Februar 1962 ein Heilverfahren für eine Psychasthenie und vegetative Dystonie im Sinne der wesentlichen Mitverursachung, lehnte aber den Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente ab, weil die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähig- Die Berufung des Klägers wies das Oberlandesgericht durch Urteil vom 20. Oktober 1965 zurück, weil der Kläger nach § 160 BEG nicht anspruchsberechtigt sei und sich verfolgungsbedingte Leiden auch nicht feststellen ließen. Oktober 197^ die erbetene Abhilfe, da der Antrag nur pauschal begründet sei und eine auf die Sache zugeschnittene Begründung vermissen lasse; Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der früheren Entscheidung seien nicht erkennbar. Mit der Klage auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren nebst Zinsen legte der Kläger ein ärztliches Attest und ein Privatgutachten vor und machte auch geltend, sein psychischer Krankheitszustand habe sich in der Zwischenzeit erheblich verschlechtert. Der Kläger habe mit der bloßen Behauptung, die frühere Entscheidung sei unrichtig, versucht, das alte Verfahren einschließlich des Rechtsstreits mit dem alten Vorbringen zu wiederholen. Der Kläger habe seit Beginn der Verfolgung bis zu dem Jahre 1965 nicht unter nachhaltigen psychischen Störungen gelitten; die bis zu dem Jahre 1965 manifest gewordenen Leiden des Klägers ließen sich nicht mit Wahrscheinlichkeit auf seine Verfolgungserlebnisse zurückführen. Das Berufungsgericht befindet auch über die vom Kläger vor dem Landgericht geltend gemachte angebliche Verschlimmerung seines psychischen Krankheitszustandes. Die beim Kläger diagnostizierte leichte vegetative Übererregbarkeit könne nicht mit Wahrscheinlichkeit als verfolgungsbedingt angesehen werden* Bis zu dem Jahre 1965 hätten keine psychischen Störungen von Krankheitswert beim Kläger bestanden* Daraus folge, daß die Landesrentenbehörde zu Unrecht eine Psychasthenie und vegetative Dystonie im Sinne der wesentlichen Mitverursachung als Verfolgungsleiden anerkannt habe« Der anerkannte Leidenstenor binde aber im Verschlimmerungsverfahren nicht* Die ursprünglich anerkannte Verfolgungskausalität im Sinne einer wesentlichen Mitverursachung nach § 4 der 2. Für eine Änderungsentscheidung nach § 206 Abs. 1 BEG ist kein Raum* Sie würde hier voraussetzen, daß ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen abgelehnt wurde und sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Ablehnung maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Ist es wegen des Anspruchs auf wiederkehrende Leistungen zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen, so ist nicht die Begründung des Bescheids der Behörde, sondern die Begründung der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz im Vorverfahren, in dem über die Rente entschieden worden ist, maBgeblich (BGH RzW 1967, 136). Das die Berufung des Klägers zurückweisende Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Zur Begründung führte das Urteil auch an, auf nervenfachärztlichem Gebiet sei bei dem Kläger das Vorliegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verneinen und ein Zusammenhang zwischen den bei ihm bestehenden geringfügigen Störungen und der Verfolgung lasse sich nicht wahrscheinlich machen.
S72 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 13« Dezember 1979 Pohl Justizamtsinspektor ata Urkundabeamter der GeschäftMtelle URTEIL IX ZR 101/76 in dem Entschädigungsrechtsstreit Ahe » Bd. de la Belgien, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde, itraße Beklagten und Revisionsbeklagten 2 *91 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 1976 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1909 in Polen geborene jüdische Kläger lebt seit 1929 in Belgien. Er mußte während der nationalsozialistischen Rassenverfolgung versteckt leben. Auf seinen Antrag gewährte ihm die Behörde mit Bescheid vom 19. Februar 1962 ein Heilverfahren für eine Psychasthenie und vegetative Dystonie im Sinne der wesentlichen Mitverursachung, lehnte aber den Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente ab, weil die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähig- keit nur 15 v.H. betrage. Die Klage auf Kapitalentschädigung und Rente blieb ohne Erfolg. Die Berufung des Klägers wies das Oberlandesgericht durch Urteil vom 20. Oktober 1965 zurück, weil der Kläger nach § 160 BEG nicht anspruchsberechtigt sei und sich verfolgungsbedingte Leiden auch nicht feststellen ließen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies der Senat am 13« Mai 1966 zurück, weil Jedenfalls die medizinischen Erwägungen des Berufungsrichters keinen Rechtsfehler erkennen ließen. Einen im September 1966 gestellten Angleichungsantrag wies die Behörde als unzulässig zurück. Im Januar 1973 bat der Kläger mit einem Formularschreiben um Abhilfe. Der Beklagte verweigerte mit Bescheid vom 25. Oktober 197^ die erbetene Abhilfe, da der Antrag nur pauschal begründet sei und eine auf die Sache zugeschnittene Begründung vermissen lasse; Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der früheren Entscheidung seien nicht erkennbar. Mit der Klage auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren nebst Zinsen legte der Kläger ein ärztliches Attest und ein Privatgutachten vor und machte auch geltend, sein psychischer Krankheitszustand habe sich in der Zwischenzeit erheblich verschlechtert. Der Beklagte hielt an seiner Ermessensentscheidung auch angesichts der nachträglichen Begründung des Abhilfeantrags fest. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der Revision erstrebt er die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. EntscheidungsgrUnde Das Berufungsgericht hält die Entscheidung der Behörde im Abhilfeverfahren für ermessensfehlerfrei. Der Kläger habe mit der bloßen Behauptung, die frühere Entscheidung sei unrichtig, versucht, das alte Verfahren einschließlich des Rechtsstreits mit dem alten Vorbringen zu wiederholen. Hierzu sei die Abhilfe Jedoch nicht bestimmt. Das neue Vorbringen des Klägers im Rechtsstreit könne den Ermessensgrund, welcher den angefochtenen Bescheid trage, nicht mehr ausräumen. Im übrigen sei das frühere Berufungsurteil im Ergebnis richtig. Der Kläger habe seit Beginn der Verfolgung bis zu dem Jahre 1965 nicht unter nachhaltigen psychischen Störungen gelitten; die bis zu dem Jahre 1965 manifest gewordenen Leiden des Klägers ließen sich nicht mit Wahrscheinlichkeit auf seine Verfolgungserlebnisse zurückführen. Daß später zusätzliche Leiden bei ihm aufgetreten wären, behaupte er selbst nicht. Für Abhilfe sei deshalb kein Raum. Diese Ausführungen werden von der Revision nicht angegriffen. Das Berufungsgericht befindet auch über die vom Kläger vor dem Landgericht geltend gemachte angebliche Verschlimmerung seines psychischen Krankheitszustandes. Der Beklagte habe durch seinen Klagabweisungsantrag zu dem Ausdruck gebracht, daß er auch den Verschlimmerungsantrag des Klägers aus sachlichen Gründen ablehne. Das ersetze einen ablehnenden Bescheid. Im anhängigen Verfahren müsse der Entschä- dlgungsanspruch unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt behandelt werden» da Gegenstand des Abhilfeverfahrens lind des Änderungsbegehrens der gleiche Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit sei* Das ist richtig* Den auf § 206 BEG gestützten Anspruch hält der Berufungsrichter jedoch sachlich für nicht gerechtfertigt. Die beim Kläger diagnostizierte leichte vegetative Übererregbarkeit könne nicht mit Wahrscheinlichkeit als verfolgungsbedingt angesehen werden* Bis zu dem Jahre 1965 hätten keine psychischen Störungen von Krankheitswert beim Kläger bestanden* Daraus folge, daß die Landesrentenbehörde zu Unrecht eine Psychasthenie und vegetative Dystonie im Sinne der wesentlichen Mitverursachung als Verfolgungsleiden anerkannt habe« Der anerkannte Leidenstenor binde aber im Verschlimmerungsverfahren nicht* Die ursprünglich anerkannte Verfolgungskausalität im Sinne einer wesentlichen Mitverursachung nach § 4 der 2. DV-BEG müsse auch im Verschlimmerungsverfahren noch einer Prüfung unterzogen werden. Der Berufungsrichter hat zu demindest im Ergebnis richtig entschieden. Für eine Änderungsentscheidung nach § 206 Abs. 1 BEG ist kein Raum* Sie würde hier voraussetzen, daß ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen abgelehnt wurde und sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Ablehnung maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Diese Voraus- S7t Setzung ist nicht gegeben. Ist es wegen des Anspruchs auf wiederkehrende Leistungen zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen, so ist nicht die Begründung des Bescheids der Behörde, sondern die Begründung der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz im Vorverfahren, in dem über die Rente entschieden worden ist, maBgeblich (BGH RzW 1967, 136). Die Behörde hatte im vorliegenden Fall nur ein Heilverfahren zuerkannt. Entscheidungen, die einen Heilverfahrensanspruch betreffen, unterliegen nicht der Abänderungsmöglichkeit nach §§ 35, 206 BEG (BGH RzW 1969, 570). Den Anspruch auf Rente hat die Behörde abgelehnt. Hiergegen richtete sich die Klage im Vorverfahren. Das die Berufung des Klägers zurückweisende Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 1965 entschied in letzter Tatsacheninstanz, daß dem Kläger die Rente nicht zustehe. Zur Begründung führte das Urteil auch an, auf nervenfachärztlichem Gebiet sei bei dem Kläger das Vorliegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verneinen und ein Zusammenhang zwischen den bei ihm bestehenden geringfügigen Störungen und der Verfolgung lasse sich nicht wahrscheinlich machen. Selbst wenn sich diese Störungen in der Zwischenzeit verstärkt haben sollten, wäre dieser Umstand nicht geeignet, die Verneinung eines Verfolgungszusammenhangs in Frage zu stellen. Die Verneinung des VerfolgungsZusammenhangs trägt aber die Versagung der Rente. Eine Ab- änderung der Entscheidung nach § 206 BEG kommt danach nicht in Betracht (BGH RzW 1967, 136). Mai Henkel Portmann Dr. Lang Gärtner