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BGH · IX ZR 101/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 101/82

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Winter für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 5. Juni 1982 teilweise aufgehoben und das Urteil der 5* Zivilkammer - Entschädigungskammer -des Landgerichts Trier vom 18. 115959 RA 3043) wird aufgehoben, soweit er für den Fall gelten soll, daß "die in der nachstehenden Begründung näher bezeichneten Umstände seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich nach dem in Ziffer 1 der Berechnung genannten Zeitpunkt geändert haben und hierdurch eine Änderung der Rente herbeigeführt wird". "Die Zahlung der in diesem Bescheid zugesprochenen Beträge (Rente und Rentennachzahlungen) erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs bzw. einer rückwirkenden Änderung für den Fall, daß dem Anspruchsberechtigten oder seinem Ehegatten weitere entschädigungsrechtliche Leistungen zufließen oder gegebenenfalls die in der nachstehenden Begründung näher bezeichneten Umstände seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich nach dem in Ziffer 1 der Berechnung genannten Zeitpunkt geändert haben und hierdurch eine Änderung der Rente herbeigeführt wird. Ein LeistungsVorbehalt kann mit einer auf seine Aufhebung gerichteten Klage angefochten werden (BGH RzW 1975, 87; Urteil vom 23. Der Vorbehalt muß die Tatbestände, bei deren Vorliegen sich das beklagte Land die Möglichkeit des Widerrufs und damit die rückwirkende Herabsetzung der Rente offenhalten will, eindeutig bezeichnen, also den Vorbehaltsfall konkret beschreiben (BGH RzW 1975, 90; 1980, 27 und ständig). Das ist nur geschehen für den Fall, daß der Klägerin oder ihrem Ehemann weitere entschädigungsrechtliche Leistungen zufließen. Es handelt sich um den vorgedruckten LeistungsVorbehalt in einem Bescheidformular, das die Entschädigungsbehörde des beklagten Landes bei Neufestsetzung des Anspruchs auf Entschädigung für Gesundheitsschaden im Änderungsverfahren (§§ 206, 35 BEG) vielfach verwendet hat. Juli 1982 - IX ZR 57/81), ist das Ankreuzen eines in den Spalten vorgedruckten Grundes für die Neufestsetzung eine konkret gefaßte und hinreichend bestimmte Umschreibung des Vorbehaltsfalles. Abgestellt ist auf die "Umstände seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse". Damit können einmal die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 31 Abs.4 BEG gemeint sein, zu denen nach dem üblichen Wortverständnis, insbesondere wegen der Regelung des § 31 Abs* 1 und 6 BEG (vgl.

Zitierte Normen: § 177a BEG
VorbehaltBEGRenteFallUmstandKlägerinNeufestsetzungZRBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 101/82	URTEIL	Verkfindet	am
31. Mai 1983 Thiesies
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der GeschfiftssteUe
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Hedwig M 27, Rf^ipstr.,	Israel,
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
•Straße 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Winter
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. Juni 1982 teilweise aufgehoben und das Urteil der 5* Zivilkammer - Entschädigungskammer -des Landgerichts Trier vom 18. Februar 1981 geändert.
Der Leistungsvorbehalt im Änderungsbescheid des Bezirksamtes für Wiedergutmachung Saarburg vom 16. April 1980 (Bl. 106 R der Akten Reg.
 Nr. 115959 RA 3043) wird aufgehoben, soweit er für den Fall gelten soll, daß "die in der nachstehenden Begründung näher bezeichneten Umstände seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich nach dem in Ziffer 1 der Berechnung genannten Zeitpunkt geändert haben und hierdurch eine Änderung der Rente herbeigeführt wird".
Im Übrigen werden die Rechtsmittel zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien Je zur Hälfte.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin bezieht auf Grund Bescheides vom 10#< März I960 eine GesundheitsSchadensrente. Sie beantragte im Oktober 1979 die Neufestsetzung wegen Verschlimmerung des Verfolgungsleidens. Durch Änderungsbescheid vom 16. April 1980 erhöhte die Entschädigungsbehörde den Hundertsatz auf 32,5.
Der Bescheid enthält folgenden Vorbehalts
"Die Zahlung der in diesem Bescheid zugesprochenen Beträge (Rente und Rentennachzahlungen) erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs bzw. einer rückwirkenden Änderung für den Fall, daß dem Anspruchsberechtigten oder seinem Ehegatten weitere entschädigungsrechtliche Leistungen zufließen oder gegebenenfalls die in der nachstehenden Begründung näher bezeichneten Umstände seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich nach dem in Ziffer 1 der Berechnung genannten Zeitpunkt geändert haben und hierdurch eine Änderung der Rente herbeigeführt wird. Das gilt für den Fall, daß der Entschädigungsbehörde bei der . Festsetzung der mit diesem Bescheid zuerkannten Beträge anderweitig gewährte Leistungen oder sonstige Umstände unbekannt geblieben sind und dem Berechtigten deshalb eine niedrigere als die ihm zuerkannte Entschädigung zusteht und auch im Falle eines Verstoßes gegen die im Beiblatt erläuterte Anzeigepflicht. Das Recht der Rückforderungen zuviel gezahlter Beträge bleibt Vorbehalten."
Die in Bezug genommene Begründung beginnt mit dem Satz* "Die Rente war nach §§ 35, 206 BEG wegen wesentlicher Änderun-
 
