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BGH · IX ZR 101/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 101/71

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Bevollmächtigte mit, "daß ein Schaden an Körper und Gesundheit für den Antragsteller nicht geltend gemacht wird". Die Behörde ermittelte den Sachverhalt und lehnte den Antrag durch Bescheid ab; sie versagte die Ansprüche nach § 7 Abs. 1 BEG, weil der Kläger nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgesetzt gewesen sei, sich vielmehr während des Zweiten Weltkrieges in Rußland aufgehalten habe. In den Gründen des Bescheides ist unter anderem ausgeführt "Da dem Antragsteller nach Art. Ill BEG-SG i.V. m. Er bestreitet, daß die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 7 Abs. 1 BEG vorliegen, und beruft sich auf Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs.1a, In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1969» 275; 1971, 559 Nr. 19) verneint der Berufungsrichter ein Recht des Klägers aus § 189a Abs. 1 BEG zur Nachmeldung des rechtzeitig bezeich neten, später aber zurückgenommenen Anspruchs. Für die Entscheidung kommt es deshalb zunächst darauf an, ob die erneute Anmeldung des rechtzeitig bezeichneten, nach Ablauf der Antragsfrist aber zurückgenommenen Anspruchs etwa dadurch zulässig geworden ist, daß die Entschädigungsbehörde im Bescheid vom 11. Im Berufungsurteil ist dazu ausgeführt: Die Voraussetzungen in § 189 Abs.3 Satz 2 BEG fehlten bei der erneuten Anmeldung eines fristgerecht angemeldeten, später wieder zurückgenommenen Anspruchs. Auch wenn BGH RzW 1970, 28 Nr. 20 gefolgt werde, handle es sich um die Frage der FristVersäumnis jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - sich der Ausspruch der Entschädigungsbehörde unzweideutig nur auf die Voraussetzungen des Art. III BEG-SchlußG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 BEG beziehe, wenn der Verfolgte keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt habe, und wenn die Behörde weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Entscheidung im Sinne des § 189 Abs.3 Satz 2 BEG habe treffen wollen und auch nicht getroffen habe. Die Entschädigungsgerichte müßten die Zulässigkeit des erneuten Antrags auch prüfen, wenn die Entschädigungsbehörde infolge eines Tatsachenoder Rechtsirrtums den Antrag auf Zuerkennung von Heilverfahren und Kapitalentschädigung nach Art. III BEG-SchlußG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 BEG für zulässig gehalten und deshalb über die Ansprüche entschieden habe. Offen bleibt, ob daran festgehalten werden kann, daß die Entschädigungsbehörde nach § 189 Abs.3 Satz 2 BEG eine die Gerichte bindende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die nochmalige Anmeldung eines Anspruchs gewähren kann, der nach § 189 Abs. 1 BEG wirksam angemeldet war, später aber zurückgenommen wurde (BGH Urteil vom 20. Die Entschädigungsbehörde gewährt keine Wiedereinsetzung nach § 189 Abs.3 Satz 2 BEG, wenn sie in einem Bescheide die Zulässigkeit der erneuten Anmeldung eines zurückgenommenen Anspruchs nach § 189a BEG oder nach den Überleitungs- und Angleichungsvorschriften in Art. Ill Nr. 1 bis 4, IV Nr. 1, 2 BEG-SchlußG bejaht und deshalb zur Sache entscheidet (BGH Urteil vom 28. Bei Annahme einer nach § 189a BEG zulässigen Nachmeldung eines Einzelanspruchs oder eines aufgrund Überleitung oder Angleichung (Art. Ill, IV BEG-SchlußG) zulässigen Neuantrags war der Umstand, daß die Frist des § 189 Abs. 1 BEG im Zeitpunkt der erneuten Anmeldung des zurückgenommenen Anspruchs abgelaufen war, für die Behörde rechtlich bedeutungslos . Oktober 1968 die Auffassung der Entschädigungsbehörde, die erneute Sachentscheidung über den zurückgenommenen Anspruch sei zulässig, weil dem Kläger ein erneutes Antragsrecht nach Art. III BEG-SchlußG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 BEG zustehe. Dem Kläger kann jedoch ein Recht auf Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs.1a, Nr. 2 BEG-SchlußG auch für die Ansprüche auf Heilverfahren und KapitalentSchädigung (BGH RzW 1970, 77 Nr. 24) zustehen.

