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BGH · IX ZR 102/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 102/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Die Frage, ob bei der Beurteilung nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO die Kenntnis eines Aufsichtsratsmitglieds der Schuldnerin von denjenigen Tatsachen, über die der Aufsichtsrat pflichtgemäß durch den Vorstand unterrichtet werden muss, zu vermuten ist, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Die Rechtspflicht des Vorstands einer Aktiengesellschaft, den Aufsichtsrat periodisch über die Geschäftslage der Gesellschaft zu informieren, führt nach der Lebenserfahrung nicht typischerweise mit einem solch hohen Grad von Wahrscheinlichkeit zu einer tatsächlichen Kenntnis des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds von den berichtspflichtigen Tatsachen zu dem Zeitpunkt der Berichtspflicht, dass von einem typischen Geschehensablauf gesprochen werden könnte, der es rechtfertigte, ohne weiteren Nachweis von einer entsprechenden Kenntnis des Aufsichtsratsmitgliedes auszugehen. Der Senat hat die diesbezüglichen Rügen der Beschwerde geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Zitierte Normen: § 544 ZPO Art. 103 GG
InsOZPOBeschwerdeKlägerKenntnisAufsichtsrat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 102/09
vom 9. Juni 2011 in der Rechtssache
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 9. Juni 2011 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. April 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 178.481,05 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Die	Frage,	ob bei der Beurteilung nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO die
 Kenntnis eines Aufsichtsratsmitglieds der Schuldnerin von denjenigen Tatsachen, über die der Aufsichtsrat pflichtgemäß durch den Vorstand unterrichtet werden muss, zu vermuten ist, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Sie ist
 
ohne weiteres zu verneinen. Die Rechtspflicht des Vorstands einer Aktiengesellschaft, den Aufsichtsrat periodisch über die Geschäftslage der Gesellschaft zu informieren, führt nach der Lebenserfahrung nicht typischerweise mit einem solch hohen Grad von Wahrscheinlichkeit zu einer tatsächlichen Kenntnis des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds von den berichtspflichtigen Tatsachen zu dem Zeitpunkt der Berichtspflicht, dass von einem typischen Geschehensablauf gesprochen werden könnte, der es rechtfertigte, ohne weiteren Nachweis von einer entsprechenden Kenntnis des Aufsichtsratsmitgliedes auszugehen. Das Gesetz regelt im Übrigen in den Vorschriften der §§ 129 ff InsO im Einzelnen, in welchen Fällen bei Personen, die dem Schuldner im Sinne von § 138 InsO nahe stehen (zu ihnen gehört im Streitfall die Beklagte), subjektive Tatbestandsvoraussetzungen der Insolvenzanfechtung vermutet werden können. Die von der Beschwerde befürwortete Vermutung hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
3	Entscheidungserhebliche	Verletzungen des Anspruchs des Klägers auf
 rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) können nicht festgestellt werden. Der Senat hat die diesbezüglichen Rügen der Beschwerde geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
 
Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Neuruppin, Entscheidung vom 20.05.2008 -60 9/05 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.04.2009 - 7 U 130/08 -