* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 101/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 101/89

Januar 1990 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Gärtner, Dr. Schmitz, Dr. Kreft und Kirchhof für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Der Unternehmer verpflichtet sich, seine sämtlichen Forderungen aus Transportleistungen ausschließlich durch die AVS bei den Schuldnern einziehen zu lassen. stand gegen die Firma RI 0^0 GmbH (im folgenden: RVH) eine Forderung von 93.814,63 DM zu, die er der Klägerin nicht anzeigte. Die Klägerin beruft sich darauf, durch Vorausabtretung Inhaberin der Forderung gegen die Firma RVH geworden zu sein. Sie hält das beklagte Land für rechtsgrundlos bereichert und verlangt mit der Klage Zahlung von 93.814,63 DM. Das Berufungsgericht nimmt an, der Beklagte habe mit Recht die Forderung gegen die Firma RVH eingezo- Dagegen rügt die Revision, das Berufungsgericht habe das Vorbringen nicht berücksichtigt, daß beide Vertragspartner übereinstimmend den Abtretungsvertrag in dem von der Klägerin behaupteten Sinne verstanden hätten. Zwar ist gemäß § 133 BGB bei der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen grundsätzlich darauf abzustellen, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte. Ein abweichender Wortlaut der Erklärung ist dann unerheblich, mag er auch eindeutig einen anderen Sinn ergeben (BGHZ 20, 109, 110; 71, 243, 247; BGH, Urt. v. Dieser Grundsatz, daß eine übereinstimmende falsche Bezeichnung nicht hindert, das wirklich Gewollte als vereinbart anzusehen, gilt auch für die Vorausabtretung von Forderungen (ebenso BGH, Urt. v. Beteiligt an der Abtretung sind nur Alt- und Neugläubiger, das heißt vorliegend und die Klägerin, die sich über den In- Allerdings werden die Interessen des Schuldners und konkurrierender Gläubiger bei der Frage der inhaltlichen Bestimmbarkeit der abzutretenden Forderung aus Gründen der Rechtsund Verkehrssicherheit zu dem Teil weitergehend geschützt. September 1965 - VIII ZR 265/63, NJW 1965, 2197, 2198; Börker NJW 1970, 1104; BAG AP § 398 BGB Nr. 3 wenigstens für die Erkennbarkeit seitens des Schuldners bei der Abtretung; ähnlich von Caemmerer JZ 1953, 97 f im Anschluß an RGZ 140, 231, 250). Der Klägerin würde gegen das beklagte Land ein Bereicherungsanspruch - sei es aus § 816 Abs. 2, sei es aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Denn sie ist im Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 des Vertrages zu verstehen, der die abzutretenden Forderungen ausdrücklich auf solche "aus Transportleistungen" beschränkt. Das beklagte Land hat eine Sittenwidrigkeit der Abtretung nach § 138 Abs. 1 BGB nicht hinreichend dargetan. Eine Knebelung Mommeyers entfiel schon wegen seines mindestens schuldrechtlichen Anspruchs auf Freigabe derjenigen Forderungen, die über den Umfang der von der Klägerin bevorschußten Rechnungen hinausgingen (vgl. Die Voraussetzungen für eine sittenwidrige Verleitung des Unternehmers zu dem Vertragsbruch sind konkret ebenfalls nicht vorgetragen, weil weder das Bestehen verlängerter Eigentumsvorbehalte von Warenlieferanten noch die kollidierende Abtretung von Forderungen an andere Kreditgeber behauptet ist. Es steht nicht fest, daß die Klägerin den Anspruch früher als mit Schreiben vom 7. gen, das heißt nach der Eröffnung des Konkursverfahrens Ende 1986 , von dem Anspruch Mg^Bi gegen die Firma RVH erfahren.

