Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 11. Die Revision der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 27. Das Berufungsgericht ist ohne Verfahrensfehler nur von einem einzigen Mietvertrag der Beklagten zu 1) mit dem Schuldner ausgegangen. Ob es ohne die Vermietung an die Beklagte zu einer Vermietung durch den Schuldner gekommen wäre, ist unerheblich.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 100/97 BESCHLUSS vom 11. März 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 11. März 1998 beschlossen: Die Revision der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Februar 1997 wird nicht angenommen. Die Beklagte zu 1) hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 67.210,33 DM festgesetzt. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Das Berufungsgericht ist ohne Verfahrensfehler nur von einem einzigen Mietvertrag der Beklagten zu 1) mit dem Schuldner ausgegangen. Aufgrund der wirksamen Anfechtung dieses Vertrags und des rechtskräftigen Verzichts der Beklagten zu 1) auf die Rechte hieraus besteht der Räumungs- und Herausgabeanspruch. 3 Der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung folgt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zwar nicht aus §§ 557, 987 Abs. 1 BGB analog, wohl aber aus § 10 GesO i.V.m. § 37 KO. Ob es ohne die Vermietung an die Beklagte zu einer Vermietung durch den Schuldner gekommen wäre, ist unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, daß der Kläger als Verwalter den Gebrauchswert hätte realisieren können. Die Verurteilung zu 36.010,33 DM hat auch Bestand, wenn von einem geschuldeten monatlichen Mietzins von nur 10 DM/qm auszugehen wäre. Paulusch Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter