Ein minderjähriges Kind, das innerhalb der in $ 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete in ein Konzentrationslager verschleppt worden und dort verstorben ist, erfüllt die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG mit § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BVPG oder die des § 154 Abs. 2 BEG auch dann nicht, wenn der Vater Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVEG ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 192 des Landgerichts Berlin vom 7. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Bruder der Klägerin, obwohl er die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 c BEG erfüllt, nicht im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. F. den Wohnsitz des Vaters in P^^ geteilt und durch dessen Flucht im März 1939 nach Großbritannien im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs verloren habe, Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 1 BVFG gewesen. 1. Die Revision rügt im Ergebnis zu Recht, daß das Berufungsgericht den Begriff des Vertriebenen im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG mit § 1 BVFG verkannt habe. a) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BVFG sind in der Person des Bruders der Klägerin nicht gegeben. Zwar deckt sich der Wöhnsitzbegriff des BVFG ohne Rücksicht auf die Rechtsordnung im Vertreibungsgebiet mit dem des § 7 BGB. P. mit der Flucht seines Vaters nach Großbritannien im März 1939 den britischen Wohnsitz des Vaters erlangt hätte, wäre er nicht Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 1 BVFG. Auch sind die Voraussetzungen dieser Bestimmung nur erfüllt, wenn der Betroffene seinen Wohnsitz im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs verloren hat. Januar 1933 aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG das Vertreibungsgebiet verlassen und ihren Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reichs genommen haben. Die Verschleppung des Bruders der Klägerin nach Theresienstadt und Auschwitz im Jahre 1945 stand zwar Im übrigen bedeutet Vertreibung als Ursache des WohnsitzVerlustes, daß der Betroffene gezwungen wird, seinen Wohnsitz aufzugeben und sich einen Aufenthaltsort in einem Gebiet zu suchen, das dem unmittelbaren Einfluß der Machthaber im Gebiet des ursprünglichen Wohnsitzes nicht unterliegt. Im März 1939, als sein Vater nach Großbritannien floh, hat Alfred mithin das Vertreibungsgebiet nicht verlassen, selbst wenn sein gesetzlicher Wohnsitz nach § 11 Abs. 1 BGB a. Das Verlassen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG setzt voraus, daß der Verfolgte sich aus dem Vertreibungsgebiet räumlich entfernt. Für diese Vorschriften des BEG hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (RzW 1966, 513 Nr. 19; 365 Nr. 24; 1967, 368 Nr. 1*j), daß der Verfolgte das Schließlich hat der Bruder der Klägerin seinen Aufenthaltsort P|| nicht verlassen, als er 1943 in ein Konzentrationslager verschleppt worden ist. 2. Ob für den Anspruch des in seiner Ausbildung Geschädigten (§§ 115, 116 BEG) die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1968, 456 Nr. 13 gelten, also der nach § 4 BEG anspruchsberechtigte deutsche Staatsangehörige nicht die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG mit § 1 BVPG, sondern nur die des § 154 Abs. 2 BEG erfüllen muß, kann offen bleiben. Denn die Voraussetzungen des § 154 Abs. 2 BEG liegen hier nicht vor: Als der Bruder der Klägerin 1943 nach Theresienstadt und Auschwitz verschleppt worden ist, hat er im Sinne der vorgenannten Bestimmung nicht verlassen. Er hat sich aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVPG genannten Gebieten bis zu seinem Tod nicht entfernt; er ist in Auschwitz verschollen. 116 EEG, der gemäß § 140 BEG vererbt worden sein könnte, in der Person des Bruders der Klägerin nicht entstanden ist.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein BEG §§ 64 Abs. 1 Satz 2, 154 Abs. 2 Ein minderjähriges Kind, das innerhalb der in $ 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete in ein Konzentrationslager verschleppt worden und dort verstorben ist, erfüllt die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG mit § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BVPG oder die des § 154 Abs. 2 BEG auch dann nicht, wenn der Vater Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVEG ist. BGH, Urt. v. 9. Juli 1970 - II ZR 101/68 - IG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TT ZR 101/68 URTEIL Verkftadet um 9. Juli 1970 Justizhauptsekretär ab Urkundsbeemter dear Gesebiitaatfllle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, - Prozeßbevollmäehtigter: Beklagten und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Nora Martha Avenue, Australien, Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Puchs