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BGH · IX ZR 101/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 101/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 4. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Im übrigen wird die Annahme der Revision abgelehnt. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision, soweit die Annahme abgelehnt wird, keine Aussicht auf Erfolg (S 554 b ZPO). Die Revision wird infolgedessen nur insoweit angenommen, als ein Schaden durch die Unterlassung des Antrags nach S 13 a Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. selbst dann in Betracht kommt, wenn die Pferdezucht als Liebhaberei anzusehen war.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 101/92	BESCHLUSS
vom 4. M&rz 1993
in dem Rechtsstreit
 Marion
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Rechtsanwalt Dr. BHMHÜ Allee V,
Dietrich von

Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 4. M&rz 1993 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. M&rz 1992 wird angenommen, soweit die Klage in Höhe von 32.000 DM nebst Zinsen abgewiesen wurde.
Im übrigen wird die Annahme der Revision abgelehnt.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision, soweit die Annahme abgelehnt wird, keine Aussicht auf Erfolg (S 554 b ZPO).
Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß die Nichtberücksichtigung der in der Pferdezucht in den Jahren 1975 bis 1980 angefallenen Verluste nicht als Schaden geltend gemacht werden kann. Die Kl&gerin hat nicht einmal substantiiert vorgetragen, in
 
dieser Zeit den Betrieb in Gewinnerzielungsabsicht geführt zu haben (zu den Anforderungen vgl. BFHE 141, 405, 434 ff.; 143, 361? 145, 226, 231? 147, 352, 356). Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet; denn das Berufungsgericht hat hinreichend deutlich darauf hingewiesen, daß es der Kl&gerin oblag, die Behauptung zu widerlegen, die Pferdezucht werde als Liebhaberei betrieben.
Die Revision wird infolgedessen nur insoweit angenommen, als ein Schaden durch die Unterlassung des Antrags nach S 13 a Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. selbst dann in Betracht kommt, wenn die Pferdezucht als Liebhaberei anzusehen war.
Brandes
 Kirchhof
Schmitz
 Fischer
Kreft