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BGH · IX ZR 100/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 100/78

der Finanzen, Beklagten und Revisionsbeklagtem Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6« März 1980 durch den Vor* sitzenden Richter Mai und die Richter Zorn9 Henkel, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: - 6 0 (WG) 221/72 und 6 0 (WG) 220/72 - geändert, soweit sie über die Rentenansprüche der Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 1972 zur Gesundheitsschadensrente, Berufsschadensrente und Berufsschadenswitwenrente der Klägerin werden aufgehoben, soweit sie die Renten für die Zeit vom 1« Januar 1971 bis 31« Juli 1972 neu festgesetzt, daraus sich ergebende Uber- und Nachzahlungen miteinander verrechnet und den Einbehalt einer verbleibenden Überzahlung von 2«622 DM angeordnet haben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerden hat der Senat die Revision gegen beide Berufungsurteile zugelassen, soweit das Berufungsgericht es gebilligt hat, daß die Gesundheitsschadensrente der Klägerin für die Zeit vom 1. s/Sj Entscheidungsgrtinde Das Berufungsgericht ist der Auffassung» die im Mai 1972 mitgeteilte Erhöhung der Einkünfte der Klägerin rechtfertige nach §§ 206 Abs« 1» 35 Abs. 2 BEG die Kürzung der B-Rente mit der Folge» daß die drei BEG-Renten nach § 141 h Abs« 3 BEG» wie in den Bescheiden angeordnet» neu miteinander zu verrechnen seien« Das ist richtig» soweit es sich um die Zeit ab 1. August 1972 (§ 21 Abs« 2 Satz 1 der 2« DV-BEG) handelt« Auf den Beschluß des Senats vom 19* Oktober 1978 wird Bezug genommen. Es billigt insgesamt die Beurteilung durch das Landgericht« Dieses hat gemeint» ein in dem Rentenänderungsbescheid B vom 18« November 1966 enthaltener Leistungsvorbehalt sei die Grundlage für die rückwirkende Kürzung« Soweit das Klagebegehren noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist» also hinsichtlich der Klageanträge auf Aufhebung der drei Rentenänderungsbescheide für die Zeit vom 1« Januar 1971 bis 31. Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen nicht deshalb, weil sich die Klägerin mit dem Aufhebungsantrag begnügt und keinen Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung bestimmter Rentenbeträge gestellt hat (vgl« BGH RzV 1970, 167; 1977, 88; Urteil vom 13. Gegen den Widerrufsbescheid ist nach § 212 Abs. 1 BEG die Klage auf seine Aufhebung gegeben. In der Sache stellen sich die Anfechtungen der drei Änderungsbescheide vom selben Tage, die hinsichtlich der Verrechnung von Uber- und Nachzahlungen aufeinander Bezug nehmen und den einen Bescheid zu dem Bestandteil des anderen machen, als Klage gegen die Gesamtregelung aller drei Ansprüche wegen der Kürzung der B-Rente dar. Als Grundlage für die rückwirkende Rentenherabsetzung und für die Zurückforderung der Überzahlung kommt daher nur ein Leistungsvorbehalt (§§ 177 a, 202, 203 BEG) in Betracht. Bei Einstufung in den höheren Dienst bemaß es den Hundertsatz auf 33« Begründet wurde das nur so: "Auf Grund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin, insbesondere unter Berücksichtigung, daß die Ausbildung ihrer einzigen Tochter nicht als erhebliche Belastung angesehen werden kann, ist es gerechtfertigt, nicht von dem mittleren Hundertsatz abzuweichen". DV-BEG und der Neuregelung der Rentenkonkurrenz zur E-Rente durch § 141 e BEG Rechnung« In diesen Änderungsbescheid nahm sie erstmalig einen Leistungsvorbehalt auf: "Es bleibt Vorbehalten, den Hundertsatz jährlich rückwirkend neu festzusetzen, wenn dies durch die Änderung der Verhältnisse, die der Bemessung des Hundertsatzes zugrunde lagen, erforderlich wird"« Die Behörde kürzte sie in dem angefochtenen B-Rentenänderungs-bescheid vom 3* Juni 1972 (vor der Einstellung in die Rentenverrechnung nach § 141 h Abs.3 BEG) nach §§ 206 Abs.1, 35 Abs. 2 BEG nur auf 574 DM. Der behördlich oder gerichtlich getroffene Vorbehalt muß deshalb die Tatbestände, bei deren Vorliegen sich das beklagte Land die Möglichkeit des Widerrufs offen halten will, eindeutig bezeichnen (BGH RzW 1961, 274 Nr. 29)* Wenn ihm die notwendige Bestimmtheit fehlt, ist er nicht wirksam (BGH RzW 1961, 274 Nr. 29; 1975, 87; Urteil vom 29« November 1979 - IX ZR 28/76, zur Veröffentlichung bestimmt). Denn das Landgericht Mainz hatte bei der Festsetzung des Hundertsatzes auf 33 als dafür maßgebende Umstände außer der Bestimmung des Erwerbsminderungsgrades nur ganz allgemein die "persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin" genannt, ohne diese näher zu kennzeichnen. Das gilt nach dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Senats vom 29* November 1979 - IX ZR 28/76 - selbst dann, wenn der Vorbehalt die in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen nennt, was hier nicht einmal geschehen ist. Juni 1969 und 23« Mai 1971* Sie knüpften den Vorbehaltsfall» ebenfalls ohne nähere Bestimmung» an eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse» die der letzten Rentenfestsetzung zugrunde lagen. Auch bei ihnen fehlte es an der Bestimmung der insoweit maßgebenden Verhältnisse» denn die für die Beibehaltung des ursprünglich durch das Landgericht Mainz festgesetzten Hundertsatzes 33 maßgebenden Gründe waren der Klägerin zwischenzeitlich nicht mitgeteilt worden. Die Unwirksamkeit der Leistungsvorbehalte hätte die Klägerin nach den Grundsätzen in BGH RzW 1973» 87 sogleich mit einer auf ihre Aufhebung gerichteten Klage geltend machen können. Es stand ihr aber auch frei abzuwarten» bis die Entschädigungsbehörde von dem Vorbehalt Gebrauch machte» und sich erst dann dem Widerruf mit der Klage zu widersetzen (BGH RzW 1969» 568; 1975» 87; Urteil vom 29. Weil die Klägerin einen Zahlungsantrag nicht gestellt» sich vielmehr auf die Widerrufswiderspruchsklage des § 212 Abs. 1 BEG beschränkt hat» kommt nur eine Aufhebung des beanstandeten Widerrufsbescheides über die B-Rente (§§ 202 Satz 2» 203 Abs. 1 BEG) in Betracht. Januar 1971 bis 31« Juli 1972 in den drei Bescheiden vom 3* Juni 1972 aufhebt, jedoch mangels eines Zahlungsantrages die zustehenden Renten nicht zuspricht, entfallen zugleich die für diese Zeitspanne in den Bescheiden enthaltenen Festsetzungen von linearen Rentenerhöhungen.

Zitierte Normen: § 141h BEG
LeistungsvorbehaltB-RenteBEGRenteKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

Df NAMEN DES VOLKES
IX ZR 100/78	URTEIL	Verkündet	am
6. März 1980 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 geborene W(
Niederlande,
- Prozeßbevollmöchtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfa vertreten durch das Ministerium
'Str.flP,
1 z ,
der Finanzen,
 Beklagten und Revisionsbeklagtem
 Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6« März 1980 durch den Vor* sitzenden Richter Mai und die Richter Zorn9 Henkel,
 Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
t
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Urteile des 5. Zivilsenats * Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24« Juni 1976
-	5 U (WG) 689/74 und 5 U (WG) 688/74 - aufgehoben und die Urteile der 6. Zivilkammer * Entschädigungskammer - des Landgerichts Mainz vom 11. Juni 1974
-	6 0 (WG) 221/72 und 6 0 (WG) 220/72 - geändert, soweit sie über die Rentenansprüche der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1971 bis 31« Juli 1972 und die Kö’sten entscheiden«
Die Änderungsbescheide des Bezirksamtes für Wiedergutmachung in Mainz vom 5. Juni 1972 zur Gesundheitsschadensrente, Berufsschadensrente und Berufsschadenswitwenrente der Klägerin werden aufgehoben, soweit sie die Renten für die Zeit vom 1« Januar 1971 bis 31« Juli 1972 neu festgesetzt, daraus sich ergebende Uber- und Nachzahlungen miteinander verrechnet und den Einbehalt einer verbleibenden Überzahlung von 2«622 DM angeordnet haben.
