August 1963 nahm er mit seiner Familie Wohnsitz in Frankfurt am Main und beantragte im Februar 1964 bei dem Vertriebenenamt der Stadt Frankfurt die Ausstellung des Vertriebenenausweises A, Am 8. Ich werde Sie über den Abschluss des Verfahrens in Kenntnis setzen, damit Sie die Akten anfordern und über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der hiermit gestellt wird, entscheiden können.” März 1965 den Antrag auf Erteilung des Vertriebenenausweises A abgelehnt hatte und der Kläger am 18. Oktober 1971 ging die Vorprüfstelle der Entschädigungsbehörde davon aus, daß dem Kläger im Hinblick auf BGH RzW 1968, Sie wies dabei ausdrücklich darauf hin, daß sie sich zur Frage der Wiedereinsetzung erst nach Einsicht in die Akte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (BVFG-Sache) entscheiden wolle. Oktober 1979 verweigerte die Behörde dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wies seine Entschädigungsansprüche wegen Fristversäumnis ab. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dem Kläger sei nach § 189 Abs.3 BEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne sein Verschuld en verhindert gewesen sei, die Antragsfrist einzuhalten. Dafür genügten die Angaben, daß der Kläger über Israel aus Rumänien in die Bundesrepublik eingereist sei, einen Antrag auf Anerkennung als Heimatvertriebener gestellt habe, der aber noch bearbeitet werde, und nach Erteilung des Ausweises auf die Angelegenheit zurückkäme. August 1963* So habe auch die Behörde die Angaben des Klägers verstanden; denn sie habe, ohne eine Auflage zu machen, die Sache zunächst wunschgemäß ruhen lassen und in einem behördeninternen Vermerk unter Bezugnahme auf BGH RzW 1968, 138 ausgeführt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zu bewilligen. Der Kläger habe den Wiedereinsetzungsantrag auch "alsbald” nach Wegfall des Hindernisses gestellt. In dem vom BGH in RzW 1968, 138 entschiedenen Fall habe zwischen der Einreise in die Bundesrepublik und der Stellung des Wiedereinsetzungsantrages ein Zeitraum von mehr als 5 Monaten gelegen. hierzu BGH RzW 1971, 510; 1978, 223) bereits daran, daß der Kläger das Gesuch nicht alsbald nach Wegfall des Hindernisses gestellt hat. Hierin kann mangels jeglicher Begründung, warum der Kläger erst zu diesem Zeitpunkt den Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat, keine alsbaldige Antragstellung nach Wegfall des Hindernisses gesehen werden. August 1963 bereits einen endgültigen Wohnsitz zusammen mit seiner Familie in Frankfurt begründet und durch die Übernahme einer Tätigkeit bei der israelischen Luftfahrtgesellschaft EL-AL eine Existenzgrundlage in Deutschland hatte, hat er nach seinen eigenen Angaben in der Klagschrift, die durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. April 1972 bestätigt werden, den Antrag auf Erteilung des Vertriebenenausweises A bei der Stadt Frankfurt/Main erst im Februar 1964, also praktisch zusammen mit dem Entschädigungs- und Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 189 Abs.3 BEG, gestellt. In einem solchen Fall kann aber der Beginn eines für die Antrag Stellung angemessenen Zeitraums nach Wegfall des Hindernisses nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung des Vertriebenenausweises gelegt werden, weil ein langes Untätigbleiben des Antragstellers der Gewährung der Wiedereinsetzung nach § 189 Abs.3 BEG grundsätzlich entgegensteht. Der Kläger hat bisher auch keine Gründe dafür vorgetragen, warum er den Antrag auf Erteilung des Vertriebenenausweises gleichfalls erst etwa 6 Monate nach der Wohnsitznahme in der Bundesrepublik gestellt hat. Zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Behörde durch den internen Aktenvermerk vom 19. Oktober 1971 keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß $ 189 Abs.3 Satz 2 BEG gewährt hat, obwohl der Bevollmächtigte des Klägers durch