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BGH · IX ZR 101/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 101/75

BEG § 169 Abs« 2 Auch die tLm Überleitungsverfahren nach Art. III BEG-SchlußG bis Ende 1969 noch nicht festgesetzten Rentenrückstände sind zu verzinsen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27, April 1978 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. In diesem Umfang wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 14/15, die Klägerin 1/15. Von Rechts wegen Tatbestand Der Änderungsbescheid vom 15* April 1965 setzte die gemäß §§ 97, 93, 95 Abs.1, 85 BEG aus 60 v.H. der Höchstrente des Ehemanns (785 DM) unter Berücksichtigung einer Rente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte errechnete Berufsschadenswitwenrente der Klägerin auf 385 DM monatlich ab 1. Januar 1966 beantragte die Klägerin, ihre Rente wegen des nunmehr gerechtfertigten Zuschlags von 20 % zur Kapitalentschädigung neu zu berechnen. Juli 1973 eine Rentennachzahlung von 20.922 DM für die Zeit vom 1. Juni 1973 unter Zugrundelegung der jeweiligen Höchstrente des § 95 Abs. 1 BEG nF und des § 33a der 3. Die Klage auf 14 % Zinsen aus dem für die Zeit vom 1. Entscheidungsgründe Nach § 169 Abs. 2 Satz 1 BEG ist die Summe der bis zu dem Ende des Jahres 1969 aufgelaufenen und noch nicht festgesetzten Rentenbeträge zu verzinsen, sofern der Anspruch bis zu dem 1. Zu diesen der Zinspflicht unterliegenden Beträgen gehören auch die Rentenrückstände, die im Uberleitungsverfahren des Art. III BEG-SchlußG nach dem 1. Januar 1966 eine Überleitung ihrer Rente in das durch Art. I BEG-SchlußG geänderte Recht beantragt. Die Überleitung nach Art. III Nr. 2 BEG-Schluß-gesetz führte auf Grund der Änderung des § 95 Abs. 1 BEG durch Art. I Nr. 57 a BEG-SchlußG (vgl. Die darüber hinausgehenden Anhebungen der Rente der Klägerin beruhten nicht auf Gesetzesänderungen in Art. I BEG-SchlußG, sondern auf Änderungen der §§ 33 a und 24 Abs.4 der 3. Schon deshalb kann die Verzinsung der auf Grund der Änderungsverordnungen zuerkannten Steigerungsbeträge nicht daran scheitern, daß diese von der Klägerin nicht ausdrücklich geltend gemacht worden waren. Entstanden waren aber Ende 1969 nur die Ansprüche, die sich auf Grund des Art, I Nr, 57 a BEG-SchlußG und der Änderungen des § 33 a und des § 24 Abs, 4 der 3. DV-BEG durch die 7, ÄndVO vom 28, April 1966 (BGBl I, 300) und die 8. Demnach waren bis Ende 1969 gemäß §§ 97, 85, 95 Abs. 1 BEG nF, §§ 24 Abs.4 und 33 a der 3. DV-BEG) unter Berücksichtigung einer BfA-Rente von 327 DM und des Freibetrags von 260 DM (§ 24 Abs.4 der 3. Dezember 1969 fällige Rückstände von die bis zu dem zweiten Vierteljahr 1973» also mit 14 % zu verzinsen sind: 8.928 DM, 1.249,92 IM.

Zitierte Normen: § 97 BEG § 92 ZPO
endenBEGRenteKlägerin

Volltext der Entscheidung

24C6 029
Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG § 169 Abs« 2
Auch die tLm Überleitungsverfahren nach Art. III BEG-SchlußG bis Ende 1969 noch nicht festgesetzten Rentenrückstände sind zu verzinsen.
Ansprüche, die erst die am 11. Juli 1970 verkündete 9* Änd-derungsverordnung zur 3# DV-BEG begründet hat, sind nicht zu verzinsen.
BGH, Urt. v. 27. April 1978 - IX ZR 101/75 - OLG Frankfurt (Main)
LG Wiesbaden
BUNDESGERICHTSHOF
4
n
K
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 101/75	URTEIL	Verkündet	am
27. April 1978 Adomeit,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der GeschäftMtelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Hessen»
vertreten durch den Hessischen Sozialminister» Luisenstraße 13» Wiesbaden,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Debora L flHBP geb.
;h Street,
(USA),
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr*
kl
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27, April 1978 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 4. März 1975 aufgehoben, soweit es mehr als 1.249,92 DM zuerkannt hat.
In diesem Umfang wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 18. Juni 1974 zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 14/15, die Klägerin 1/15. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Änderungsbescheid vom 15* April 1965 setzte die gemäß §§ 97, 93, 95 Abs. 1, 85 BEG aus 60 v.H. der Höchstrente des Ehemanns (785 DM) unter Berücksichtigung einer Rente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte errechnete Berufsschadenswitwenrente der Klägerin auf 385 DM monatlich ab 1. Juni 1965 fest.
Am 5. Januar 1966 beantragte die Klägerin, ihre Rente wegen des nunmehr gerechtfertigten Zuschlags von 20 % zur Kapitalentschädigung neu zu berechnen. Nachdem im April 1973 eine
 