Zitierte Normen: § 133 BGB
BGBLandForderungRVHAbtretungVertragesKlägerinBGHZSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 101/89
Verkündet am:
25. Januar 1990 Schnurr
 JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Allgemeine	in	Hl
 vertreten durch den Geschäftsführer, Stadtdirektor a.D. Klaus J| HMMHHftstraße 4P, Hl
 GmbH,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.
gegen
 Land Niedersachsen,
 vertreten durch die Oberfinanzdirektion Hannover, diese vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten, WflmptraßeP Hl
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
WII
SS
2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1990 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Gärtner, Dr. Schmitz, Dr. Kreft und Kirchhof
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. März 1989 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist als Verrechnungsstelle vorwiegend im Bus-, Taxen- und Krankenbeförderungsgewerbe tätig. Mit den einzelnen Unternehmen unterhält sie Abtretungs- und Einziehungsverträge im Factoring-Verfahren.
Am 2. Oktober 1985 schloß sie mit dem Omnisbusunterneh-mer MflH|HI einen solchen Vertrag, der auszugsweise lautete :
§ 1 Abs. Is
 
Der Unternehmer verpflichtet sich, seine sämtlichen Forderungen aus Transportleistungen ausschließlich durch die AVS bei den Schuldnern einziehen zu lassen.
§ 2 Abs. 1i Der Unternehmer tritt seine Forderungen uneingeschränkt sicherungshalber an die AVS ab. ...
§8:	Im	Umfang der in laufender Rechnung jeweils
 durch Scheck an mich bezahlten Beträge trete ich meine Forderungen gegen die im Abtretungs- und Einziehungsvertrag sowie in den Fahrtberichten näher bezeichneten Schuldner uneingeschränkt an die Allgemeine Verrechnungsstelle in HflMMV GmbH ab.
stand gegen die Firma RI 0^0 GmbH (im folgenden: RVH) eine Forderung von 93.814,63 DM zu, die er der Klägerin nicht anzeigte. Das Finanzamt HtfM-(000 Land I ließ diese Forderung am 3. Dezember 1985 wegen Steueransprüchen gegen M^^HB durch Pfändungsund Überweisungsbeschluß pfänden. Die Firma RVH zahlte an das Finanzamt.	fiel	später	in Konkurs.
Die Klägerin beruft sich darauf, durch Vorausabtretung Inhaberin der Forderung gegen die Firma RVH geworden zu sein. Sie hält das beklagte Land für rechtsgrundlos bereichert und verlangt mit der Klage Zahlung von 93.814,63 DM. Sie hat unter anderem behauptet, ihr Geschäftsführer und
 hätten mit § 8 des Vertrages eine mündliche Absprache festlegen wollen; dieser zufolge habe MflHHH alle Forderungen aus Transportleistungen sicherungshalber an die Klägerin im voraus abtreten müssen, doch habe sich die Klägerin im Innenverhältnis verpflichtet, Forderungen in solchem Umfange freizugeben, wie ihre Summe diejenige d^r an geleisteten Scheckzahlungen überstieg.
4

Die Klage blieb in beiden Tatsacheninstanzen erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsqründe
 Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht nimmt an, der Beklagte habe mit Recht die Forderung	gegen	die	Firma	RVH	eingezo-
gen, weil dieser Anspruch nicht zuvor an die Klägerin abgetreten worden sei. Eine Abtretungserklärung	sei
 nur in § 8 des Vertrages enthalten. Danach habe die Klägerin die Forderung nicht erlangt, weil	die	der	Firma	RVH
erteilten Rechnungen der Klägerin nicht vorgelegt habe. Die Behauptung der Klägerin über die Gründe, aus denen § 8 in den Vertrag eingefügt worden sei, sei unerheblich, weil der Wortlaut eindeutig sei.
Dagegen rügt die Revision, das Berufungsgericht habe das Vorbringen nicht berücksichtigt, daß beide Vertragspartner übereinstimmend den Abtretungsvertrag in dem von der Klägerin behaupteten Sinne verstanden hätten.