wiederholte Akteneinsicht von diesem Vermerk Kenntnis erlangt hat und die Behörde zunächst auch die erforderlichen Ermittlungen zur Sache eingeleitet hatte (BGH RzW 1979, 222). Mai 1973 den Bevollmächtigten des Klägers auch darauf hingewiesen, daß sie über die Frage der Wiedereinsetzung erst nach weiteren Ermittlungen entscheiden wolle. Unter diesen Umständen kann sich der Kläger nicht darauf berufen, daß er auf die Erteilung der Wiedereinsetzung vertraut habe. Ob dem Kläger ein Neuantragsrecht nach Art, III Nr. 1 BEG-SchlussG zusteht, hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht geprüft. Anspruch nach § 150 BEG n.F. hat der Kläger aber schon deshalb nicht, weil er das Vertreibungsgebiet Rumänien erst nach dem 1. Allerdings begründet die Neufassung des §150 BEG auch für die Anspruchsberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG insofern eine Anspruchsverbesserung, als für die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis nur noch auf den überwiegenden Gebrauch der deutschen Sprache im persönlichen Bereich abzustellen ist (vgl. Ein Neuantragsrecht kann dem Kläger aber nach Art. I Nr. 32 BEG-SchlußG mit $ 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG zustehen, da er den von ihm geltend gemachten Anspruch wegen Freiheitsschadens auf Verfolgungen in Rumänien zurückführt (vgl. Für den Anspruch wegen Gesundheitssphadensbegründet die Änderung des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG dagegen kein Neuantragsrecht (BGH RzW 1971, 184 Nr. 25; 1974, 183 Nr. 18 ).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX 2R 100/83 URTEIL in dein Rechtsstreit Verkündet am 7. Juni 1984 Thiesies Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, straße 4, Wiesbaden, Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. g e g e Dr. Benjamin S istraße 52, Fi Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rech t Dr. Dr. 2? Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1984 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 1983 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 1. April 1982 wird zurückgewiesen, soweit über den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit entschieden worden ist. Im übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1919 in Klausenburg/Rumänien geborene jüdische Kläger erlitt nach seinen Angaben ab Oktober 1942 im Zuge von nationalsoziallistischen Gewaltmaßnahmen in Rumänien Freiheits- und Gesundheitsschaden. I960 wanderte er mit seiner Familie von Rumänien nach Israel aus, wo er 3 am 22. Februar I960 ankam. Am 12. August 1963 nahm er mit seiner Familie Wohnsitz in Frankfurt am Main und beantragte im Februar 1964 bei dem Vertriebenenamt der Stadt Frankfurt die Ausstellung des Vertriebenenausweises A, Am 8. Februar 1964 reichte sein Bevollmächtigter für ihn und seine Ehefrau folgenden Antrag bei der Entsehädigungs-behörde ein: "Namens und in Vollmacht der Obengenannten stelle ich hiermit den Antrag auf Entschädigung nach dem BEG und überreiche anliegend: 1. Vollmachten der Antragdeller auf mich 2. Mantelbogen Die Antragsteller sind Angehörige des deutschen Sprach- und Kulturkreises, kamen aus Rumänien über Israel in die Bundesrepublik und haben ihren ständigen Wohnsitz in Frankfurt am Main. Es werden gätend gemacht: - Schaden an Freiheit - Schaden an Körper oder Gesundheit - Schaden im beruflichen Fortkommen - Schaden an Eigentum - Schaden an Vermögen Die Antragsteller haben Anträge zwecks Anerkennung als Heimatvertriebene beim Flüchtlingsdienst in Frankfurt am Main gestellt. Ich werde Sie über den Abschluss des Verfahrens in Kenntnis setzen, damit Sie die Akten anfordern und über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der hiermit gestellt wird, entscheiden können.” Der Antrag auf Entschädigung wurde aufgrund des BEG-Schlußgesetzes am 20. Dezember 1965 wiederholt und am 31. März 1967 erläutert. Nachdem die Stadt Frankfurt am 22. März 1965 den Antrag auf Erteilung des Vertriebenenausweises A abgelehnt hatte und der Kläger am 18. Oktober 1965 nach Mannheim übergesiedelt war, - u - wurde ihm auf seinen entsprechenden Antrag am 18. Juni 1970 von der Stadt Mannheim der Vertriebenenausweis A erteilt. Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. April 1972 wurde diese Erteilung bestätigt. In einem behördeninternen Vermerk vom 19. Oktober 1971 ging die Vorprüfstelle der Entschädigungsbehörde davon aus, daß dem Kläger im Hinblick auf BGH RzW 1968, 138 nunmehr gemäß § 189 Abs. 3 BEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne. Daraufhin forderte sie den Kläger am 2. Mai 1973 auf, weitere Unterlagen einzureichen. Sie wies dabei ausdrücklich darauf hin, daß sie sich zur Frage der Wiedereinsetzung erst nach Einsicht in die Akte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (BVFG-Sache) entscheiden wolle. Durch Bescheid vom 8. Oktober 1979 verweigerte die Behörde dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wies seine Entschädigungsansprüche wegen Fristversäumnis ab. Die Klage auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und Schadens an Körper oder Gesundheit wies das Landgericht ab. Auf die Berufung des Klägers hob das Oberlandesgericht dieses Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dem Kläger sei nach § 189 Abs. 3 BEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne sein Verschuld en verhindert gewesen sei, die Antragsfrist einzuhalten. Der Antrag vom 7. Februar 1964 enthalte die Erfordernisse eines Wiedereinsetzungsantrages, nämlich die genaue und vollständige Erklärung, warum der Entschädigungsantrag erst jetzt eingereicht werde, die Darstellung des Hindernisses, das seiner Einreichung zu einem früheren Zeitpunkt entgegenstand, und den Vorgang, der dieses Hindernis beseitigte. Dafür genügten die Angaben, daß der Kläger über Israel aus Rumänien in die Bundesrepublik eingereist sei, einen Antrag auf Anerkennung als Heimatvertriebener gestellt habe, der aber noch bearbeitet werde, und nach Erteilung des Ausweises auf die Angelegenheit zurückkäme. Er habe zwar nicht ausdrücklich angegeben, wann er in die Bundesrepublik eingereist sei, so daß die Frage, ob die Antragstellung mit dem Wiedereinsetzungsantrag "alsbald" erfolgt sei, von dem Beklagten ohne weitere Auflage schwerlich habe beurteilt werden können. Aus dem Zusammenhang ergebe sich jedoch, daß die Einwanderung in die Bundesrepublik erst vor kurzem erfolgt sei, nämlich - wie sich später herausgestellt habe -am 12. August 1963* So habe auch die Behörde die Angaben des Klägers verstanden; denn sie habe, ohne eine Auflage zu machen, die Sache zunächst wunschgemäß ruhen lassen und in einem behördeninternen Vermerk unter Bezugnahme auf BGH RzW 1968, 138 ausgeführt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zu bewilligen. Außerdem habe sie bei gleicher Sachlage der Ehefrau des Klägers Wiedereinsetzung gewährt. Der Kläger habe den Wiedereinsetzungsantrag auch "alsbald” nach Wegfall des Hindernisses gestellt. Für die Frage, welchen Zeitraum "alsbald" umfasse, sei zu beachten, daß der vertriebene Verfolgte Jedenfalls nicht bereits vor Erteilung des Vertriebenenausweises den Wiedereinsetzungsantrag habe stellen müssen. In dem vom BGH in RzW 1968, 138 entschiedenen Fall habe zwischen der Einreise in die Bundesrepublik und der Stellung des Wiedereinsetzungsantrages ein Zeitraum von mehr als 5 Monaten gelegen. Der hier vorliegende Zeitraum von knapp 6 Monaten entspreche dieser Frist zur Eingewöhnung, Erkundigung und Überlegung. Der erforderlichen Glaubhaftmachung seiner Angaben sei der Kläger durch Nachreichung des Vertriebenenausweisas A nachgekommen. Diese Ausführungen begegnen rechtsgrundsätzlichen Bedenken. Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger nach seiner Einreise nach Israel im Februar I960 bereits verpflichtet gewesen wäre, gemäß §§ 150 ff. BEG in der damals geltenden Fassung einen Entschädigungsantrag mit entsprechendem Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Denn sein Wiedereinsetzungsantrag für das Entschädigungsverlangen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG vom 8. Februar 1964 entspricht nicht den Voraussetzungen, unter denen nach § 189 Abs. 3 BEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Die Gewährung der Wiedereinsetzung scheitert dabei abgesehen von den formellen Mängeln des Wiedereinsetzungsgesuchs (vgl. hierzu BGH RzW 1971, 510; 1978, 223) bereits daran, daß der Kläger das Gesuch nicht alsbald nach Wegfall des Hindernisses gestellt hat. Er hat am 12. August 1963 seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik begründet und damit die Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG erfüllt. Der Wiedereinsetzungsantrag ist am 8. Februar 1964 bei der Entschädigungsbehörde eingegangen, also fast 6 Monate nach Wegfall des Hindernisses. Hierin kann mangels jeglicher Begründung, warum der Kläger erst zu diesem Zeitpunkt den Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat, keine alsbaldige Antragstellung nach Wegfall des Hindernisses gesehen werden. Auf BGH RzW 1968, 138 kann sich der Kläger nicht berufen. Dort hatte der Antragsteller, der am 5. Mai 1961 in die Bundesrepublik eingereist war, bereits am 8. Juni 1961, also etwa einen Monat später, die Ausstellung des Vertriebenenausweises beantragt und damit innerhalb angemessener Frist von sich aus alles getan, um Nachweise für seine Anspruchsberechtigung zu erbringen. Er hatte den Vertriebenenausweis am 22. September 1961 erhalten und sodann am 28. Oktober 1961, also wiederum etwa einen Monat danach, den Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Im übrigen waren in dem dort entschiedenen Fall zusätzlich besondere Umstände dadurch gegeben, daß der Antragsteller zunächst noch seinen Wohnsitz in Paris beibehalten hatte, wo auch seine Familie noch wohnhaft blieb, und er sich in der Bundesrepublik auch erst eine Existenzgrundlage schaffen mußte. Unter allen diesen Umständen konnte in der Verzögerung des Wiedereinsetzungsantrages um die für die Beschaffung der Nachweise für die Entschädigungsberechtigung erforderliche Zeit kein Verschulden des Antragstellers erblickt werden (vgl. auch BGH RzW 1966, 36). So liegt der Fall des Klägers nicht. Abgesehen davon, daß er am 12. August 1963 bereits einen endgültigen Wohnsitz zusammen mit seiner Familie in Frankfurt begründet und durch die Übernahme einer Tätigkeit bei der israelischen Luftfahrtgesellschaft EL-AL eine Existenzgrundlage in Deutschland hatte, hat er nach seinen eigenen Angaben in der Klagschrift, die durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. April 1972 bestätigt werden, den Antrag auf Erteilung des Vertriebenenausweises A bei der Stadt Frankfurt/Main erst im Februar 1964, also praktisch zusammen mit dem Entschädigungs- und Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 189 Abs. 3 BEG, gestellt. Die seit der Wohnsitznahme in der Bundesrepublik verstrichene Zeit von fast 6 Monaten hatte also gerade nicht der Beschaffung von Beweismitteln für seine Anspruchsberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG gedient. In einem solchen Fall kann aber der Beginn eines für die Antrag Stellung angemessenen Zeitraums nach Wegfall des Hindernisses nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung des Vertriebenenausweises gelegt werden, weil ein langes Untätigbleiben des Antragstellers der Gewährung der Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 BEG grundsätzlich entgegensteht. Auch die Entschädigungsberechtigten sind nicht aus der Beachtung aller Fristen und Förmlichkeiten entlassen, ohne die ein geordnetes Verfahren