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BGH · IX ZR 101/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 101/83

Februar 1984 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Vinter für Recht erkannts Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5* Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz von 23* Dezember 1932 aufgehoben. Auf die nunmehr erhobene Klage verurteilte das Landgericht den Beklagten, der Klägerin im Wege der Abhilfe wegen einer Angst- und Depressionssymptomatik psychoreaktiver Natur ein Heilverfahren für die Zeit ab 1. Der Berufungsrichter meint aber, der Klägerin könne Kapitalentschädigung und Rente wegen eines verfolgungsbedingten Gesund-heitsschadens auch im Zweitverfahren nicht zugebilligt werden, weil der ablehnende Erstbescheid insoweit im Ergebnis richtig sei. Dazu stellt der Berufungsrichter - sachverständig beraten -fest, bei der Klägerin liege eine Angst- und DepressionsSymptomatik psychoreaktiver Natur vor, die durch die Verfolgung und nicht verfolgungsbedingte seelische Belastungen verursacht sei. Danach beruht der jetzige Leidenszu-stand auf der Verfolgung und nicht verfolgungsbedingten seelischen Belastungen (zeitweilige Unfruchtbarkeit, Totgeburt eines Kindes im Jahre 1951, Frühgeburt 1954, klimakterische Verstimmungen ab 1971, Brustkrebsoperation 1975 mit Nachbehandlung, spätere Feststellung von Skelettveränderungen)« Für den Fall, dafi die von Dr« H^^^ geschilderten Brückensymptome als nicht nachgewiesen angesehen werden, veranschlagt der Sachverständige die durch das Leiden verursachte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit als zunächst gering« Er führt aus, daß erst zur Zeit der Menopause (um 1971) eine Verschlimmerung depressiver Art eingetreten sei und daß vor allem die Entdeckung des Brustkrebses (um 1975) die Angst- Dezember 1978) und die Folgezeit auf 25 vH, die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (vMdE) soit 1« Januar 1949 bis jetzt jedoch nur auf höchstens 15 vH« Dem schließt sich der Berufungsrichter an« a) Der Berufungsrichter geht zutreffend davon aus, daß Abhilfe nicht gewährt werden kann, wenn und soweit der Erstbescheid im Ergebnis richtig ist. Januar 1949) bis zu dem Erlaß des Erstbescheides weniger als 25 vH betragen hätte 5 denn diese Entschädigungsleistungen setzen eine vMdE von mindestens 25 vH voraus (§§ 31 Abs.1, 36 BEG). aa) Vergeblich wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß der Berufungsrichter die ärztlichen Stellungnahmen des Dr. H^^ als Gefälligkeitsatteste angesehen und ihnen deshalb keinen Glauben geschenkt hat. bb) Auch dann steht das angefochtene Urteil aber nicht in Einklang mit den Rechtsgrundsätzen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Feststellung der vMdE bei Leiden gelten, die sowohl auf der Verfolgung wie auf nicht verfolgungsbedingten Ursachen beruhen (vgl. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die festgestellte Angst- und Depressionssymptomatik psychoreaktiver Natur ein einheitliches Leiden darstellt; etwas anderes ist dem ange- Das Leiden ist nicht anlagebedingt und es ist auch nicht festgestellt, daß es schon vor der Verfolgung vorhanden gewesen sei. Dann wären die auf dieses neue verfolgungsunabhängige Leiden zurückzuführenden Beschwerden und Ausfälle nicht zu entschädigen (BGH RzW 1975, 234), vielmehr nur bei der Bemessung des Grades der durch das verfolgungsbedingte Leiden geminderten Erwerbsfähigkeit nach § 34 BEG und den hierzu in BGH RzW 1973, 171 dargelegten Grundsätzen zu berücksichtigen. Liegt nur ein bestimmter - durch verschiedene Ursachen hervorgerufener - Krankheitsprozeß mit seinen Auswirkungen vor, ist die Frage, ob und inwieweit er verfolgungsbedingt ist, nach den Grundsätzen des Schadensersatzrechts, gegebenenfalls unter Anwendung der - hier nicht einschlägigen -entschädigungsrechtlichen Sondsrvorschriften der §§ 3, 4 der 2. Ob bei Beachtung dieser Grundsätze für die Zeit bis zu dem Erlaß des Erstbescheids eine vMdE von mindestens 25 vH in Betracht kommt, läßt sich aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. folgungsbedingten Teil aufgespalten und für die Zeit bis Ende 1978 nur die durch den verfolgungsbedingten Teil verursachte MdE geschätzt; das war - geht «an vom bisher festgestellten Sachverhalt aus - rechtlich unzulässig« Es ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß das Berufungsgericht aufgrund einer ergänzenden Begutachtung unter Berücksichtigung des gesamten Leidenszustandes, auch soweit er auf nicht verfolgungsbedingten Ursachen (zeitweilige Unfruchtbarkeit, Totgeburt 1951, Frühgeburt 1954) beruhte, schon für die Zeit bis zu dem Erlaß des Erstbescheides zur Feststellung einer vMdE von mindestens 25 vH gelangt«

Zitierte Normen: § 31 BEG
FeststellungVerfolgungvHBelastungBerufungsrichterBerufungsgerichtverfolgungsbedingtenKlägerinvMdELeid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 101/83	URTEIL	Verkündet	am
16« Februar 1984
Thiesies,
 Justizangestellte
als Urkondsbeamter der GeschifUstelle
 ln den Entschädigungsrechtsstreit
 Frances R 1121 N, #nd Street,
1S1Ö4 USA,
- Prozeßbevollnächtigter*
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt V«
gegen
 Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K^Vt~^dHIB-Stra0e 1, Mainz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 16. Februar 1984 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs,
 Dr. Lang und Vinter
 für Recht erkannts
 Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5* Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz von 23* Dezember 1932 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin war nationalsozialistischer Verfolgung ausgesetzt. Ihren rechtzeitig angemeldeten Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit lehnte die Behörde durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 14. Januar 1966 aus medizinischen Gründen ab.
Im Juli 1973 beantragte die Klägerin den Erlaß eines Zweitbescheids. Die Behörde wies das Abhilfebegehren mit der Begründung zurück, die Klägerin habe es versäumt, gegen den Erstbescheid zu klagen.
 
Auf die nunmehr erhobene Klage verurteilte das Landgericht den Beklagten, der Klägerin im Wege der Abhilfe wegen einer Angst- und Depressionssymptomatik psychoreaktiver Natur ein Heilverfahren für die Zeit ab 1. Januar 1949 zu gewähren.
Mit dem weitergehenden Antrag auf KapitalentSchädigung, Rente und Zinsen wies es die Klägerin ab. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin die abgewiesenen Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
1.	Der Berufungsrichter nimmt in Übereinstimmung mit dem Landgericht an, die Ermessenserwägung, mit der der Beklagte Abhilfe verweigerte, sei fehlerhaft; der Beklagte habe sie aufgegeben. Diese Ausführungen greift die Revision als ihr günstig nicht an. Sie lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
2.	Der Berufungsrichter meint aber, der Klägerin könne Kapitalentschädigung und Rente wegen eines verfolgungsbedingten Gesund-heitsschadens auch im Zweitverfahren nicht zugebilligt werden, weil der ablehnende Erstbescheid insoweit im Ergebnis richtig sei. Die Voraussetzungen der §§ 31 Abs. 1 und 36 BEG seien nicht erfüllt.
Dazu stellt der Berufungsrichter - sachverständig beraten -fest, bei der Klägerin liege eine Angst- und DepressionsSymptomatik psychoreaktiver Natur vor, die durch die Verfolgung und nicht verfolgungsbedingte seelische Belastungen verursacht sei. Er konnte sich jedoch nicht davon überzeugen, daB das Leiden, soweit es auf die Verfolgung zurückzuführen ist, die Erwerbs-
fähigkeit der Klägerin tim mehr als 15 vH mindert« Er hält die Angabe des Arztes Dr« H|er habe bei der Klägerin schon seit 1953 - vor Eintritt der das Leiden verschlimmernden verfolgungsunabhängigen Belastungen - Anzeichen mittel-schwerer Angst festgestellt, für unglaubhaft und folgt der für diesen Fall gegebenen Beurteilung des Sachverständigen Prof« Dr« A^ai^. Danach beruht der jetzige Leidenszu-stand auf der Verfolgung und nicht verfolgungsbedingten seelischen Belastungen (zeitweilige Unfruchtbarkeit, Totgeburt eines Kindes im Jahre 1951, Frühgeburt 1954, klimakterische Verstimmungen ab 1971, Brustkrebsoperation 1975 mit Nachbehandlung, spätere Feststellung von Skelettveränderungen)« Für den Fall, dafi die von Dr« H^^^ geschilderten Brückensymptome als nicht nachgewiesen angesehen werden, veranschlagt der Sachverständige die durch das Leiden verursachte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit als zunächst gering« Er führt aus, daß erst zur Zeit der Menopause (um 1971) eine Verschlimmerung depressiver Art eingetreten sei und daß vor allem die Entdeckung des Brustkrebses (um 1975) die Angst-
Symptomatik wesentlich verschlimmert habe. Davon ausgehend, schätzt er die gesamte Minderung der Erwerbsfähigkeit für den Zeitpunkt seines ersten Gutachtens (27. Dezember 1978) und die Folgezeit auf 25 vH, die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (vMdE) soit 1« Januar 1949 bis jetzt jedoch nur auf höchstens 15 vH« Dem schließt sich der Berufungsrichter an«
Gegen diese Beurteilung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken«
a) Der Berufungsrichter geht zutreffend davon aus, daß Abhilfe nicht gewährt werden kann, wenn und soweit der Erstbescheid im Ergebnis richtig ist. Hinsichtlich der Ansprüche auf Kapital
 
entschädigung und Rente wäre das der Fall, wenn die vMdE seit Beginn des von der Klage umfaßten Zeitraums (1. Januar 1949) bis zu dem Erlaß des Erstbescheides weniger als 25 vH betragen hätte 5 denn diese Entschädigungsleistungen setzen eine vMdE von mindestens 25 vH voraus (§§ 31 Abs. 1,
 36 BEG).
b) Die Erwägungen, aufgrund derer der Berufungsrichter für den maßgeblichen Zeitraum eine vMdE von höchstens 15 vH annimmt, sind jedoch von Rechtsirrtum beeinflußt.
aa) Vergeblich wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß der Berufungsrichter die ärztlichen Stellungnahmen des Dr. H^^ als Gefälligkeitsatteste angesehen und ihnen deshalb keinen Glauben geschenkt hat. Die Beweiswürdigung verantwortet der Tatrichter. Sie kann im Revisionsverfahren nur darauf nachgeprüft werden, ob gesetzliche Beweisregeln, sonstige Rechtsgrundsätze des Beweisrechts, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob ein Ver-fahrensverstöß vorliegt. Einen solchen Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf; er ist auch nicht ersichtlich.
bb) Auch dann steht das angefochtene Urteil aber nicht in Einklang mit den Rechtsgrundsätzen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Feststellung der vMdE bei Leiden gelten, die sowohl auf der Verfolgung wie auf nicht verfolgungsbedingten Ursachen beruhen (vgl. BGH RzW 1968, 123; 1970, 454; 1975, 271 Nr. 10; 1979, 235; 1980, 138).
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die festgestellte Angst- und Depressionssymptomatik psychoreaktiver Natur ein einheitliches Leiden darstellt; etwas anderes ist dem ange-
 
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fochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Das Leiden ist nicht anlagebedingt und es ist auch nicht festgestellt, daß es schon vor der Verfolgung vorhanden gewesen sei. Es ist vielmehr durch die Verfolgung und durch später eingetretene, verfolgungsunabhängige seelische Belastungen verursacht worden; insbesondere das Klimakterium und die Feststellung eines Brustkrebses führten zu einer Verschlimmerung.
In einem solchen Fall ist es nicht zulässig, das Leiden nach den verschiedenen Mitursachen aufzuteilen und nur den verfolgungsbedingten Anteil zu entschädigen. Eine Aufteilung wäre nur möglich, wenn die Verfolgung zwar die Angst- und DepressionsSymptomatik mit ihren ursprünglichen Ausfällen und Beschwerden hervorgerufen, aber ein anderer Krankheitsprozeß weitere Beschwerden anderer, ähnlicher oder gleicher Art, die auch ohne die Verfolgung entstanden wären, hinzugefügt hätte. Dann wären die auf dieses neue verfolgungsunabhängige Leiden zurückzuführenden Beschwerden und Ausfälle nicht zu entschädigen (BGH RzW 1975, 234), vielmehr nur bei der Bemessung des Grades der durch das verfolgungsbedingte Leiden geminderten Erwerbsfähigkeit nach § 34 BEG und den hierzu in BGH RzW 1973, 171 dargelegten Grundsätzen zu berücksichtigen. Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt.
Liegt nur ein bestimmter - durch verschiedene Ursachen hervorgerufener - Krankheitsprozeß mit seinen Auswirkungen vor, ist die Frage, ob und inwieweit er verfolgungsbedingt ist, nach den Grundsätzen des Schadensersatzrechts, gegebenenfalls unter Anwendung der - hier nicht einschlägigen -entschädigungsrechtlichen Sondsrvorschriften der §§ 3, 4 der 2. DV-BEG, zu beurteilen. Es kommt darauf an, ob der
 
Jeweilige Leidenszustand als adäquate Folge der Verfolgung anzusehen ist. Das ist nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen. Danach haben die Verfolgungserlebnisse die Angst- und DepressionsSymptomatik ausgelöst. Dann ist aber grundsätzlich die gesamte MdE, die durch diese psychischen Störungen hervorgerufen worden ist, zu entschädigen. Daran ändert nichts, daß andere Belastungen zu dem Leidenszustand beigetragen oder ihn sogar verschlimmert haben. Denn das besagt nur, daß mehrere Ursachen, nämlich die Verfolgung und die anderen Belastungen zusammen zu dem Leidenszustand geführt haben. Die Verfolgungsbelastung wäre als adäquate Mitursache dieses Zustandes nur ausgeschlossen, wenn festgestellt wäre, daß inzwischen andere Umstände als Ursache an die Stelle der Verfolgungserlebnisse getreten sind oder daß ohne die Verfolgung (allein aufgrund der anderen Belastungen) die gleiche oder auch nur eine niedrigere Beeinträchtigung bestanden hätte. Daran fehlt es.
Ob bei Beachtung dieser Grundsätze für die Zeit bis zu dem Erlaß des Erstbescheids eine vMdE von mindestens 25 vH in Betracht kommt, läßt sich aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Den Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.	ist zwar zu ent-
nehmen, daß er - bei Nichtberücksichtigung der Angaben des Dr.	- die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zu-
nächst nur als leicht angesehen und eine Verschlimmerung erst seit Beginn des Klimakteriums, vor allem aber seit Feststellung des Brustkrebses angenommen hat. Er hat Jedoch - ebenso wie das Berufungsgericht - das Leiden der Klägerin in einen verfolgungsbedingten und einen nicht ver-
folgungsbedingten Teil aufgespalten und für die Zeit bis Ende 1978 nur die durch den verfolgungsbedingten Teil verursachte MdE geschätzt; das war - geht «an vom bisher festgestellten Sachverhalt aus - rechtlich unzulässig« Es ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß das Berufungsgericht aufgrund einer ergänzenden Begutachtung unter Berücksichtigung des gesamten Leidenszustandes, auch soweit er auf nicht verfolgungsbedingten Ursachen (zeitweilige Unfruchtbarkeit, Totgeburt 1951, Frühgeburt 1954) beruhte, schon für die Zeit bis zu dem Erlaß des Erstbescheides zur Feststellung einer vMdE von mindestens 25 vH gelangt«
Das angefochtene Urteil wird deshalb aufgehoben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen zurückverwiesen«
3. Sollte die erneute Prüfung ergeben, daß auch bei Anwendung der oben dargestellten Grundsätze die vMdE in der Zeit bis zu dem Erlaß des Erstbescheides 25 vH nicht erreichte, so wäre freilich Abhilfe nicht möglich« Hätte sich die vMdE erst aufgrund der nach Erlaß des Erstbescheides eingetretenen Leidensverschlimmerungen auf mindestens 25 vH erhöht, käme nur eine Neuentscheidung wegen veränderter Verhältnisse nach den §§ 35, 206 BEG in Betracht« Auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt wird der Berufungsrichter den Sachver-
halt zu prüfen haben, zu demal die Klägerin darauf bereits im ersten Rechtszuge hingewiesen hat (Schriftsatz vom 5. Mai 1978).
Merz	Henkel	Fuchs
 Dr. Lang
 Winter