Aufstellung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte über ihre an die Klägerin gezahlten Renten eingegangen war, gewährte die Behörde am 23. Mai 1973 außer einer laufenden Rente ab 1. Juli 1973 eine Rentennachzahlung von 20.922 DM für die Zeit vom 1. Januar 1966 bis 30. Juni 1973 unter Zugrundelegung der jeweiligen Höchstrente des § 95 Abs. 1 BEG nF und des § 33a der 3. DV-BEG.
Die Klage auf 14 % Zinsen aus dem für die Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1969 zuerkannten Betrag von 9.558 DM» das sind 1.338,12 DM, wies das Landgericht ab.
Die Berufung hatte vollen Erfolg. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Nach § 169 Abs. 2 Satz 1 BEG ist die Summe der bis zu dem Ende des Jahres 1969 aufgelaufenen und noch nicht festgesetzten Rentenbeträge zu verzinsen, sofern der Anspruch bis zu dem 1. Januar 1969 geltend gemacht worden war (Satz 2 aaO). Zu diesen der Zinspflicht unterliegenden Beträgen gehören auch die Rentenrückstände, die im Uberleitungsverfahren des Art.
III BEG-SchlußG nach dem 1. Januar 1970 zuerkannt werden, wenn der Uberleitungsantrag vor dem 2. Januar 1969 gestellt war. Sie sind ebenso wie die in einem Ausgangsverfahren bis Ende 1969 aufgelaufenen Rentenrückstände Ansprüche oder Anspruchsteile, die nach § 169 Abs. 1 BEG bis dahin hätten' festgesetzt sein sollen und deshalb ab diesem Zeitpunkt bei späterer Zuerkennung verzinst werden müssen. Für die abweichende Ansicht des
 
Beklagten, eine Zinspflicht bestehe nur für die in einem Erstverfahren zugesprochenen Rückstände, fehlt jeder An-halt im Gesetz (vgl. BGH RzW 1975, 175; 174 Nr. 7)* Das hat auch das Berufungsgericht erkannt.
Die Klägerin hat am 5. Januar 1966 eine Überleitung ihrer Rente in das durch Art. I BEG-SchlußG geänderte Recht beantragt. Die Überleitung nach Art. III Nr. 2 BEG-Schluß-gesetz führte auf Grund der Änderung des § 95 Abs. 1 BEG durch Art. I Nr. 57 a BEG-SchlußG (vgl. BGH Urteil vom 10. Mai 1973 - IX ZR 138/70) nur zu einer Rentenerhöhung, die sich ab 1. Januar 1966 aus der Steigerung des der Berechnung der Witwenrente zugrundeliegenden Höchstbetrags von 783 DM auf 1.000 DM ergab. Die darüber hinausgehenden Anhebungen der Rente der Klägerin beruhten nicht auf Gesetzesänderungen in Art. I BEG-SchlußG, sondern auf Änderungen der §§ 33 a und 24 Abs. 4 der 3. DV-BEG durch die 7. und die nachfolgenden ÄnderungsVerordnungen. Die dadurch begründeten Steigerungsbeträge mußte jedoch die Behörde in dem bereits seit Januar 1966 bei ihr anhängigen Verfahren ohne besonderen Antrag oder Hinweis der Klägerin zusprechen; die Zuerkennung dieser Beträge erforderte kein neues, nach den Übergangsvorschriften der Änderungsverordnungen einzuleitendes Verfahren. Schon deshalb kann die Verzinsung der auf Grund der Änderungsverordnungen zuerkannten Steigerungsbeträge nicht daran scheitern, daß diese von der Klägerin nicht ausdrücklich geltend gemacht worden waren.
 
Das Berufungsgericht meint ohne nähere Begründung, die gesamten für die Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1969 zuerkannten Rentenrückstände von 9.558 DM seien zu verzinsen. Das ist jedoch nicht richtig. Denn nur die bis 31. Dezember 1969 aufgelaufenen, d.h, die zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche unterliegen der Zinspflicht. Entstanden waren aber Ende 1969 nur die Ansprüche, die sich auf Grund des Art, I Nr, 57 a BEG-SchlußG und der Änderungen des § 33 a und des § 24 Abs, 4 der 3. DV-BEG durch die 7, ÄndVO vom 28, April 1966 (BGBl I, 300) und die 8. ÄndVO vom 25. März 1969 (BGBl I, 245) ergaben. Die Erhöhungen auf Grund der 9. ÄndVO vom 11. Juli 1970 (BGBl I, 1080) ab 1. April 1969 konnten erst seit der Verkündung dieser Verordnung beansprucht werden.
Demnach waren bis Ende 1969 gemäß §§ 97, 85, 95 Abs. 1 BEG nF, §§ 24 Abs. 4 und 33 a der 3. DV-BEG in der Fassung der 7. und 8. ÄndVO zu leisten:
die für die Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. März 1969 in der Anlage zu dem Bescheid
 vom 23. März 1973 ausgeworfenen	22.413	DM,
die für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1969 aus dem Höchstbetrag von 1.066 DM (§ 33 a der 3. DV-BEG) unter Berücksichtigung einer BfA-Rente von 327 DM und des Freibetrags von 260 DM (§ 24 Abs. 4 der 3. DV-BEG) errechneten	1.719	DM^
Übertrag:
24.132 DM
kl
 
Übertrags	24.132 DM
die für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1969 auf Grund gleichbleibender Höchst- und Preibeträge, aber einer BfA-Rente von 354,20 DM ermittelten	3.276 DM.
insgesamt	27.408 DM.
Nach Abzug der von Anfang 1966 bis Ende 1969 gezahlten (385 DM x 48)	18.480 DM
verblieben am 31. Dezember 1969 fällige Rückstände von die bis zu dem zweiten Vierteljahr 1973» also mit 14 % zu verzinsen sind:	8.928 DM, 1.249,92 IM.
In dieser Höhe ist die Revision, im übrigen die Berufung unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG,
§ 92 ZPO.	
Dr. Thumm Zorn	Puchs
 Portmann Gärtner