* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 101/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 101/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Die Beschwerdebegründung beruft sich auf eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher der Beweiswert einer Quittung nur im Ausnahmefall erschüttert werden kann. Diesen Beweisgrundsatz hat der Bundesgerichtshof jedoch aus den Lebenserfahrungen abgeleitet, die Bankquittungen betreffen, und dementsprechend hierauf beschränkt (vgl. Der Rechtssache wird keine grundsätzliche Bedeutung durch die Annahme des Berufungsgerichts verliehen, der Herausgabeanspruch gegen den Rechtsanwalt unterliege der Regelverjährung, nicht der früheren Haftungsverjährung gemäß § 51 b BRAO. 4 Ein Wertungswiderspruch der früheren Regelverjährung nach § 195 BGB a.F. für den Herausgabeanspruch des §667 BGB gegen einen Rechtsanwalt und der Deliktsverjährung, welche die Beschwerde dem Berufungsurteil entgegenhält, liegt nicht vor. Die Rechtssache erhält schließlich keine grundsätzliche Bedeutung durch die unterschiedliche Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im Zivilprozess und der Staatsanwaltschaft im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten. Das Berufungsgericht hat eine Beweislastentscheidung gegen den Beklagten getroffen, welcher die Erfüllung seiner Herausgabepflicht nach Selbst unabhängig davon ist eine Bindung des Zivilrichters an die Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils mit § 286 ZPO nicht vereinbar; erst recht gilt dies für eine Bindung an die Tatsachenwürdigung der Staatsanwaltschaft.

Zitierte Normen: § 195 BGB § 286 ZPO § 14 EGZPO
BGBWMDüsseldorfBerufungsgerichtBeschwerdeZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 101/07
vom 20. Mai 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp
 am 20. Mai 2010 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Mai 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 148.734,80 € festgesetzt.
Gründe:
1	Ein	gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht.
2	1.	Die	Beschwerdebegründung	beruft sich auf eine Abweichung von der
 Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher der Beweiswert einer Quittung nur im Ausnahmefall erschüttert werden kann. Diesen Beweisgrundsatz hat der Bundesgerichtshof jedoch aus den Lebenserfahrungen abgeleitet, die Bankquittungen betreffen, und dementsprechend hierauf beschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1987 - II ZR 35/87, WM 1988, 524, 525). Die ansonsten zur Beweiskraft einer Quittung aufgestellten Grundsätze (vgl. BGH, Urt. v. 14. April 1978 - VZR 10/77, WM 1978, 849; v. 13. Juli 1979 -1 ZR 153/77, WM 1979, 1157, 1158; v. 23. März 1983 - IVa ZR 120/81, LM ZPO §286 (B)
 
Nr. 50; v. 10. Juni 1985 - III ZR 178/84, WM 1985, 1206, 1207 unter I. 3. a); v. 15. November 2006 - IV ZR 122/05, WM 2007, 426, 428 Rn. 14) hat das Berufungsgericht beachtet.
3	2. Der Rechtssache wird keine grundsätzliche Bedeutung durch die Annahme des Berufungsgerichts verliehen, der Herausgabeanspruch gegen den Rechtsanwalt unterliege der Regelverjährung, nicht der früheren Haftungsverjährung gemäß § 51 b BRAO. Diese Unterscheidung ist durch das geltende Recht eingeebnet. Dass sie nach der Anzahl der noch offenen Altfälle klärungsbedürftig sein könnte, wird von der Beschwerde nicht untermauert. Die Rechtsfrage ist überdies altrechtlich geklärt durch das vom Berufungsgericht zutreffend herangezogene Senatsurteil vom 30. Mai 2000 (IX ZR 121/99, NJW 2000, 2669, 2672 unter IV. 1. c). Der dort aufgestellte Rechtssatz beruht entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht auf konkreten Fallumständen (vgl. insoweit BGH, Beschl. v. 16. Januar 1997 - IX ZR 340/95, BGHR BRAO § 51 a.F. Geltungsbereich 2; v. 13. April 2000 - IX ZR 171/98, juris).
4	Ein Wertungswiderspruch der früheren Regelverjährung nach § 195 BGB a.F. für den Herausgabeanspruch des §667 BGB gegen einen Rechtsanwalt und der Deliktsverjährung, welche die Beschwerde dem Berufungsurteil entgegenhält, liegt nicht vor. Denn auch der deliktsrechtliche Herausgabeanspruch nach § 852 BGB n.F., § 852 Abs. 3 BGB a.F. war im Streitfall nicht verjährt.
5	3. Die Rechtssache erhält schließlich keine grundsätzliche Bedeutung durch die unterschiedliche Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im Zivilprozess und der Staatsanwaltschaft im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten. Das Berufungsgericht hat eine Beweislastentscheidung gegen den Beklagten getroffen, welcher die Erfüllung seiner Herausgabepflicht nach
 
§ 667 BGB zu beweisen hatte. Demgegenüber oblag im Strafverfahren die Beweislast für eine Veruntreuung des Beschuldigten der Anklage. Selbst unabhängig davon ist eine Bindung des Zivilrichters an die Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils mit § 286 ZPO nicht vereinbar; erst recht gilt dies für eine Bindung an die Tatsachenwürdigung der Staatsanwaltschaft. An die als gegenstandslos aufgehobene Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO, aus welcher dies positiv hervorging, wird in diesem Zusammenhang erinnert.
Kayser	Raebel	Lohmann
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.01.2005 -1 0 132/04 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.05.2007 -1-24 U 26/05 -