für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. Januar I960 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 192 des Landgerichts Berlin vom 7. März 1967 wird zuriickgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsund Revisionsverfahrens trägt die Klägerin; gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin verlangt als Erbin Entschädigung für den. Ausbildungsschaden ihres am 29. Januar 19.31 geborenen Bruders Alfred Michaellfl^Hlfe der mit Wirkung vom 8. Mai 1945 für tot erklärt worden ist. Der 1965 verstorbene jüdische Vater der Klägerin, der wie seine Frau und die beiden Kinder deutscher Staatsbürger war, verließ, nachdem ihn SA-Leute mißhandelt hatten, im Frühjahr 1933 den Wohnsitz der Familie in B4BHI und begab sich über die Niederlande und Frankreich nach KMPM/Litauen. Dort hielten sich seit Sommer 1933 die Mutter und die beiden Kinder auf. Im Sommer 1934 siedelte die Familie nach PflB. über, wo der Bruder der Klägerin die Volksschule bis zur Errichtung des Protektorats im März 1939 besuchte. Der Klägerin und ihrem Vater gelang noch die Ausreise nach Großbritannien; Alfred und die Mutter blieben in Fflfc zurück. Sie wurden 1943 nach Theresienstadt verbracht. Der Bruder der Klägerin wurde weiter in das Konzentrationslager Auschwitz verschleppt; dort ist er verschollen. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Anspruch ab. Die Klage blieb im ersten Rechtszug erfolglos. Auf die Berufung verurteilte das Kammergericht das beklagte Land, 10.000 DM zu zahlen. Mit der Revision verfolgt das Land die Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist gerechtfertigt. Das Urteil des Landgerichts muß wiederhergestellt werden. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Bruder der Klägerin, obwohl er die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 c BEG erfüllt, nicht im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 von einer die Ausbildung schädigenden Verfolgung erfaßt wurde, als er vor Beginn seiner Schulpflicht im Sommer 1933 von Berlin nach Kaunas libersiedelte (§ 64 Abs. 1 Satz 1 BEG). Aus diesem Verfolgungstatbestand und seinen Nachwirkungen ist kein Anspruch nach §§ 113* 116 BEG herzuleiten (BGH RzW 1969, 485 Nr. 32). Das Berufungsgericht führt weiter aus: Alfred Bq^^^ sei, weil er gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. den Wohnsitz des Vaters in P^^ geteilt und durch dessen Flucht im März 1939 nach Großbritannien im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs verloren habe, Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 1 BVFG gewesen. Die Verfolgung habe ihn im Vertreibungsgebiet (§64 Abs. 1 Satz 2 BEG), nämlich in erfaßt. Dort sei er wegen seiner Rasse gehindert worden, die Schule zu besuchen. Der Anspruch auf Entschädigung des Ausbildungsachadens bestehe, obwohl Alfred B#HMVbereits in jungen Jahren verstorben sei und der Mangel der Schulausbildung sich nicht auf sein späteres Leben habe auswirken können. 1. Die Revision rügt im Ergebnis zu Recht, daß das Berufungsgericht den Begriff des Vertriebenen im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG mit § 1 BVFG verkannt habe. a) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BVFG sind in der Person des Bruders der Klägerin nicht gegeben. Zwar deckt sich der Wöhnsitzbegriff des BVFG ohne Rücksicht auf die Rechtsordnung im Vertreibungsgebiet mit dem des § 7 BGB. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden (BVerwGE 5, 104 und 110). Offen blieb in diesen Entscheidungen, ob für den Wohnsitz des Kindes § 11 BGB a. F. oder in der Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes oder mit Wirkung vom 1. Juli 1970 in der Fassung des Gesetzes Uber die rechtliche Stellung der unehelichen Kinder vom 19. August 1969 maßgebend ist. Diese Präge braucht auch hier nicht beantwortet zu werden. Selbst wenn der Bruder der Klägerin gemäß § 11 BGB a. P. mit der Flucht seines Vaters nach Großbritannien im März 1939 den britischen Wohnsitz des Vaters erlangt hätte, wäre er nicht Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 1 BVFG. Er hätte seinen Wohnsitz nicht durch die eigene Flucht, sondern nach § 11 BGB a. P. durch die Flucht des Vaters verloren. Das genligt nach dem Sinnzusammenhang des § 1 Abs. 1 BVFG nicht, wenn das Kind tatsächlich im Vertreibuugsgebiet verblieb. Auch sind die Voraussetzungen dieser Bestimmung nur erfüllt, wenn der Betroffene seinen Wohnsitz im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs verloren hat. Das war beim Vater und deshalb auch bei seinem Sohn nicht der Pall. Der zweite Weltkrieg begann in Polen am 1. September 1939, mit den europäischen Westmächten am 3. September 1939. Die Besetzung der böhmischen und mährischen Teile der Rumpftschechoslowakei und ihre Angliederung an