genannter Entschädigung sind sämtliche Ansprüche des Antragstellers gegen das Land Hessen auf Wiedergutmachung nach Bundesund Landesrecht endgültig abgegolten*" Das beklagte Land hat es jedoch, zuletzt mit Schreiben vom 9* Dezember 1964, abgelehnt, den Entschädigungsanspruch wegen GesundheitsSchadens weiter zu bearbeiten, da dieser Anspruch gemäß Ziff* 4 des rechtswirksamen Vergleichs nicht mehr geltend gemacht werden könne* Der Anspruch auf Rente für Gesundheitsschaden ist dann in vollem Umfange aufgegeben, wenn nach dem Vergleich nur andere Ansprüche ganz oder teilweise erfüllt oder unmittelbar durch eine Geldleistung abgegolten werden sollten (BGH aaO). So ist es hier: In dem Vergleich wurde nur Entschädigung für 25 Monate Freiheitsschaden gewährt; nach Ziff.A des Vergleichs waren damit sämtliche Ansprüche des Antragstellers gegen das Land Hessen auf Wiedergutmachung endgültig abgegolten. Es ist auch bis zu dem Beweis des Gegenteils zu unterstellen, daß der Erblasser den Rentenanspruch aus medizinischen Gründen auf gegeben hat, da er konkrete Gesundheitsschäden vorgebracht und auf Verfolgungsumstände zurückgeführt hatte (BGH aaO). Das Berufungsgericht wird Über den Gesundheitsschadensanspruch sachlich zu entscheiden haben, sofern nicht medizinische Gründe für die seinerzeit erfolgte Aufgabe des Anspruchs ausgeschlossen werden.
25U 036 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ii zb 102/70 URTEIL Verkündet am ober 1972 5^ktob< imtsinspektor als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Jennie M East N.Y./USA, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister in WJ (trade 0, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5« Oktober 1972 ohne mündliche Verhandlung durch die Richter WUstenberg, von der Mühlen, Zorn, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10« Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Frankfurt (Main) vom 14« Juni 1968 aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei • Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist nach ihrem Vorbringen die Erbin ihres 1892 in Polen geborenen und 1967 verstorbenen jüdischen Ehemannes Moses Der Erblasser beantragte im September 1997 Entschädigung für Freiheits- und Gesundheitsschaden« Er trug vor, er sei in einem Ghetto in Polen festgehalten worden, später daraus geflohen und habe sich dann ln den Wäldern verborgen* im 10* Juni 1958 schlossen der Erblasser und das Land Hessen einen Vergleich* Danach erhielt der Erblasser für seinen Ereiheitsschaden von 25 Monaten eine Entschädigung von 3.750 DM* Unter Ziff* 4 des Vergleichs heißt es: "Mit vorstehend genannter Entschädigung sind sämtliche Ansprüche des Antragstellers gegen das Land Hessen auf Wiedergutmachung nach Bundesund Landesrecht endgültig abgegolten*" Später hat der Erblasser die Meinung vertreten, sein Gesundheitsschadensanspruch werde durch die Abgeltungsklausel nicht berührt* Er hat auch wegen Irrtums die Anfechtung des Vergleichs erklären lassen. Das beklagte Land hat es jedoch, zuletzt mit Schreiben vom 9* Dezember 1964, abgelehnt, den Entschädigungsanspruch wegen GesundheitsSchadens weiter zu bearbeiten, da dieser Anspruch gemäß Ziff* 4 des rechtswirksamen Vergleichs nicht mehr geltend gemacht werden könne* Die am 27* Februar 1965 eingereichte Klage des Erblassers hatte beim Landgericht nach medizinischer Sachaufklärung Erfolg; das beklagte Land wurde zur Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente sowie zur Gewährung von Heilverfahren für Schwerhörigkeit und eine chronische Depression verurteilt* Auf die Berufung des beklagten Landes änderte das Oberlandesgericht das erstinstanzli- che Urteil? es wies die Klage ab. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin. Das beklagte Land ist nicht vertreten. EntscheidungsgrUnde Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat dargelegt, Ziff. 4 des rechtswirksamen Vergleichs vom 10. Juni 1958 betreffe nicht nur den Preiheitsschaden, sondern schließe auch den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit aus. Ein Recht zur Irrtumsanfechtung bestehe nicht, da sich der Bevollmächtigte des Erblas-* sers, auf dessen Person es gemäß § 166 BEG ankomme, Uber den Inhalt des in Ziff. 4 des Vergleichs enthaltenen Verzichts nicht geirrt habe. Jedenfalls sei das Klagerecht verwirkt. Schließlich seien auch die Voraussetzungen, unter denen nach dem BEG-Schlußgesetz ein neuer Antrag gestellt werden könne, nicht gegeben. Der Berufungsrichter verneint zu Unrecht ein Neuantragsrecht gemäß Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG. Vergleiche können wie die anderen unter Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG fallenden Anspruchsregelungen in entsprechender Anwendung von Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG angefochten werden, wenn der Antragsteller seinen Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen in vollem Umfang aufgegeben hat (BGH RzW 1972, 251 Nr. 27). Der Anspruch auf Rente für Gesundheitsschaden ist dann in vollem Umfange aufgegeben, wenn nach dem Vergleich nur andere Ansprüche ganz oder teilweise erfüllt oder unmittelbar durch eine Geldleistung abgegolten werden sollten (BGH aaO). So ist es hier: In dem Vergleich wurde nur Entschädigung für 25 Monate Freiheitsschaden gewährt; nach Ziff. A des Vergleichs waren damit sämtliche Ansprüche des Antragstellers gegen das Land Hessen auf Wiedergutmachung endgültig abgegolten. Dazu zählte auch der bereits erhobene Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden. Der Erblasser hatte in der seinem Entschädigungsantrag vom 25. September 1957 beigegebenen eidesstattlichen Versicherung vom selben Tage dargelegt, er leide noch heute an einer Drüsenkrankheit, weshalb er auch Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit geltend mache. Damit ist die Aufgabe eines Rentenanspruchs zu unterstellen, weil der Erblasser erkennbar gemacht hatte, daB nach seinen Vorstellungen eine erhebliche Gesundheitsstörung über den 1. November 1955 hinaus bestand (BGH RzW 1969, 558). Es ist auch bis zu dem Beweis des Gegenteils zu unterstellen, daß der Erblasser den Rentenanspruch aus medizinischen Gründen auf gegeben hat, da er konkrete Gesundheitsschäden vorgebracht und auf Verfolgungsumstände zurückgeführt hatte (BGH aaO). Deshalb war das angefochtene Urteil aufzuheben. Das Berufungsgericht wird Über den Gesundheitsschadensanspruch sachlich zu entscheiden haben, sofern nicht medizinische Gründe für die seinerzeit erfolgte Aufgabe des Anspruchs ausgeschlossen werden. Die Sachbefugnis der Klägerin als Erbin ihres Ehe« mannes wird zu prüfen sein, da sich dessen Tochter Edka Wähler ebenfalls als Erbin gemeldet hat (Bl* 188 d. EA) Wüstenberg von der Kühlen Fuchs Portmann Zorn