vertreten durch das Bundesverwaltungsamt in Köln Beklagte und Revisionsbeklagte Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 18, September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Dr. Woesner für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26, Oktober 1967 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüokverwiesen. Die Entschädigungsbehörde lehnte sowohl den ersten, auf §§ 167» 168 BEG a.F. gestützten, als auch den nach Art, VI BEG-SchlußG erneut gestellten Antrag des Klägers auf Entschädigung für Schaden .an Körper oder Gesundheit ab, weil sein Arbeitseinsatz in Deutschland nicht als Schädigung aus Gründen der Nationalität zu werten sei. Sinne von § 160 BEG gewesen sein und daher nach Art. VI BEG SchlußG Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit haben. Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ab.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN OES VOLKES URTEIL Verkündet am 25. September 1969 Pohl, Justizhauptsekretär ab Urknndsbeamter der Geach&ftaatelle in de: Ents chäd igungsrechts s trei t Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Bundesrepublik Deutschland 9 vertreten durch das Bundesverwaltungsamt in Köln Beklagte und Revisionsbeklagte Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 18, September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Dr. Woesner für Hecht erkannt: ■ Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26, Oktober 1967 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüokverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei• Von Rechts wegen Tatbestand /Polen geborene Kläger hat als Der 1911 in polnisoher Staatsangehöriger von 1940 bis 1945 i damaligen Reichsgebiet Zwangsarbeit leisten müssen. Hach dem Ende des zweiten Weltkriegs kehrte er nicht nach Polen zurück. Er hielt sich in verschiedenen DP-Lagern in der Bundes re publik Deutschland auf und wand er te 1948 nach Argentinien aus, wo er seither lebt. Am 21, August 1945 ließ er sich vom Polnischen Generalkonsulat in Barletta/Italien einen Reisepaß ausstellen. 3 Die Entschädigungsbehörde lehnte sowohl den ersten, auf §§ 167» 168 BEG a.F. gestützten, als auch den nach Art, VI BEG-SchlußG erneut gestellten Antrag des Klägers auf Entschädigung für Schaden .an Körper oder Gesundheit ab, weil sein Arbeitseinsatz in Deutschland nicht als Schädigung aus Gründen der Nationalität zu werten sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger weder unter Mißachtung der Menschenrechte geschädigt worden noch als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention anzusehen sei. Das Oberlandesgericht hat die Flüchtlingseigenschaft des Klägers verneint und deshalb die Berufung zurückgewie-sen. ,Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Die Beklagte hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidu ründe Die Revision ist begründet. Der Kläger kann am 1. Oktober 1953 Flüchtling i Sinne von § 160 BEG gewesen sein und daher nach Art. VI BEG SchlußG Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit haben. Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt und damit auch im Sinne von Art. VI BEG-SohlußG als Flüohtling anzusehen, wenn ih nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehrenf weil dort aus Gründen der Hasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind« In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsge rieht die Flüchtlingseigensohaft des Klägers überprüfen üssen« Die Zumutbarkeit der Rückkehr ergibt sich nicht schon daraus, daß der Kläger zur Erlangung eines Reise passes eine Auslandsbehörde seines Heimatstaates in An Spruch genommen und den polnisohen Paß benützt hat« Mai Maaß Graf Zorn Dr. Woesner