Zitierte Normen: § 7 BEG
BehördeBEGAnspruchEntschädigungsbehördeKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

012
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 101/71	URTEIL	Verkflndet	am
14, Dezember 1972 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Szlama
Israel,
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Am Waterlossplatz 11,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Fuchs
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Dezember 1970 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger beantragte im Juli 1956 Entschädigung für Freiheitsschaden. Nach seinen Angaben wurde er von August 1941 bis Mai 1945 in den Lagern Gräditz, Faulbrück und Reichenbach festgehalten. Im Februar 1958 meldete er - ohne Angabe von Einzelheiten - auch einen Gesundheitsschaden an. Die Entschädigungsbehörde bat um die Begründung dieses Anspruchs unter Vorlage vorhandener Beweise oder um die Rücknahme des Antrags bis 15. Januar 1961. Darauf teilte der
 
Bevollmächtigte mit, "daß ein Schaden an Körper und Gesundheit für den Antragsteller nicht geltend gemacht wird". 1964 und 1965 meldete der Kläger den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden erneut an und erläuterte ihn erstmals. Die Behörde ermittelte den Sachverhalt und lehnte den Antrag durch Bescheid ab; sie versagte die Ansprüche nach § 7 Abs. 1 BEG, weil der Kläger nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgesetzt gewesen sei, sich vielmehr während des Zweiten Weltkrieges in Rußland aufgehalten habe. In den Gründen des Bescheides ist unter anderem ausgeführt "Da dem Antragsteller nach Art. Ill BEG-SG i.V.m. § 31 Abs. 2 BEG ein neues Antragsrecht zuzubilligen war, wurde in die sachliche Bearbeitung des Antrags eingetreten, weil die erkennende Behörde davon ausging, daß sich der Antragsteller länger als ein volles Jahr in Haftstätten befunden hat, die als Konzentrationslager gern. § 42 Abs. 2 BEG anzuerkennen waren".
Mit der Klage werden Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren seit 1. Januar 1945 wegen Verlustes der Zeugungsfähigkeit und wegen psychischen Leidens verlangt. Das Landgericht hat den Kläger damit abgewiesen. Mit der Berufung hat er die Ansprüche weiter verfolgt. Er bestreitet, daß die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 7 Abs. 1 BEG vorliegen, und beruft sich auf Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a,
Nr. 2 BEG-SchlußG. Hierzu trägt er vor, in Anbetracht der Natur der bei ihm vorliegenden Schädigung habe er sich entschlossen, den Anspruch nicht weiter zu verfolgen, und auf ihn verzichtet. Psychische Schäden seien bis Ende der 50er Jahre noch ein "recht unbeackertes Feld" im Entschädigungsrecht gewesen. Auch den Verlust
 
der Zeugungsfähigkeit habe man nicht als erwerbsmindernd angesehen. Außerdem macht der Kläger geltend, die Entschädigungsbehörde habe durch die sachliche Bearbeitung der Ansprüche und durch die Sachentscheidung im Bescheid stillschweigend Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gewährt.
Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Bern fung zurückgewiesen, soweit das Landgericht über die Ansprüche auf Heilverfahren und Kapitalentschädigung bis 31. Oktober 1953 entschieden hat. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die .Zurückverweisung der Sache. Das beklagte Land war im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die im November I960 eingereichte Erklärung des Klägers, ein Schaden an Körper oder Gesundheit werde nicht geltend gemacht, nicht die Bedeutung eines Verzichts auf die Ansprüche, sondern die ihrer Rücknahme. Diese Auslegung ist richtig.
In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1969» 275; 1971, 559 Nr. 19) verneint der Berufungsrichter ein Recht des Klägers aus § 189a Abs. 1 BEG zur Nachmeldung des rechtzeitig bezeich neten, später aber zurückgenommenen Anspruchs. An dieser Auffassung wird festgehalten (vgl. BGH Urteil vom 28. Sep tember 1972 - IX ZR 182/71).
 
Für die Entscheidung kommt es deshalb zunächst darauf an, ob die erneute Anmeldung des rechtzeitig bezeichneten, nach Ablauf der Antragsfrist aber zurückgenommenen Anspruchs etwa dadurch zulässig geworden ist, daß die Entschädigungsbehörde im Bescheid vom 11. Oktober 1968 sachlich darüber entschieden und damit nach § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gewährt hat. Im Berufungsurteil ist dazu ausgeführt: Die Voraussetzungen in § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG fehlten bei der erneuten Anmeldung eines fristgerecht angemeldeten, später wieder zurückgenommenen Anspruchs. Es gehe nicht mehr um die Frage der fristgerechten Anmeldung, sondern um die Statthaftigkeit der Neuanmeldung. Diese sei nach BGH RzW 1969f 275 Nr. 26 zu verneinen. Auch wenn BGH RzW 1970, 28 Nr. 20 gefolgt werde, handle es sich um die Frage der FristVersäumnis jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - sich der Ausspruch der Entschädigungsbehörde unzweideutig nur auf die Voraussetzungen des Art. III BEG-SchlußG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 BEG beziehe, wenn der Verfolgte keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt habe, und wenn die Behörde weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Entscheidung im Sinne des § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG habe treffen wollen und auch nicht getroffen habe. Die Entschädigungsgerichte müßten die Zulässigkeit des erneuten Antrags auch prüfen, wenn die Entschädigungsbehörde infolge eines Tatsachenoder Rechtsirrtums den Antrag auf Zuerkennung von Heilverfahren und Kapitalentschädigung nach Art. III BEG-SchlußG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 BEG für zulässig gehalten und deshalb über die Ansprüche entschieden habe.
Dem ist beizutreten. Offen bleibt, ob daran festgehalten werden kann, daß die Entschädigungsbehörde nach § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG eine die Gerichte bindende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die nochmalige Anmeldung eines Anspruchs gewähren kann, der nach § 189 Abs. 1 BEG wirksam angemeldet war, später aber zurückgenommen wurde (BGH Urteil vom 20. März 1969 - IX ZR 71/67; RzW 1970, 28 Nr. 20). Die Entschädigungsbehörde gewährt keine Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG, wenn sie in einem Bescheide die Zulässigkeit der erneuten Anmeldung eines zurückgenommenen Anspruchs nach § 189a BEG oder nach den Überleitungs- und Angleichungsvorschriften in Art. Ill Nr. 1 bis 4, IV Nr. 1, 2 BEG-SchlußG bejaht und deshalb zur Sache entscheidet (BGH Urteil vom 28. September 1972 - IX ZR 178/70). Dieser Sachverhalt schließt die Unterstellung aus, die Behörde habe den Antragsteller nicht an der FristVersäumnis scheitern lassen wollen. Bei Annahme einer nach § 189a BEG zulässigen Nachmeldung eines Einzelanspruchs oder eines aufgrund Überleitung oder Angleichung (Art. Ill, IV BEG-SchlußG) zulässigen Neuantrags war der Umstand, daß die Frist des § 189 Abs. 1 BEG im Zeitpunkt der erneuten Anmeldung des zurückgenommenen Anspruchs abgelaufen war, für die Behörde rechtlich bedeutungslos .
So liegt der Sachverhalt hier. Zutreffend entnimmt der Berufungsrichter den Gründen des Bescheides vom 11. Oktober 1968 die Auffassung der Entschädigungsbehörde, die erneute Sachentscheidung über den zurückgenommenen Anspruch sei zulässig, weil dem Kläger ein erneutes Antragsrecht nach Art. III BEG-SchlußG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 BEG zustehe.
 
Dem Kläger kann jedoch ein Recht auf Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a, Nr. 2 BEG-SchlußG auch für die Ansprüche auf Heilverfahren und KapitalentSchädigung (BGH RzW 1970, 77 Nr. 24) zustehen. Dies setzt voraus, daß er den Anspruch auf Rente aus medizinischen Gründen aufgegeben hat (BGH RzW 1969, 358). Die Unterstellung dieses Beweggrundes (BGH aaO) ist hier nicht möglich. Der Kläger hat zur Begründung seines Antrages keine konkreten Gesundheitsschäden vorgebracht und auf die Verfolgung zurückgeführt. Der Beweggrund ist deshalb unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers festzustellen (vgl. BGH RzW 1971, 570 Nr. 26; 1972, 274 Nr. 37). Im Berufungsverfahren hat der Kläger vorgetragen, er habe sich in Anbetracht der Natur der bei ihm vorliegenden Schädigung zur Rücknahme entschlossen. Psychische Schäden seien bis Ende der 50er Jahre ein noch Mrecht unbeackertes Feld” im Entschädigungsrecht gewesen; auch den Verlust der Zeugungsfähigkeit habe man ebenfalls nicht als erwerbsmindernd angesehen. Das sind medizinische Erwägungen; es genügt, daß sie neben anderen Gründen bei Erklärung der Rücknahme mitgewirkt haben (BGH Urteil vom 18. März 1971 - IX ZR 199/68).
 
Der Berufungsrichter hat diesen rechtserheblichen Vortrag nicht gewürdigt und deshalb auch keine Feststellungen dazu getroffen. Zu ihrer Nachholung und zur Prüfung des Anspruchs unter dem Gesichtspunkt der Angleichung wird das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Wüstenberg	von	der	Mühlen	Zorn
 Henkel
Fuchs