Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 6. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Die Tatrichter haben rechtsfehlerfrei festgestellt, daß durch eine bis Ende 1993 befristete selbstschuldnerische Zeitbürgschaft der Beklagten ein Anspruch der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin auf Rückzahlung ihrer Vorauslei- Vielmehr war dafür erforderlich, daß die Klägerin bis zu dem Ablauf der Bürgschaftszeit die Voraussetzungen für einen Rückzahlungsanspruch gemäß §§ 326, 636 Abs. 1 BGB hätte erfüllen müssen, nachdem die Hauptschuldnerin durch Versäumung des vertraglichen Liefertermins am 30. Dies war zwar nicht möglich bis zu dem Ende der ursprünglichen Bürgschaftszeit am 1. Ein Rücktrittsrecht nach § 325 BGB hat die Klägerin in ihrem Schreiben an die Hauptschuldnerin vom 3. Dezember 1993 nicht ausgeübt; vielmehr hat die Klägerin nach ihren Schreiben an die Hauptschuldnerin vom 3. Danach ist es im Ergebnis unschädlich, daß das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen hat, die Klägerin habe die Entstehung eines Rückzahlungsanspruchs noch nach Ablauf der Bürgschaftszeit herbeiführen können.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 100/96 BESCHLUSS vom 6. Februar 1997 in dem Rechtsstreit GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Roland HflHIfcStraßeflt Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: RechtsanwälteProf. und Dr. Dr. gegen kHHHIHBag, vertreten durch den Vorstand, fcallee Hl Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof und Dr. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 6. Februar 1997 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. Januar 1996 wird nicht angenommen . Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 627.000 DM. Gründe Die Rechtssache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). 1. Die Tatrichter haben rechtsfehlerfrei festgestellt, daß durch eine bis Ende 1993 befristete selbstschuldnerische Zeitbürgschaft der Beklagten ein Anspruch der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin auf Rückzahlung ihrer Vorauslei- 3 stung auf die VertragsVergütung gesichert wurde. Die Verfahrensrüge wurde geprüft, greift aber nicht durch (§ 565 a ZPO) . 2. Entgegen der Ansicht der Revision reichte die fristgerechte Anzeige der Inanspruchnahme nicht aus, um die Bürgenhaftung auszulösen. Vielmehr war dafür erforderlich, daß die Klägerin bis zu dem Ablauf der Bürgschaftszeit die Voraussetzungen für einen Rückzahlungsanspruch gemäß §§ 326, 636 Abs. 1 BGB hätte erfüllen müssen, nachdem die Hauptschuldnerin durch Versäumung des vertraglichen Liefertermins am 30. Juni 1993 in Verzug geraten war (§ 284 Abs. 2 Satz 1 BGB; vgl. BGHZ 91, 349, 354 ff; BGH, Urt. v. 21. September 1989 - IX ZR 82/88, WM 1989, 627, 629). Dies war zwar nicht möglich bis zu dem Ende der ursprünglichen Bürgschaftszeit am 1. Juli 1993, wohl aber bis zu dem Ablauf der verlängerten Bürgschaftszeit am 31. Dezember 1993. Ein Rücktrittsrecht nach § 325 BGB hat die Klägerin in ihrem Schreiben an die Hauptschuldnerin vom 3. Dezember 1993 nicht ausgeübt; vielmehr hat die Klägerin nach ihren Schreiben an die Hauptschuldnerin vom 3. Dezember 1993 und 10. Februar 1994 sowie an die Beklagte vom 3. Dezember 1993 mit einer weiteren Vertragserfüllung gerechnet. Danach ist es im Ergebnis unschädlich, daß das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen hat, die Klägerin habe die Entstehung eines Rückzahlungsanspruchs noch nach Ablauf der Bürgschaftszeit herbeiführen können. 3. Es liegen keine Umstände vor, die einen Arglisteinwand der Klägerin begründen (§ 242 BGB). Brandes Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter