Der IX# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Jähnke für Recht erkannt: behauptete zudem eine Erwerbsminderung von 25 vH und Konzentrationslagerhaft von mindestens einem Jahr, Nach rechtzeitiger Substantiierung des Gesundheitsschadensanspruchs stellte die Behörde Ermittlungen zur medizinischen Seite an, lehnte aber dann mit Bescheid vom 11. Dezember 1969 den Antrag ab: Zurückgenommene Ansprüche könnten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gemäß § 189 a Abs. 1 BEG nachgemeldet werden. Die Anfechtung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG greife nicht durch, weil der Kläger vor der Antragsrücknahme keine gesundheitlichen Schäden genannt habe. Bei der Prüfung, ob im Dezember 1969 ein auf Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG gestütztes Recht zur Anfechtung der Antragsrücknahme (vgl. Denn die unbeschränkte Anmeldung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit umfaßte auch den Rentenanspruch (BGH RzW 1976, 68 Nr. 30). Das Urteil BGH RzW 1969, 358 war vor dem Erlaß des Bescheides vom 11. Oktober 1973 im Rechtsstreit um Abhilfe vor, indem er behauptete, der Zeuge Dr. K^HÜHI habe den Kläger seinerzeit dahin aufgeklärt, daß nach der derzeitigen Behördenpraxis und Rechtsprechung damit zu rechnen sei, daß die Gesundheitsschadensansprüche nicht durchgesetzt werden könnten. Richtig ist, daß die Erweiterung des Verfolgtenbegriffs durch § 1 Abs.3 Nr. 4 BEG dem Kläger kein Recht zur Anfechtung der jedenfalls seit dem 18. Dezember 1969, soweit darin die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BEG nF verneint worden sind, weil der Kläger nicht mindestens ein Jahr lang Konzentrationslagerhaft erlitten habe. Das Berufungsgericht erkennt aber ebenso wie die Entschädigungsbehörde nicht, daß dem Kläger ein Recht zur Anfechtung der Rücknahme gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 BEG zugestanden haben kann. Sofern nicht die Entschädigungsbehörde mit Ermessenserwägungen, die der richterlichen Überprüfung im Rahmen des § 211 Abs. 1 BEG standhalten, Abhilfe auch für den Fall des Bestehens eines Anfechtungsrechts nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 BEG verweigert, wird es der Ermittlung bedürfen, ob und gegebenenfalls seit wann der Kläger um mindestens 25 vH in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt war (§ 36 BEG), um die Frage beantworten zu können, ob er zu jenem Zeitpunkt in Polen noch schulpflichtig war.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 101/77 URTEIL Verkündet am 25. September 1980 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Simon C ■■■■■ (früher Szymon CflMB), HB, 12th Avenue bHHHI HHHt N.Y./USA, - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte HIM und Dr. ■■■■■, Kl gegen Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, ABstraße H, HM|i Beklagten und Revisionsbeklagten 2 ^4? Der IX# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. September 1974 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der am 8. Dezember 1930 geborene jüdische Kläger befand sich ab März 1940 im Ghetto Lodz und später in Konzentrationslagerhaft. Er wurde am 15. April 1945 in Be^B~3elMI befreit. Am 1. Januar 1947 hielt er sich in dem dortigen DP-Lager auf. Der Kläger meldete u.a. einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit an. Am 15. Mai 1959 nahm er ihn zurück. Mit Schreiben vom 11. November 1965 focht der damalige Bevollmächtigte des Klägers die Zurücknahme des Gesundheitsschadensanspruchs "gemäß Art. IV des SchlußgesetzesM an; er 3 behauptete zudem eine Erwerbsminderung von 25 vH und Konzentrationslagerhaft von mindestens einem Jahr, Nach rechtzeitiger Substantiierung des Gesundheitsschadensanspruchs stellte die Behörde Ermittlungen zur medizinischen Seite an, lehnte aber dann mit Bescheid vom 11. Dezember 1969 den Antrag ab: Zurückgenommene Ansprüche könnten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gemäß § 189 a Abs. 1 BEG nachgemeldet werden. Die Anfechtung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG greife nicht durch, weil der Kläger vor der Antragsrücknahme keine gesundheitlichen Schäden genannt habe. Schließlich sei er kein volles Jahr in Konzentrationslagerhaft gewesen, so daß die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BEG nicht erfüllt seien. Nachdem der Kläger schon im November 1969 Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit im Wege des Härteausgleichs verlangt hatte, beantragte er im Juli 1972 den Erlaß eines Zweitbescheides. Die Behörde lehnte beide Anträge ab. Die Klage blieb beim Landgericht ohne Erfolg. Vor dem Oberlandesgericht begründete der Kläger nur noch das Abhilfeverlangen. Seine Berufung wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Abhilfebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht meint, der Zweitverfahrensantrag könne nur dann Erfolg haben, wenn der Bescheid vom 11. Dezember 1969 im Ergebnis offensichtlich fehlerhaft sei und ein Festhalten an ihm dem Kläger nicht zugemutet werden könne. Dieser Ausgangspunkt stimmt mit der Rechtsprechung des Senats nicht - A - überein. Nach BGH RzW 1978, 111 entspricht es nicht dem Zweck der den Behörden eingeräumten Ermächtigung zur Abhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen, diese davon abhängig zu machen, daß die Fehlerhaftigkeit oder die Unrichtigkeit der früheren Entscheidung offensichtlich ist. Die Darlegungen des Berufungsgerichts ergeben letztlich nicht, daß der Bescheid vom 11. Dezember 1969 richtig sei oder Abhilfe aus sonstigen Gründen ausscheiden müsse: Der Berufungsrichter sieht, daß der zurückgenommene Gesundheitsschadensantrag nicht gemäß § 189 a Abs. 1 BEG wieder angebracht werden konnte (BGH RzW 1969, 275). Bei der Prüfung, ob im Dezember 1969 ein auf Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG gestütztes Recht zur Anfechtung der Antragsrücknahme (vgl. BGH RzW 1969, 358) zutreffend verneint worden ist, trägt der Gesichtspunkt nicht, bis zur Rücknahme sei ein Rentenanspruch nicht erhoben gewesen. Denn die unbeschränkte Anmeldung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit umfaßte auch den Rentenanspruch (BGH RzW 1976, 68 Nr. 30). Richtig ist aber, daß medizinische Gründe für seine Rücknahme beim Erlaß des Bescheides vom 11. Dezember 1969 nicht behauptet und nach den Grundsätzen in BGH RzW 1969, 358 nicht zu unterstellen waren. Das Urteil BGH RzW 1969, 358 war vor dem Erlaß des Bescheides vom 11. Dezember 1969 schon Gegenstand des Schriftwechsels zwischen der Entschädigungsbehörde und den damaligen Bevollmächtigten des Klägers. Auch sein jetziger Prozeßbevollmächtigter wies schon in dem Zweitbescheidsantrag vom 17./18. Juli 1972 darauf hin, daß seinem Mandanten, wenn auch die Unterstellung medizinischer Gründe für die Anspruchsaufgabe nicht eingreife, doch die Möglichkeit geblieben sei, eine medizinische Motivation für die Anspruchsaufgabe nachzuweisen. Eine in diese Richtung gehende Behauptung mit Beweisantritt trug er jedoch erst am 23./24. Oktober 1973 im Rechtsstreit um Abhilfe vor, indem er behauptete, der Zeuge Dr. K^HÜHI habe den Kläger seinerzeit dahin aufgeklärt, daß nach der derzeitigen Behördenpraxis und Rechtsprechung damit zu rechnen sei, daß die Gesundheitsschadensansprüche nicht durchgesetzt werden könnten. Ob damit tatsächlich jetzt ein medizinischer Grund für das Fallenlassen des Gesundheitsschadensanspruchs geltend gemacht wurde und ob das im Abhilfeverfahren überhaupt noch Bedeutung gewinnen konnte, mag auf sich beruhen. Die Behörde hält dem jedenfalls ermessensfehlerfrei (§ 211 Abs. 1 BEG) entgegen, daß der Vortrag unvertretbar spät eingeführt und unter Beweis gestellt wurde, so daß deshalb auch insoweit die Abhilfeverweigerung keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Richtig ist, daß die Erweiterung des Verfolgtenbegriffs durch § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG dem Kläger kein Recht zur Anfechtung der jedenfalls seit dem 18. September 1965 endgültigen Rücknahme nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG (vgl. BGH RzW 1974, 183; 1976, 190) eingeräumt hat, weil er selbst verfolgt worden ist. Rechtlich bedenkenfrei bestätigt das Berufungsgericht schließlich den Bescheid vom 11. Dezember 1969, soweit darin die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BEG nF verneint worden sind, weil der Kläger nicht mindestens ein Jahr lang Konzentrationslagerhaft erlitten habe. Das Berufungsgericht erkennt aber ebenso wie die Entschädigungsbehörde nicht, daß dem Kläger ein Recht zur Anfechtung der Rücknahme gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 BEG zugestanden haben kann. Das kann dann der Fall sein, wenn er nach den Verhältnissen in seinem Heimatland Polen zu dem Zeitpunkt, von dem an ihm Kapitalentschädigung zusteht, noch nicht im Erwerbsleben stehen ■konnte (vgl. BGH RzW 1972, 20; 197A, 183; 1977, 211). Zur Nachholung der insoweit erforderlichen Feststellungen wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Sofern nicht die Entschädigungsbehörde mit Ermessenserwägungen, die der richterlichen Überprüfung im Rahmen des § 211 Abs. 1 BEG standhalten, Abhilfe auch für den Fall des Bestehens eines Anfechtungsrechts nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 BEG verweigert, wird es der Ermittlung bedürfen, ob und gegebenenfalls seit wann der Kläger um mindestens 25 vH in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt war (§ 36 BEG), um die Frage beantworten zu können, ob er zu jenem Zeitpunkt in Polen noch schulpflichtig war. Mai Zorn Henkel Portmann Dr. Jähnke