Von den in den Vorinstanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten der Rechtsstreite tragen die Klägerin 7/9 und der Beklagte 2/9• Die außergerichtlichen Kosten der Revisions Instanz trägt der Beklagte mit Ausnahme von 7/9 der durch die Beschwerden verursachten außergerichtlichen Kosten, die der Klägerin zur Last fallen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die am 4. August 1901 geborene Klägerin bezieht Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit (B-Rente), Berufsschadensrente (E-Rente) und Berufsschadenswitwenrente (EWi-Rente).
Ihre Klage richtet sich dagegen, daß die Entschädigungsbehörde auf Grund von Einkommensangaben in einer am 2. Mai 1972 eingereichten Jahreserklärung für 1971 mit Bescheid vom 5. Juni 1972 die B-Rente ab 1. Januar 1971 durch Herabsetzung des Hundertsatzes von 33 auf 22,3 gekürzt hat. Diese Rentenkürzung führt dazu, daß nunmehr der nach §§ 141 f, 83 Abs. 2 Satz 2 BEG, § 24 Abs. 4 der 3. DV-BEG errechnete Gesamtbetrag der E-Rente und der EVi-Rente erstmals ab 1. Januar 1971 die B-Rente übersteigt, so daß nach § 141 h Abs. 3 Satz 2 BEG jetzt dieser Gesamtbetrag voll und die B-Rente nur noch zu einem Viertel gezahlt werden. Die Neufestsetzung der E- und der EVi-Rente ist in zwei weiteren Bescheiden vom selben Tage enthalten. Nachzahlungen für die Zeit vom 1. Januar 1971 bis 31« Juli 1972 aus der E-Rente und aus der EVi-Rente (3*073 DM + 3*391 DM * 8.664 DM) sind mit der Überzahlung aus der B-Rente
 
für dieselbe Zeit (11.286 DM) verrechnet worden. Hinsichtlich der Verrechnungen nehmen die Bescheide aufeinander Bezug. Wegen der verbleibenden Überzahlung der B-Rente wurde angeordnet, 2.622 DM in der Folgezeit einzubehalten.
Die Klägerin hat sich in dem Verfahren 6 0 (WG) 221/72 LG-Mainz = 5 U (WG) 689/74 OLG Koblenz gegen die Kürzung der B-Rente und in dem Verfahren 6 0 (WG) 220/72 LG Mainz ■ 5 U (WG) 688/74 OLG Koblenz gegen die Neufestsetzung der £- und EWi-Renten gewandt. Sie hat die Berechtigung der Kürzung ihrer B-Rente bestritten. Einen Zahlungsantrag hat die Klägerin nicht gestellt, sondern um die Aufhebung der drei Änderungsbescheide gebeten. Beide Klagen sind in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerden hat der Senat die Revision gegen beide Berufungsurteile zugelassen, soweit das Berufungsgericht es gebilligt hat, daß die Gesundheitsschadensrente der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1971 bis 31. Juli 1972 rückwirkend gekürzt und die Rückforderung der Überzahlung angeordnet worden ist.
Im übrigen hat er die Beschwerden zurückgewiesen, weil die Neufestsetzung der Renten ab 1. August 1972 nicht zu beanstanden sei. Die Klägerin hat im Umfang der Zulassung in beiden Verfahren Revision eingelegt. Sie bittet um Aufhebung der zweitinstanzlichen Urteile und Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Der Senat hat die Prozesse IX ZR 100/78 und IX ZR 101/78 unter dem Aktenzeichen IX ZR 100/78 zu dem Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
 
s/Sj
 Entscheidungsgrtinde
Das Berufungsgericht ist der Auffassung» die im Mai 1972 mitgeteilte Erhöhung der Einkünfte der Klägerin rechtfertige nach §§ 206 Abs« 1» 35 Abs. 2 BEG die Kürzung der B-Rente mit der Folge» daß die drei BEG-Renten nach § 141 h Abs« 3 BEG» wie in den Bescheiden angeordnet» neu miteinander zu verrechnen seien« Das ist richtig» soweit es sich um die Zeit ab 1. August 1972 (§ 21 Abs« 2 Satz 1 der 2« DV-BEG) handelt« Auf den Beschluß des Senats vom 19* Oktober 1978 wird Bezug genommen. Insoweit sind die Berufungsurteile durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden rechtskräftig.
Gegenstand der Revisionen ist nur noch die Frage» ob es zulässig war» die B-Rente rückwirkend ab 1. Januar 1971 zu kürzen und die entsprechende Neuregelung der Rentenkonkurrenz demgemäß ebenfalls ab 1« Januar 1971 vorzunehmen« Das Berufungsgericht beanstandet auch insoweit die Änderungsbescheide nicht. Es billigt insgesamt die Beurteilung durch das Landgericht« Dieses hat gemeint» ein in dem Rentenänderungsbescheid B vom 18« November 1966 enthaltener Leistungsvorbehalt sei die Grundlage für die rückwirkende Kürzung«
Die dagegen gerichteten Revisionen der Klägerin haben Erfolg«
Soweit das Klagebegehren noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist» also hinsichtlich der Klageanträge auf Aufhebung der drei Rentenänderungsbescheide für die Zeit vom 1« Januar 1971 bis 31. Juli 1972» ist die Klage zulässig:
 
Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen nicht deshalb, weil sich die Klägerin mit dem Aufhebungsantrag begnügt und keinen Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung bestimmter Rentenbeträge gestellt hat (vgl« BGH RzV 1970, 167; 1977, 88; Urteil vom 13. Dezember 1979 - IX ZR 13/79, zur Veröffentlichung bestimmt). Denn der angefochtene Bescheid über die Änderung der B-Rente ist hinsichtlich der rückwirkenden Rentenkürzung kraft des Leistungsvorbehalts ein Widerruf sbescheid (Ziff. IV des Bescheides; §§ 202 Satz 2,
203 Abs. 1 BEG). Gegen den Widerrufsbescheid ist nach § 212 Abs. 1 BEG die Klage auf seine Aufhebung gegeben.
Es steht der Zulässigkeit der Klage auch nicht entgegen, daß die in dem Verfahren 6 0 (WG) 220/72 LG Mainz »5Ü (WG) 688/74 OLG Koblenz angefochtenen Bescheide die E-Rente und die EWi-Rente der Klägerin nicht gekürzt, sondern sogar erhöht haben. Diese Erhöhungen beruhen nach der gesetzlichen Regelung des Zusammentreffens der drei Renten in § 141 h Abs. 3 BEG auf dem Absinken der B-Rente unter den nach §§ 141 f, 83 Abs. 2 Satz 2 BEG, § 24 Abs. 4 der 3. DV-BEG errechneten Gesamtbetrag. In der Sache stellen sich die Anfechtungen der drei Änderungsbescheide vom selben Tage, die hinsichtlich der Verrechnung von Uber- und Nachzahlungen aufeinander Bezug nehmen und den einen Bescheid zu dem Bestandteil des anderen machen, als Klage gegen die Gesamtregelung aller drei Ansprüche wegen der Kürzung der B-Rente dar. Es wäre allerdings ratsam gewesen, diese Anfechtungen einheitlich mit einer Klage geltend zu machen, jedenfalls aber die Verfahren schon in den Tatsacheninstanzen zu verbinden, wie es die Klägerin bereits in der Klageschrift 6 0 (WG) 220/72 angeregt hat.
 
s/fj
 Die rückwirkende Kürzung der B-Rente für die Zeit vom 1. Januar 1971 bis 31« Juli 1972 ist unzulässig.
Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 der 2. DV-BEG wird im Falle des § 33 BEG eine Minderung der Rente mit Ablauf des auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monats wirksam. Hier ist die Zustellung am 14. Juni 1972 erfolgt. Daß die Klägerin den Erlaß des Xnderungsbescheides schuldhaft verhindert oder verzögert hätte (§21 Abs. 2 Satz 2 der
 2.	DV-BEG), ist nicht festgestellt und wird von dem Beklagten nicht geltend gemacht. Als Grundlage für die rückwirkende Rentenherabsetzung und für die Zurückforderung der Überzahlung kommt daher nur ein Leistungsvorbehalt (§§ 177 a, 202, 203 BEG) in Betracht. An einem tragfähigen Leistungsvorbehalt fehlt es hier jedoch.
Die Behörde hatte der Klägerin wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ursprünglich nur ein Heilverfahren und eine Kapitalentschädigung bewilligt. Das Landgericht Mainz sprach ihr am 4. Januar 1963 eine Rente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vH zu. Bei Einstufung in den höheren Dienst bemaß es den Hundertsatz auf 33« Begründet wurde das nur so: "Auf Grund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin, insbesondere unter Berücksichtigung, daß die Ausbildung ihrer einzigen Tochter nicht als erhebliche Belastung angesehen werden kann, ist es gerechtfertigt, nicht von dem mittleren Hundertsatz abzuweichen". Einen Leistungsvorbehalt enthält das Urteil nicht.
 
Mit dem Rentenänderungsbescheid B vom 18. November 1966 trug die Behörde der linearen Rentenerhöhung durch die 7.* ÄndVO zur 2. DV-BEG und der Neuregelung der Rentenkonkurrenz zur E-Rente durch § 141 e BEG Rechnung« In diesen Änderungsbescheid nahm sie erstmalig einen Leistungsvorbehalt auf:
"Es bleibt Vorbehalten, den Hundertsatz jährlich rückwirkend neu festzusetzen, wenn dies durch die Änderung der Verhältnisse, die der Bemessung des Hundertsatzes zugrunde lagen, erforderlich wird"«
Spätere "Mitteilungen über Rentenerhöhungen" vom 25« Juni 1969 und 25. Mai 1971, veranlaßt durch weitere lineare Erhöhungen der B-Rente, enthielten jeweils den Leistungsvorbehalt:
"Die Rentenänderungen erfolgen mit dem Vorbehalt der Rückforderung zuviel gezahlter Beträge für den Fall, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der letzten Rentenfestsetzung zugrunde lagen, geändert haben oder sonstige Umstände eingetreten sind, ohne daß diese der Entschädigungsbehörde schon bekannt geworden sind«
Leistungsvorbehalte des oder der letzten Rentenbescheide, die noch nicht aufgelöst wurden, sind Gegenstand dieser Mitteilung".
Der Wirksamkeit dieser Leistungsvorbehalte steht allerdings entgegen der Ansicht der Revision nicht schon entgegen, daß die erste Rentenfestsetzung durch das Landgericht Mainz vorbehaltlos erfolgt ist« Denn es verstößt zwar gegen den Bestandschutz einer vorbehaltslos gewährten Rente, wenn ein Leistungsvorbehalt nachträglich in einen Ändexungsbescheid auf genommen wird« Der Bestandsschutz erfaßt jedoch nur die Rente mit dem vorbehaltslos festgesetzten Rentenbetrag, nicht
 aber künftige Steigerungen der Rente, z.B. durch lineare Erhöhung (BGH RzV 1975, 90; BeschluB vom 1. März 1979 - IX ZB 338/77, nicht veröffentlicht). Hier betrug die letzte vorbehaltslos festgesetzte B-Rente vor der Anrechnung der niedrigeren E-Rente gemäß § 122 BEG aF 496 DM. Unter diesen somit geschützten Betrag ist sie nicht gesenkt worden. Die Behörde kürzte sie in dem angefochtenen B-Rentenänderungs-bescheid vom 3* Juni 1972 (vor der Einstellung in die Rentenverrechnung nach § 141 h Abs. 3 BEG) nach §§ 206 Abs. 1, 35 Abs. 2 BEG nur auf 574 DM.
