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BGH · IX ZR 101/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 101/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. 1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Grundsätzlich ist jede Rechtshandlung anfechtungsrechtlich für sich zu betrachten und selbständig auf ihre Anfechtbarkeit zu prüfen (BGH, Urt. v. 3 Unter dieser Prämisse ist die Übertragung des Wechsels auf die Beklag- Der Tatbestand des § 134 Abs. 1 InsO liegt vor. gen die Schuldnerin gehabt habe, hat sie diesen gemäß § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO erhobenen Einwand darzulegen und zu beweisen (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO §143 Rn. 111; Graf-Schlicker/Huber, aaO, §143 Rn. 24; Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 143 Rn. 62).

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 134 InsO
ZIPForderungInsOJena

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 101/06
vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 25. September 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. April 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 40.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Das Berufungsgericht hat die Beweislast nicht verkannt. Grundsätzlich ist jede Rechtshandlung anfechtungsrechtlich für sich zu betrachten und selbständig auf ihre Anfechtbarkeit zu prüfen (BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2371; MünchKomm-lnsO/Kirchhof, 2. Aufl. §129
 
Rn. 55; Graf-Schlicker/Huber, InsO § 129 Rn. 4). Dies gilt auch dann, wenn mehrere Handlungen gleichzeitig vorgenommen worden sind und sich wirtschaftlich ergänzen (BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 490, 491; v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1519, 1521; HK-lnsO/Kreft, 4. Aufl. § 129 Rn. 12).
3	Unter	dieser	Prämisse	ist	die	Übertragung des Wechsels auf die Beklag-
te, ohne weiteres als unentgeltliche, die Gläubiger benachteiligende Leistung der Schuldnerin an die Beklagte einzustufen. Der Tatbestand des § 134 Abs. 1 InsO liegt vor. Soweit die Beklagte geltend macht, in Höhe von 40.000 € nicht mehr bereichert zu sein, weil sie diesen Betrag auf Forderungen gegen die E.	GmbH	angerechnet	habe, die entsprechende Forderungen ge-
gen die Schuldnerin gehabt habe, hat sie diesen gemäß § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO erhobenen Einwand darzulegen und zu beweisen (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO §143 Rn. 111; Graf-Schlicker/Huber, aaO, §143 Rn. 24; Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 143 Rn. 62). Dieser Beweis ist ihr nicht gelungen. Gegen die tatrichterliche Würdigung wendet sich die Beschwerde nicht.
 
4	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4	Satz	2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter	Raebel	Kayser
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 21.12.2004 -20 915/04 -OLG Jena, Entscheidung vom 26.04.2006 - 2 U 94/05 -