Juli 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Den auch auf das Nervenleiden gestützten Angleichungsantrag hat die Behörde zurückgewiesen. Der Berufungsrichter hält sich im Angleichungsverfahren an die Befunde für gebunden, auf denen die frühere Entscheidung beruht. Diese Begründung widerspricht den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in RzW 1970, 77 Nr. 24 für das Angleichungsverfahren entwickelt hat. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das angegriffene Urteil von diesem Rechtsirrtum des Berufungsgerichts beeinflußt ist, und hebt es deshalb auf.Mai Zorn Henkel Fuchs Dr. Thumm
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 13. Juli 1972 Wöppel, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Avenue, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein Westfalen 9 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, straße 9 Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 13. Juli 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, eine 1899 geborene Jüdin, wanderte 1924 zusammen mit ihrem Ehemann von Oberhausen nach Brüssel aus. Von 1942 bis 1944 hielt sie sich dort unter schlechten Lebensbedingungen versteckt. Seit 1950 lebt sie in den Ver- . einigten Staaten von Nordamerika. 3 Den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsscba-den hat die Behörde 1961 abgelehnt, weil keines der geltend gemachten Leiden, einschließlich einem Nervenleiden, verfolgungsbedingt sei. Diesen Bescheid hat die Klägerin nicht angefochten. Den auch auf das Nervenleiden gestützten Angleichungsantrag hat die Behörde zurückgewiesen. Die auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung seit 1. Juni 1944 und Rente wegen reaktiver Depression, Asthmabeschwerden, Blasen- und Gallenleidens, Kreislaufstörungen und Nervenleidens gerichtete Klage ist in beiden Rechtszügen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Das beklagte Land ist nicht vertreten. Die Revision ist begründet. Der Berufungsrichter hält sich im Angleichungsverfahren an die Befunde für gebunden, auf denen die frühere Entscheidung beruht. F.r hebt zudem noch ausdrücklich hervor, daß hier weitere nunmehr vom ärztlichen Gutachter ermittelte Befunde und Leiden außer Betracht zu bleiben hätten (Abschnitt 2 b der Entscheidungsgründe). Diese Begründung widerspricht den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in RzW 1970, 77 Nr. 24 für das Angleichungsverfahren entwickelt hat. Danach sind die Entschädigungsorgane nicht an die der früheren Entscheidung zugrundeliegenden ärztlichen Befunde und sonstigen medi- Entscheidunsssründe 4 / zinischen Untersuchungsergebnisse gebunden. Außerdem haben sie auch die seit der früheren Begutachtung eingetretenen gesundheitlichen Veränderungen zu berücksich tigen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das angegriffene Urteil von diesem Rechtsirrtum des Berufungsgerichts beeinflußt ist, und hebt es deshalb auf. Mai Zorn Henkel Fuchs Dr. Thumm