Das Berufungsurteil verstößt, wie die Revision zutreffend ausführt, gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze. Zwar ist gemäß § 133 BGB bei der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen grundsätzlich darauf abzustellen, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte. Jedoch entfällt dieser besondere Vertrauensschutz für den Empfänger bei Einigkeit aller Beteiligten über den Sinn der Erklärung; dann gilt der wirkliche, übereinstimmende Wille. Dementsprechend bestimmt dieser gemäß § 157 BGB den Inhalt eines Vertrages, wenn der Erklärungsempfänger erkannt hat, welche Vorstellung der Erklärende mit seiner Äußerung verband. Ein abweichender Wortlaut der Erklärung ist dann unerheblich, mag er auch eindeutig einen anderen Sinn ergeben (BGHZ 20, 109, 110; 71, 243, 247; BGH, Urt. v. 26. Mai 1988 - III ZR 46/87, BGHR BGB § 157 Wille 1; BGH, Urt. v. 17. Oktober 1988 - II ZR 37/88, BGHR BGB § 133 Wille 5).
Dieser Grundsatz, daß eine übereinstimmende falsche Bezeichnung nicht hindert, das wirklich Gewollte als vereinbart anzusehen, gilt auch für die Vorausabtretung von Forderungen (ebenso BGH, Urt. v. 7. März 1974 - VII ZR 148/73,
NJW 1974, 942, 943 unter II 2 c für die einschränkende Auslegung einer zu weit gefaßten Globalabtretung). Für Abtretungsverträge gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (MünchKomm/Roth, BGB 2. Aufl. § 398 Rdn. 9). Sie unterliegen keiner besonderen Formvorschrift (BGHZ 89, 41, 46; BGB-RGRK/Weber, 12. Aufl. § 398 Rdn. 22; Palandt/Heinrichs, BGB 49. Aufl., § 398, 3 a) und können deshalb auch durch
 
schlüssige Handlungen zustande kommen (BGH, Urt. v. 19. Dezember 1966 - VIII ZR 107/65, MDR 1967, 398; BGH, Urt. v. 18. November 1968 - VIII ZR 189/66, NJW 1969, 40). Beteiligt an der Abtretung sind nur Alt- und Neugläubiger, das heißt vorliegend	und	die	Klägerin,	die sich über den In-
halt des § 8 des Vertrages - nach der Behauptung der Klägerin - im bezeichneten Sinne einig gewesen sein sollen. Der Schuldner der abgetretenen Forderung, also hier die Firma RVH, ist dagegen am Abtretungsverträge selbst nicht beteiligt. Auf seine Interessen braucht bei der Auslegung der eigentlichen Abtretungserklärungen keine Rücksicht genommen zu werden, weil er insoweit ohnehin durch gesetzliche Vorschriften geschützt ist (§§ 410, 407 BGB). Weiteren Gläubigern gegenüber nehmen Abtretender und Abtretungsempfänger durch eine unklare Formulierung ihrer Abtretungserklärung - lediglich - die Gefahr auf sich, daß das Vereinbarte tatsächlich nur schwer zu beweisen sein mag. Eine rechtlich geschützte Stellung als weiterer Empfänger der Abtretungserklärung kommt aber dem konkurrierenden Gläubiger nicht zu.
Allerdings werden die Interessen des Schuldners und konkurrierender Gläubiger bei der Frage der inhaltlichen Bestimmbarkeit der abzutretenden Forderung aus Gründen der Rechtsund Verkehrssicherheit zu dem Teil weitergehend geschützt. Bei der Vorausabtretung eines Teils einer künftigen Forderung müssen diese und der Umfang ihrer Abtretung so bestimmt bezeichnet sein, daß bei verständiger Auslegung auch für den Schuldner und für mögliche andere Gläubiger, mindestens in gewissen Grenzen, festzustellen ist, wie die Forderung zwischen dem Alt- und dem Neugläubiger aufgeteilt ist;
7
es soll nicht genügen, daß sich aufgrund des Abtretungsvertrages nur im Verhältnis zwischen Abtretendem und Abtretungsempfänger ermitteln läßt, wer von ihnen wieviel vom Schuldner fordern darf (BGH, Urt. v. 22. September 1965 - VIII ZR 265/63, NJW 1965, 2197, 2198; Börker NJW 1970, 1104; BAG AP § 398 BGB Nr. 3 wenigstens für die Erkennbarkeit seitens des Schuldners bei der Abtretung; ähnlich von Caemmerer JZ 1953, 97 f im Anschluß an RGZ 140, 231, 250). Diese Grundsätze lassen sich aber auf die Erklärung der Abtretung selbst nicht übertragen.
