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BGH · IX ZR 102/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 102/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Das Berufungsgericht ist vom Grundsatz ausgegangen, dass der An- Mit einzelfallbezogenen Erwägungen hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des Prozessstoffes angenommen, dass die Beklagten nicht verpflichtet waren, die von der Beschwerde für geboten gehaltenen Maßnahmen zu ergreifen.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
17RechtsprechungBerufungsgerichtZPOBeschwerdeZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 102/07
vom 17. September 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 17. September 2009 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 2007, berichtigt durch Beschluss vom 1. Juni 2007, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 44.515 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
2	1.	Das Berufungsgericht ist vom Grundsatz ausgegangen, dass der An-
walt zur Anspruchssicherung, insbesondere bei drohendem Rechtsverlust, verpflichtet ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGFI,
 
Urt. v. 17. Juni 1993 - IX ZR 206/92, NJW 1993, 2797, 2798; v. 29. November 2001	-	IX	ZR	278/00,	WM	2002,	505,	507;	Zugehör,	in Zuge-
hör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 575 f). Mit einzelfallbezogenen Erwägungen hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des Prozessstoffes angenommen, dass die Beklagten nicht verpflichtet waren, die von der Beschwerde für geboten gehaltenen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Annahme beruht jedenfalls nicht auf einem zulassungsrelevanten symptomatischen Rechtsfehler.
3	2.	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	abgesehen,	weil	sie	nicht	geeig-
net wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Limburg, Entscheidung vom 17.11.2006-40 188/06-OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.05.2007 - 2 U 267/06 -