Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: August 1972 der Klägerin 3.000 DM Beihilfe zu, weil ihre Erwerbsfähigkeit durch eine Schädigung im Sinne des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG um 35 - 40 % gemindert sei. 1. Soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Leistung einer Beihilfe nach Art. VI Nr. 4 Abs. 1 b BEG-SchlußG begehrt, ist die Klage unzulässig. Nach dem entsprechend anzuwendenden § 211 Abs. 1 BEG haben die Gerichte nur zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsamt die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Die Gerichte sind nicht befugt, ihr Ermessen an Stelle der Behörde auszuüben und auf Grund eigener Abwägung eine Leistung zuzusprechen. Sie macht nicht geltend, die Beklagte hätte nach ihren Grundsätzen mehr gewähren müssen, sondern greift diese als gesetzwidrig an und verlangt die Verurteilung zur Leistung auf Grund einer abweichenden Ermessensentscheidung der Gerichte. Der Bundesminister für Finanzen hat in den Richtlinien zur Durchführung des Art. VI BEG-SchlußG vom 8. Die Beklagte war befugt, ihre Ermessensausübung durdi den Erlaß von Richtlinien für den Regelfall zu binden, damit die nach Art- 3 Abs- 1 GG gebotene Gleichbehandlung vergleichbar gelagerter Fälle gewährleistet istDie in den Richtlinien vorgesehene Pauschalierung der Beihilfe widerspricht nicht dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung- Art- VI Nr. 4 BEG-SchlußG macht die Gewährung der Beihilfe davon abhängig, daß im Zeitpunkt der Entscheidung die Erwerbsfähigkeit schädigungsbedingt um 25 % oder mehr beeinträchtigt ist- Er schreibt abweichend von der Regelung der Kapitalentschädigung und Rente der nach Art- VI Nr. 1 BEG-SchlußG Anspruchsberechtigten nicht vor, daß bei Bemessung der auf 6-000 DM begrenzten Beihilfe die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Ge- Die Beihilfe nach Art. VI Nr. 4 BEG-SchlußG wird auch nicht gewährt, um Härten zu mildern (vgl. § 171 BEG) oder den Lebensunterhalt zu bestreiten, soweit er durch Vermögen und Einkünfte des Geschädigten nicht gedeckt ist (vgl. Sie ist am ehesten der pauschalierten Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG vergleichbar. Sie sichert dem, der die Voraussetzungen des Art. VI Nr. 4 BEG-SchlußG erfüllt, mindestens 3.000 DM. Eine Aufklärung sonstiger Umstände ist auch deshalb nach dem Zweck des Art. VI Nr. 4 BEG-SchlußG in aller Regel nicht geboten, weil sie einen Aufwand erfordern würde, der in keinem vertretbaren Verhältnis zu dem allenfalls erreichbaren Ergebnis einer kaum ins Gewicht
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG-SchlußG Art, VI Nr, 4; BEG § 211 Abs, 1 Abschnitt V der Richtlinien zur Durchführung des Art, VI BEG-SchlußG vom 8. Mai 1968 (Bundesanzeiger vom 18. Mai 1968 Nr. 94) ist nicht zu beanstanden. BGH, Urt. v. 18. Januar 1979 - IX ZR 101/74 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN OES VOLKES IX ZR 101/74 URTEIL Verkündet am 18. Januar 1979 Pohl , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Stanislawa ■) Rue J , geborene N 0 Belgien, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt, Habsburgerring 9, Köln 1, Beklagte und Revisionsbeklagte 2 / Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Juni 1974 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die am SHHP 1925 als polnische Staatsangehörige geborene Klägerin wurde 1941 von ihrer Familie getrennt und zu dem Arbeitseinsatz nach Deutschland gebracht. Nach dem Zusammenbruch des Dritten Reichs ließ sie sich in Belgien nieder und erwarb am 14. August 1945 durch Heirat die belgische Staatsangehörigkeit. Das Bundesverwaltungsamt erkannte am 14. August 1972 der Klägerin 3.000 DM Beihilfe zu, weil ihre Erwerbsfähigkeit durch eine Schädigung im Sinne des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG um 35 - 40 % gemindert sei. Das Landgericht wies die Klage, unter Abänderung des Bescheids die Beklagte zur Gewährung einer weiteren Beihilfe von 3.000 DM zu verurteilen, ab. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter Entscheidungsgründe 1. Soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Leistung einer Beihilfe nach Art. VI Nr. 4 Abs. 1 b BEG-SchlußG begehrt, ist die Klage unzulässig. Die Gewährung der Beihilfe ist eine Ermessensentscheidung der Beklagten. Nach dem entsprechend anzuwendenden § 211 Abs. 1 BEG haben die Gerichte nur zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsamt die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Ist das der Fall, ist der Bescheid, soweit er eine Beihilfe ablehnt, aufzuheben. Die Gerichte sind nicht befugt, ihr Ermessen an Stelle der Behörde auszuüben und auf Grund eigener Abwägung eine Leistung zuzusprechen. Eine Leistungsklage könnte nur zulässig sein, wenn sie darauf gestützt wäre, daß das BundesVerwaltungsamt seine eigenen bekanntgemachten Ermessensgrundsätze mißachtet habe, ihre Anwendung eine andere Abwägung ausschließe und nur die Zuerkennung des geforderten Betrages zulasse. So hat die Klägerin ihre Klage jedoch nicht begründet. Sie macht nicht geltend, die Beklagte hätte nach ihren Grundsätzen mehr gewähren müssen, sondern greift diese als gesetzwidrig an und verlangt die Verurteilung zur Leistung auf Grund einer abweichenden Ermessensentscheidung der Gerichte. Dazu sind sie nicht berufen. 2. Soweit die Klägerin eine Abänderung und damit die Aufhebung des ablehnenden Teils des Bescheids begehrt, ist die Klage zulässig. / Die ErmessensentScheidung der Beklagten, eine 3-000 DM übersteigende Beihilfe abzulehnen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler gebilligt. Der Bundesminister für Finanzen hat in den Richtlinien zur Durchführung des Art. VI BEG-SchlußG vom 8. Mai 1968 (Bundesanzeiger vom 18. Mai 1968 Nr. 94) unter Abschnitt V bestimmt: "Bei der Bemessung der Höhe der Beihilfen ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Schädigungsbedingte Erwerbsminderung Beihilfe In den beiden ersten Stufen werden die Beträge um 500 DM erhöht, wenn der Geschädigte am 18- September 1965 das 65. Lebensjahr vollendet hatte-” Dementsprechend ist das Bundesverwaltungsamt nach der Feststellung des Tatrichters bisher verfahren. Das ist nach § 211 Abs- 1 BEG nicht zu beanstanden. Die Beklagte war befugt, ihre Ermessensausübung durdi den Erlaß von Richtlinien für den Regelfall zu binden, damit die nach Art- 3 Abs- 1 GG gebotene Gleichbehandlung vergleichbar gelagerter Fälle gewährleistet istDie in den Richtlinien vorgesehene Pauschalierung der Beihilfe widerspricht nicht dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung- Art- VI Nr. 4 BEG-SchlußG macht die Gewährung der Beihilfe davon abhängig, daß im Zeitpunkt der Entscheidung die Erwerbsfähigkeit schädigungsbedingt um 25 % oder mehr beeinträchtigt ist- Er schreibt abweichend von der Regelung der Kapitalentschädigung und Rente der nach Art- VI Nr. 1 BEG-SchlußG Anspruchsberechtigten nicht vor, daß bei Bemessung der auf 6-000 DM begrenzten Beihilfe die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Ge- 25 - 49 v.H. 50 - 69 v.H. 70 v.H. und mehr DM 3.000 DM 4.500 DM 6.000 schädigten vor oder nach der Schädigung zu berücksichtigen sind. Die Beihilfe nach Art. VI Nr. 4 BEG-SchlußG wird auch nicht gewährt, um Härten zu mildern (vgl. § 171 BEG) oder den Lebensunterhalt zu bestreiten, soweit er durch Vermögen und Einkünfte des Geschädigten nicht gedeckt ist (vgl. § 165 BEG). Sie ist am ehesten der pauschalierten Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG vergleichbar. Art. VI Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG stellt nur auf die Schädigung an Körper oder Gesundheit ab. Deshalb entspricht es dem Zweck des dem Bundesverwaltungsamt vom Gesetz eingeräumten Ermessens, die Höhe der Beihilfe grundsätzlich nach dem Ausmaß der schädigungsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit festzulegen und nur für die am 18. September 1965 bereits 65 Jahre alten Geschädigten, soweit sie nicht ohnehin den Höchstbetrag erhalten, einen Zuschlag von 500 DM vorzusehen. Auch die Beschränkung auf eine nur dreifache Staffelung der Beihilfe begegnet keinen Bedenken. Sie sichert dem, der die Voraussetzungen des Art. VI Nr. 4 BEG-SchlußG erfüllt, mindestens 3.000 DM. Um innerhalb des geringen bis zu dem Höchstbetrag noch verbleibenden Spielraums zu differenzieren, ist es sachgerecht, aus den sechs Spannen des § 31 Abs, 6 BEG drei neue zu bilden und ihnen den Höchst-, Zwischen- und Mindestbetrag zuzuordnen. Eine Aufklärung sonstiger Umstände ist auch deshalb nach dem Zweck des Art. VI Nr. 4 BEG-SchlußG in aller Regel nicht geboten, weil sie einen Aufwand erfordern würde, der in keinem vertretbaren Verhältnis zu dem allenfalls erreichbaren Ergebnis einer kaum ins Gewicht b fallenden Abweichung von den nach dem Grad minderung abgestuften Beträgen stünde* Dr. Thumm Zorn Portmann Gärtner der Erwerbs Fuchs