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BGH · IX ZR 100/34

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 100/34

Der Antrag des Klägers, ihm als Ra Visionskläger für die Revisionsinstanz Prozeß-kostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen« er ein an ihn gerichtetes Schreiben des Steuerberaters IVHi vom8« Februar 1934 eingereicht, daß er sein Gewerbe zua 31* Dezember 1981 abgemeldet und nach seinen Angaben ab 1982 keine gewerblichen Einkünfte mehr erzielt habe. Dieses Schreiben hat er mit dem Zusatz Versehens" Das Einkommen wurde aus f reiberuf-licher Tätigkeit erzielt,* Das reicht, wie keiner näheren Ausführungen bedarf, nicht aus, die derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch nur in groben Zügen zu erläutern und zu belegen und so dem Senat die tatsächliche Grundlage für die Entscheidung zu verschaffen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange der Kläger Anspruch auf Prozeßkostenhilfe hat.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
RechtsanwaltTätigkeitangebenEinkommenVerhältnisKlägergärtnern

Volltext der Entscheidung

-V
zu dem
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J.
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 100/34	BESCHLUSS
ln Sachen
 Heinz
Kläger und Revisionskläger ,
- Prozeßbevollmächtigteri
 Rechtsanwalt Fr hr*
v*
gegen
1. Rechtsanwalt Arno Peter D 2« Rechtsanwalt Dr. WolXgang H Kanzleianschrlft t WflHBVstraße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeß bevollmächtigte i	Rechtsanwälte Dr*
und

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Per IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Herz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr« Graßhof
 am 21. Februar 1985 beschlossen!
Der Antrag des Klägers, ihm als Ra Visionskläger für die Revisionsinstanz Prozeß-kostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen«
GrUnde
 Der Kläger hat nicht dargetan, daß er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen dis Kosten der Prozeßlührung nicht, nur zua Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 Satz 1 ZPO)« Dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe sind eine Erklärung der Partei Uber ihre persönlich en und wirtschaftlichen Verhältnisse (Faaillenverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege belzu-lügen (§ 117 Abs. 2 ZPO)« Der Kläger hat in dem von ihm unter de» 21« Januar 1985 Unterzeichneten Vordruck angegeben, er sei Kaufmann, nicht verheiratet und habe aus selbständiger Tätigkeit im Monat Bruttoeinkünfte von 1 500 CM, und hat an Eides statt erklärt, seine Angaben Uber die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entsprächen der Wahrheit. Aufgefordert, Belege vorzulegen und seine Angaben zu erläutern, hat

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er ein an ihn gerichtetes Schreiben des Steuerberaters IVHi vom8« Februar 1934 eingereicht, daß er sein Gewerbe zua 31* Dezember 1981 abgemeldet und nach seinen Angaben ab 1982 keine gewerblichen Einkünfte mehr erzielt habe. Dieses Schreiben hat er mit dem Zusatz Versehens" Das Einkommen wurde aus f reiberuf-licher Tätigkeit erzielt,* Das reicht, wie keiner näheren Ausführungen bedarf, nicht aus, die derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch nur in groben Zügen zu erläutern und zu belegen und so dem Senat die tatsächliche Grundlage für die Entscheidung zu verschaffen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange der Kläger Anspruch auf Prozeßkostenhilfe hat. Sein Antrag war deshalb zurUckzuveisen,
 Herz	Gärtner
 Justizamtsinspektor
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