gen der Verhältnisse aus den nachstehend mit einem Kreuz (x) bezeichneten Gründen neu festzusetzen." Sie führt in getrennten Spalten links unter Nrn. 1 bis 8 "Gründe für die Rentenerhöhungw und rechts unter Nrn, 9 bis 15 "Gründe für die Rentenminderung" auf. Nur die Nr. 1 ("Die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit ist erhöht") ist angekreuzt.
Mit der Klage verlangt die Klägerin die Aufhebung des Leistungsvorbehaltes. In den Vorinstanzen hatte sie damit keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt sie den Antrag weiter.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht hält die Klage für zulässig.
Das ist richtig. Ein LeistungsVorbehalt kann mit einer auf seine Aufhebung gerichteten Klage angefochten werden (BGH RzW 1975, 87; Urteil vom 23. September 1982 - IX ZR 56/81).
Die Klage ist teilweise begründet. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der ganze LeistungsVorbehalt vom 16. April 1980 hinreichend bestimmt und damit rechtswirksam. Dem folgt der Senat nicht.
Nach § 177 a BEG ist ein LeistungsVorbehalt zulässig, wenn ein Anspruch in seinem Bestände oder in seiner Höhe von Umständen abhängt, deren Eintritt ungewiß ist und sich in Zukunft ändern können. Das ist hier der Pall. Die Einwände der Revision gegen die Neufestsetzung unter Vorbehalt sind deshalb unbegründet.
Der Vorbehalt muß die Tatbestände, bei deren Vorliegen sich das beklagte Land die Möglichkeit des Widerrufs und damit die rückwirkende Herabsetzung der Rente offenhalten will, eindeutig bezeichnen, also den Vorbehaltsfall konkret beschreiben (BGH RzW 1975, 90; 1980, 27 und ständig). Das ist nur geschehen für den Fall, daß der Klägerin oder ihrem Ehemann weitere entschädigungsrechtliche Leistungen zufließen. Dagegen ist die weitere Konkretisierung durch Bezugnahme auf die "nachstehende Begründung" nicht ausreichend.
Es handelt sich um den vorgedruckten LeistungsVorbehalt in einem Bescheidformular, das die Entschädigungsbehörde des beklagten Landes bei Neufestsetzung des Anspruchs auf Entschädigung für Gesundheitsschaden im Änderungsverfahren (§§ 206, 35 BEG) vielfach verwendet hat. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1980 - IX ZR 20/80, vom 2. Juni 1981 - IX ZR 7/80, vom 8. Juli 1982 - IX ZR 57/81), ist das Ankreuzen eines in den Spalten vorgedruckten Grundes für die Neufestsetzung eine konkret gefaßte und hinreichend bestimmte Umschreibung des Vorbehaltsfalles. Danach würde auch das Ankreuzen der Spalte Nr. 1 ("Die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit ist erhöht"), das der Begründung der Rentenneufestsetzung diente, ausreichen, wenn der Vorbehalt sie klar und eindeutig in Bezug nähme. Das ist hier Jedoch nicht der Fall.
Der vorgedruckte Wortlaut des Leistungsvorbehalts ist unklar. Abgestellt ist auf die "Umstände seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse". Damit können einmal die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 31 Abs. 4 BEG gemeint sein, zu denen nach dem
 üblichen Wortverständnis, insbesondere wegen der Regelung des § 31 Abs* 1 und 6 BEG (vgl. weiter § 15 Abs. 2 der 2. DV-BEG), die verfolgungsbedingte Beeinträchtigung/Min-derung der Erwerbsfähigkeit (vMdE) nicht gehört. Zum anderen kann die Wortwahl darauf beruhen, daß der Begriff der persönlichen Verhältnisse auch die vMdE umfassen soll. Beide Auslegungen sind möglich. Deshalb bleibt offen, ob der Vorbehalt auch für den Fall eines Absinkens der vMdE gelten soll. Diese Unklarheit geht zu Lasten des beklagten Landes mit der Folge, daß der Leistungsvorbehalt insoweit nicht bestehenbleiben kann und aufgehoben wird.
Mai	Henkel	Fuchs
 Gärtner	Winter