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BGH · IX ZR 101/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 101/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 9. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. 1 Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). und E.nicht nur zu dem Schein erteilt worden waren und dass die Klägerin zur Lieferung in der Lage gewesen wäre. noch behauptet, die Klägerin hätte trotz der Verbotsverfügung erfüllen können; auf das Vorliegen eines Scheingeschäfts hatte sie sich insoweit nicht mehr berufen. 3 Die Frage, ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin auf die Gefahr eines besonders hohen Schadens hinzuweisen (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB), stellte sich nicht, weil die Beklagte nicht dargelegt hat, wie sie auf einen solchen Hinweis reagiert hätte. Grundsätzlich ist insoweit zwar der Geschädigte - hier also: die Klägerin - darlegungsund beweispflichtig.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 254 BGB
FischerFrageAuftragKölnKlägerinSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 101/04
vom 9. Februar 2006 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 9. Februar 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. April 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 117.353,45 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf,
 und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Das	Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme die Überzeugung ge-
wonnen, dass die Aufträge der Firmen N. und E. nicht nur zu dem Schein erteilt worden waren und dass die Klägerin zur Lieferung in der Lage gewesen wäre. Auf Fragen der Beweislast kommt es damit nicht an. Hinsichtlich des Auftrags der D.	GmbH hatte die Beklagte in zweiter Instanz nur
 
noch behauptet, die Klägerin hätte trotz der Verbotsverfügung erfüllen können; auf das Vorliegen eines Scheingeschäfts hatte sie sich insoweit nicht mehr berufen.
3	Die	Frage,	ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin auf
 die Gefahr eines besonders hohen Schadens hinzuweisen (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB), stellte sich nicht, weil die Beklagte nicht dargelegt hat, wie sie auf einen solchen Hinweis reagiert hätte. Grundsätzlich ist insoweit zwar der Geschädigte - hier also: die Klägerin - darlegungsund beweispflichtig. Zu seinen Gunsten greift jedoch der Beweis des ersten Anscheins für die Nutzlosigkeit eines Hinweises ein, wenn der Schädiger im Rechtsstreit seine Verpflichtung durch alle Instanzen hindurch bestreitet (BGH, Urt. v. 20. Oktober 1955 -II ZR 196/54, DB 1956, 110; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht Bd. 1 2. Aufl. §254 Rn. 17; Staudinger/Schiemann, BGB (Bearb. 2005) §254 Rn. 78). So liegt der Fall hier.
4	Die	Frage,	ob die Klägerin aus Gründen der Schadensminderung gehal-
ten war, schon vor dem 17. Januar 2002 Widerspruch einzulegen, hat das Oberlandesgericht unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles verneint. Warum die Sache angesichts dessen grundsätzliche Bedeutung haben soll, legt die Beklagte nicht hinreichend dar (vgl. BGHZ 154, 288, 291).
 
5	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4	Satz	2	ZPO
abgesehen.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Cierniak
 Lohmann	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 21.03.2003 - 81 O 168/02 -OLG Köln, Entscheidung vom 02.04.2004 - 6 U 43/03 -