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BGH · IX ZR 102/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 102/15

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 26. Die Feststellung, ob dem Anfechtungsgegner die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt ist, hängt von den jeweiligen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls ab. Maßgeblich kann vielmehr sein, ob der Anfechtungsgegner im Einzelfall - etwa aufgrund einer ständigen Geschäftsbeziehung - nähere Kenntnisse über die Vermögenslage des Schuldners erlangt hat. 3 Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Zitierte Normen: § 17 InsO § 543 ZPO
InsolvenzverwalterEinzelfallZPOBeschwerdeSchuldnerFrankfurtKenntnisRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 102/15
vom 3. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit
ECU :DE: BGH:2016:031215IXZR102.15.0
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 3. Dezember 2015 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. April 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 20.572,58 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Beschwerde	deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2	Die	von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob bei einem für den
 Gläubiger eingesetzten Insolvenzverwalter unter erleichterten Umständen eine Kenntnis der Tatsachen und Indiztatsachen der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit (§17 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO) und damit der Kenntnis eines Benachteiligungsvorsatzes (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO) anzunehmen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Feststellung, ob dem Anfechtungsgegner die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt ist, hängt von den jeweiligen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls ab. Dabei kommt der Funktion des Anfechtungsgegners als Insolvenzverwalter kei-
 
ne ausschlaggebende Bedeutung zu. Maßgeblich kann vielmehr sein, ob der Anfechtungsgegner im Einzelfall - etwa aufgrund einer ständigen Geschäftsbeziehung - nähere Kenntnisse über die Vermögenslage des Schuldners erlangt hat. Dies haben die Vordergerichte verneint, ohne dass insoweit ein Zulassungsgrund durchgreift.
3	Die	geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat
 der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
4	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser	Gehrlein	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.11.2014 - 2-12 O 261/13 -OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.04.2015 - 26 U 40/14 -