und damit Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit nicht zu verwirklichen sind (BVerfGE 42, 120, 124). Der Kläger hat bisher auch keine Gründe dafür vorgetragen, warum er den Antrag auf Erteilung des Vertriebenenausweises gleichfalls erst etwa 6 Monate nach der Wohnsitznahme in der Bundesrepublik gestellt hat. Zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Behörde durch den internen Aktenvermerk vom 19. Oktober 1971 keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß $ 189 Abs. 3 Satz 2 BEG gewährt hat, obwohl der Bevollmächtigte des Klägers durch wiederholte Akteneinsicht von diesem Vermerk Kenntnis erlangt hat und die Behörde zunächst auch die erforderlichen Ermittlungen zur Sache eingeleitet hatte (BGH RzW 1979, 222). Im übrigen hat die Behörde in dem Schreiben vom 2. Mai 1973 den Bevollmächtigten des Klägers auch darauf hingewiesen, daß sie über die Frage der Wiedereinsetzung erst nach weiteren Ermittlungen entscheiden wolle. Unter diesen Umständen kann sich der Kläger nicht darauf berufen, daß er auf die Erteilung der Wiedereinsetzung vertraut habe. Auch aus der Erteilung der Wiedereinsetzung für die Ehefrau des Klägers läßt sich rechtlich zu seinen Gunsten nichts herleiten, wenn auch das Ergebnis dieser unterschiedlichen Behandlung gleichgelagerter Fälle unerfreulich ist. Ob dem Kläger ein Neuantragsrecht nach Art, III Nr. 1 BEG-SchlussG zusteht, hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht geprüft. Hinsichtlich seines Anspruchs wegen Gesundheitsschadens hat der Kläger ein solches Recht auch nicht. Zwar hatte er insoweit die Antragsfrist des 30. September 1966 gewahrt, und hat § 150 BEG durch Art. I Nr. 87 BEG-SchlussG eine Neufassung erfahren. Anspruch nach § 150 BEG n.F. hat der Kläger aber schon deshalb nicht, weil er das Vertreibungsgebiet Rumänien erst nach dem 1. Oktober 1953 verlassen hat. Allerdings begründet die Neufassung des §150 BEG auch für die Anspruchsberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG insofern eine Anspruchsverbesserung, als für die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis nur noch auf den überwiegenden Gebrauch der deutschen Sprache im persönlichen Bereich abzustellen ist (vgl. BGH RzW 1972, 382). Nach dem erforderlichen konkreten Rechtslagenvergleich wirkt sich diese Änderung aber nicht zugunsten des Klägers aus und begründet daher kein neues Antragsrecht. Die Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerich 1s Karlsruhe vom 20. April 1972, das den Verwaltungsakten der Entschädigungsbehörde beigeheftet ist und auch vom Berufungsgericht in Bezug genommen wird, ergeben nämlich, daß der Kläger die Voraussetzungen der §§1,6 BVFG erfüllt und damit zu Recht den Vertriebenenausweis A erhalten hat. Er war somit bereits vor dem 18. September 1965 nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG anspruchsberechtigt. 11 Ein Neuantragsrecht kann dem Kläger aber nach Art. I Nr. 32 BEG-SchlußG mit $ 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG zustehen, da er den von ihm geltend gemachten Anspruch wegen Freiheitsschadens auf Verfolgungen in Rumänien zurückführt (vgl. Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BEG SchlußG). Er hat für diesen Anspruch am 13. September 1966 auch den Überleitungsgrund angegeben und ihn fristgen substantiiert. Über den Anspruch wegen Freiheitsschadens muß daher der Tatrichter befinden. Für den Anspruch wegen Gesundheitssphadensbegründet die Änderung des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG dagegen kein Neuantragsrecht (BGH RzW 1971, 184 Nr. 25; 1974, 183 Nr. 18 ). Das Berufungsurteil bedarf jedoch in vollem Umfang, also auch hinsichtlich des Anspruchs wegen Freiheitsschadens, der Aufhebung, weil es entgegen BGH RzW 1978, 174 Nr. 8 den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen hat. Merz Zorn Henkel Fuchs Winter