das Deutsche Reich im März 1939 sowie die sich unmittelbar anschließende Verfolgung der Juden im Protektorat waren keine Ereignisse des zweiten Weltkriegs. Diese schon nach dem Wortlaut zwingende Auslegung des § 1 Abs. 1 BVFG wird durch § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG bestätigt. Nach ihm sind Vertriebene auch die deutschen Staats- oder Volksangehörigen, die unabhängig von den Ereignissen des zweiten Weltkriegs nach dem 30. Januar 1933 aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG das Vertreibungsgebiet verlassen und ihren Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reichs genommen haben. Die Verschleppung des Bruders der Klägerin nach Theresienstadt und Auschwitz im Jahre 1945 stand zwar im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs, führte aber nicht zu dem Verlust des Wohnsitzes, sei er in Prag oder in Großbritannien gewesen; denn die zwangsweise Verschleppung gegen den Willen des Kindes und der Eltern hatte nicht die Aufhebung des Wohnsitzes zur Folge (§7 Abs. 3 BGB). Im übrigen bedeutet Vertreibung als Ursache des WohnsitzVerlustes, daß der Betroffene gezwungen wird, seinen Wohnsitz aufzugeben und sich einen Aufenthaltsort in einem Gebiet zu suchen, das dem unmittelbaren Einfluß der Machthaber im Gebiet des ursprünglichen Wohnsitzes nicht unterliegt. Die Verbringung in ein Konzentrationslager war keine Vertreibung; denn der Betroffene wurde von den nationalsozialistischen Machthabern an einen von ihnen beherrschten Ort verschleppt, um ihn zu töten oder auf unabsehbare Zeit der Freiheit zu berauben. b) Der Bruder der Klägerin war auch nicht Vertriebener nach § 1 AbB. 2 Nr. 1 BVFG. Im Sommer 1934 hatte seine Familie unstreitig ihren Wohnsitz von Kaunas nicht aus Gründen drohender rassischer Verfolgung nach Psm verlegt. Im März 1939, als sein Vater nach Großbritannien floh, hat Alfred mithin das Vertreibungsgebiet nicht verlassen, selbst wenn sein gesetzlicher Wohnsitz nach § 11 Abs. 1 BGB a. F. seit März 1939 in Großbritannien beim Vater gewesen sein sollte. Das Verlassen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG setzt voraus, daß der Verfolgte sich aus dem Vertreibungsgebiet räumlich entfernt. Das Tat-bestandsmerkmal des Verlassene in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG und §§ 150 Abs. 2, 153 Abs. 1, 154 Abs. 2 BEG stimmt überein. Für diese Vorschriften des BEG hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (RzW 1966, 513 Nr. 19; 365 Nr. 24; 1967, 368 Nr. 1*j), daß der Verfolgte das Vertreibungsgebiet nur dann verlassen hat, wenn er sich aus diesem Gebiet räumlich entfernt hat. Es besteht kein Grund, das gleiche Merkmal in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVPG abweichend auszulegen. Schließlich hat der Bruder der Klägerin seinen Aufenthaltsort P|| nicht verlassen, als er 1943 in ein Konzentrationslager verschleppt worden ist. Denn das Verlassen ist eine Tätigkeit, nicht ein Erdulden. Wer von seinem Aufenthaltsort zwangsweise, insbesondere als Häftling, entfernt wird und keinen Einfluß darauf hat, wo er sich aufhält, verläßt das Aufenthaltsgebiet nicht. Zum Verlassen gehört der menschliche Wille, fortan an einem anderen Ort zu sein (BGH in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 28. April 1970 - IX ZR 285/69). 2. Ob für den Anspruch des in seiner Ausbildung Geschädigten (§§ 115, 116 BEG) die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1968, 456 Nr. 13 gelten, also der nach § 4 BEG anspruchsberechtigte deutsche Staatsangehörige nicht die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG mit § 1 BVPG, sondern nur die des § 154 Abs. 2 BEG erfüllen muß, kann offen bleiben. Denn die Voraussetzungen des § 154 Abs. 2 BEG liegen hier nicht vor: Als der Bruder der Klägerin 1943 nach Theresienstadt und Auschwitz verschleppt worden ist, hat er im Sinne der vorgenannten Bestimmung nicht verlassen. Ob er seine Befreiung in Auschwitz erlebt und bis zu dem vermuteten Todestag, dem 8. Mai 1945, den gesetzlichen Wohnsitz seines Vaters in Großbritannien erlangt hat, kann dahinstehen. Er hat sich aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVPG genannten Gebieten bis zu seinem Tod nicht entfernt; er ist in Auschwitz verschollen. Damit steht fest, daß ein Anspruch aus §§ 115, 116 EEG, der gemäß § 140 BEG vererbt worden sein könnte, in der Person des Bruders der Klägerin nicht entstanden ist. Ob die Möglichkeit, die Arbeitskraft noch zu nutzen, beim Bruder der Klägerin, der an seinem vermuteten Todestag 14 Jahre und 3 Monate alt war, ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH RzW 1969, 266 Nr. 19), ist daher nicht mehr zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruhe auf §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Mai . Graf Zorn Henkel Puchs