2. Das angefochtene Urteil trifft auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis zu.
Der Klägerin würde gegen das beklagte Land ein Bereicherungsanspruch - sei es aus § 816 Abs. 2, sei es aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BGHZ 66, 150, 151) - zustehen, wenn Mommeyer seine Forderung gegen die Firma RVH schon am 2. Oktober 1985 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages an die Klägerin abgetreten hätte. Als globale Vorausabtretung ist die Vorschrift bezüglich der einzelnen abzutretenden Forderungen noch genügend bestimmt. Denn sie ist im Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 des Vertrages zu verstehen, der die abzutretenden Forderungen ausdrücklich auf solche "aus Transportleistungen" beschränkt. Eine derartige Umschreibung der abzutretenden Forderungen als künftige Werklohnansprüche für bestimmte Leistungen im Rahmen eines Geschäftsbetriebes ist hinreichend bestimmt (vgl. RGZ 155, 26, 30; BGH, Urt. v. 16. Januar 1961 - VII ZR 199/59, WM 1961, 350, 351 unter I; Palandt/Heinrichs aaO § 398 Anm. 4 d aa; MünchKomm/Roth aaO § 398 Rdn. 51, 61) .
y/
 
Das beklagte Land hat eine Sittenwidrigkeit der Abtretung nach § 138 Abs. 1 BGB nicht hinreichend dargetan. Eine Knebelung Mommeyers entfiel schon wegen seines mindestens schuldrechtlichen Anspruchs auf Freigabe derjenigen Forderungen, die über den Umfang der von der Klägerin bevorschußten Rechnungen hinausgingen (vgl. hierzu BGHZ 7, 365, 370; 94, 113; 98, 303, 316). Die Factoring-Gebühr von 6 % des jeweiligen Rechnungsbetrages (§ 2 Abs. 4 des Vertrages), mit der zugleich die Dienstleistung der Klägerin bei der Einziehung, die Zinsen für die von ihr geleisteten Vorschüsse während der Einziehungszeit und das von ihr begrenzt übernommene Ausfallrisiko abgegolten waren, ist nicht übersetzt. Das gilt um so mehr, als der Sicherungseinbehalt nach § 4 des Vertrages mit 10 % verhältnismäßig niedrig vereinbart war.
Die Voraussetzungen für eine sittenwidrige Verleitung des Unternehmers	zu dem Vertragsbruch sind konkret
 ebenfalls nicht vorgetragen, weil weder das Bestehen verlängerter Eigentumsvorbehalte von Warenlieferanten noch die kollidierende Abtretung von Forderungen an andere Kreditgeber behauptet ist. Auf die Frage, ob die Vereinbarung der Klägerin mit	ein	echtes oder unechtes Factoring
 darstellte (vgl. BGHZ 69, 254, 257 einerseits u. BGHZ 82,
50, 64 f andererseits), kommt es danach nicht entscheidend an.
Endlich hat das beklagte Land die Voraussetzungen einer Verwirkung (§ 242 BGB) nicht dargetan. Es steht nicht fest, daß die Klägerin den Anspruch früher als mit Schreiben vom 7. Januar 1987 hätte erheben können. Nach ihrer Darstellung (S. 7 des Schriftsatzes v. 8. April 1988) hat sie erst zufällig im Rahmen der Gesamtabwicklung von	Vermö-
gen, das heißt nach der Eröffnung des Konkursverfahrens Ende 1986 , von dem Anspruch Mg^Bi gegen die Firma RVH erfahren. Gegenteiliges ist nicht vorgetragen.
3. Da der Erfolg der Klage nach alledem von der behaupteten mündlichen Abtretung abhängt, ist der Rechtsstreit zur Durchführung der Beweisaufnahme an das Berufungsgericht zurückzuverweisen .
Merz
 Gärtner
Schmitz
 Kref t
Kirchhof