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BGH · IX ZR 101/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 101/08

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Der Kläger hat auch die Kosten des Streithelfers zu tragen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Schaden stehen im Einklang mit den Rechtsgrundsätzen des Bundesgerichtshofs (vgl. Eine so weit gezogene Pflicht der Beklagten zu 1 gegenüber dem Kläger hat das Berufungsgericht ohne Verfahrensgrundrechtsverletzung verneint. 4 Für eine erweiterte Warnpflicht der Beklagten zu 1 jenseits des Gegenstands ihrer vertraglichen Hauptpflichten (vgl. 2.) aufgrund Wissenszurechnung fehlt gegenüber dem Kläger, der nicht Auftraggeber war, die Grundlage. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 112), schon den Erwerbsaufwand des Klägers zu dem Schaden machen. Auf eine Nichtwiederaufholung der zunächst eingetretenen Steuerbelastung kam es im Ergebnis nicht an, weil dieser Umstand allein nach den möglicherweise verletzten Pflichten der Beklagten zu 1 nicht schadensbegründend war (BGHZ aaO). Dieses hat nicht unter Verletzung prozessualer Handlungsnormen Vortrag des Klägers übergangen, sondern ihn nach den herangezogenen Beurteilungsnormen des materiellen Rechts nicht als erheblich erachtet.

Zitierte Normen: § 544 ZPO

Volltext der Entscheidung

IX ZR 101/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. September 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 22. September 2011 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. April 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Streithelfers zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 67.746,17 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Beschwerde ist unbegründet. Sie hat einen gesetzlichen Grund zur
 Zulassung der Revision nicht dargelegt.
2	1.	Die	Ausführungen	des	Berufungsgerichts	zu dem	Schaden	stehen	im
 Einklang mit den Rechtsgrundsätzen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 -XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212 ff unter III. 4.; vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, WM 2003, 1621, 1622). Eine Obersatzabweichung führt die Beschwerde auch nicht, wie es geboten gewesen wäre, aus
 
(vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2011 -IXZR 212/08, WM 2011, 1196 Rn. 3 ff).
3	Die Beschwerde will in unzulässiger Weise den Tatbestand einer umfassenden steuerlichen und rechtlichen Prüfung der Investitions- und Vorhabenplanung der Auftraggeberin mit einer umfassenden Prüfung des Anlagekonzepts überhaupt gleichsetzen, welche jedoch auch die technischen, finanziellen und kaufmännischen Berechnungen eingeschlossen haben würde. Eine so weit gezogene Pflicht der Beklagten zu 1 gegenüber dem Kläger hat das Berufungsgericht ohne Verfahrensgrundrechtsverletzung verneint.
4	Für eine erweiterte Warnpflicht der Beklagten zu 1 jenseits des Gegenstands ihrer vertraglichen Hauptpflichten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 aaO S. 1622 unter II. 2.) aufgrund Wissenszurechnung fehlt gegenüber dem Kläger, der nicht Auftraggeber war, die Grundlage. Sie würde auch den Schutzzweck der vertraglichen Hauptpflichten nicht erweitern und nicht, wie bei der Prospekthaftung (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 112), schon den Erwerbsaufwand des Klägers zu dem Schaden machen.
5	Die schon für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Schadenswahrscheinlichkeit hatte das Berufungsgericht nach Maßgabe des ersatzfähigen Schadens zu prüfen (vgl. BGHZ 116, 209, 214). Diesen Maßstab hat es nicht verlassen. Auf eine Nichtwiederaufholung der zunächst eingetretenen Steuerbelastung kam es im Ergebnis nicht an, weil dieser Umstand allein nach den möglicherweise verletzten Pflichten der Beklagten zu 1 nicht schadensbegründend war (BGHZ aaO).
 
6	2.	Ein	Ansatzpunkt für die auch in diesem Zusammenhang beanstande-
ten Verfahrensgrundrechtsverletzungen des Berufungsgerichts ist nicht erkennbar. Dieses hat nicht unter Verletzung prozessualer Handlungsnormen Vortrag des Klägers übergangen, sondern ihn nach den herangezogenen Beurteilungsnormen des materiellen Rechts nicht als erheblich erachtet.
7	3.	Von	einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Kayser	Raebel	Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 13.07.2007 - 15 0 568/04 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.04.2008 - 5 U 1132/07 -