Die Leistungsvorbehalte tragen die rückwirkende Rentenkürzung jedoch aus einem anderen Grunde nicht. Nach § 177 a BEG ist ein Leistungsvorbehalt zulässig, wenn ein Entschädigungsanspruch in seinem Bestand oder in seiner Höhe von Umständen abhängt, deren Eintritt noch ungewiß ist oder die sich in Zukunft ändern können. Leistungsvorbehalte schränken den allgemeinen, das gesamte Entschädigungsrecht beherrschenden Grundsatz ein, daß der zu Gunsten eines Verfolgten ergangene Bescheid aufrecht erhalten bleibt , wenn nicht ganz bestimmte, genau umschriebene Tatbestände seinen Widerruf rechtfertigen. Der behördlich oder gerichtlich getroffene Vorbehalt muß deshalb die Tatbestände, bei deren Vorliegen sich das beklagte Land die Möglichkeit des Widerrufs offen halten will, eindeutig bezeichnen (BGH RzW 1961, 274 Nr. 29)* Wenn ihm die notwendige Bestimmtheit fehlt, ist er nicht wirksam (BGH RzW 1961, 274 Nr. 29; 1975, 87; Urteil vom 29« November 1979 - IX ZR 28/76, zur Veröffentlichung bestimmt).
10 -
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So 1st es hier. Die Umstände des Vorbehaltsfalles sind nicht hinreichend bezeichnet. Der Vorbehalt ln dem Rentenänderungsbescheid B vom 18. November 1966 sah eine rückwirkende Festsetzung des Rentenhundertsatzes vor, "wenn dies durch die Änderung der Verhältnisse, die (seiner) Bemessung ... zugrunde lagen, erforderlich wird”. An welche Verhältnisse damit angeknüpft wurde, eröffnete der Vorbehalt nicht.
Es ergab sich auch nicht aus der bisherigen Hundertsatzfestsetzung. Denn das Landgericht Mainz hatte bei der Festsetzung des Hundertsatzes auf 33 als dafür maßgebende Umstände außer der Bestimmung des Erwerbsminderungsgrades nur ganz allgemein die "persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin" genannt, ohne diese näher zu kennzeichnen. Dem Leistungsvorbehalt vom 18. November 1966 war also nicht zu entnehmen, welche Verhältnisse für den Vorbehaltsfall maßgebend sein sollten. Deshalb entbehrt er der notwendigen Bestimmtheit. Das Abstellen auf die Erforderlichkeit einer Neufestsetzung macht den LeistungsVorbehalt nicht klarer« Damit verwies die Behörde allenfalls auf die etwa in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften (§§ 206 Abs. 1, 33 Abs. 1 oder 2, 31# 33.BBG, §§ 15, 13 a der 2. DV-BEG) und überließ es der Klägerin zu ermitteln, für welche Fälle sie mit einer rückwirkenden Rentenkürzung rechnen müsse. Durch einen Hinweis auf gesetzliche Vorschriften ist ein Leistungsvorbehalt nicht hinreichend bestimmt. Das gilt nach dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Senats vom 29* November 1979 - IX ZR 28/76 - selbst dann, wenn der Vorbehalt die in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen nennt, was hier nicht einmal geschehen ist.
Nichts anderes gilt für die Leistungsvorbehalte in den späteren "Mitteilungen über Rentenänderungen " vom 25. Juni 1969 und 23« Mai 1971* Sie knüpften den Vorbehaltsfall» ebenfalls ohne nähere Bestimmung» an eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse» die der letzten Rentenfestsetzung zugrunde lagen. Auch bei ihnen fehlte es an der Bestimmung der insoweit maßgebenden Verhältnisse» denn die für die Beibehaltung des ursprünglich durch das Landgericht Mainz festgesetzten Hundertsatzes 33 maßgebenden Gründe waren der Klägerin zwischenzeitlich nicht mitgeteilt worden.
Die Unwirksamkeit der Leistungsvorbehalte hätte die Klägerin nach den Grundsätzen in BGH RzW 1973» 87 sogleich mit einer auf ihre Aufhebung gerichteten Klage geltend machen können. Es stand ihr aber auch frei abzuwarten» bis die Entschädigungsbehörde von dem Vorbehalt Gebrauch machte» und sich erst dann dem Widerruf mit der Klage zu widersetzen (BGH RzW 1969» 568; 1975» 87; Urteil vom 29. November 1979 - IX ZR 28/76» zur Veröffentlichung bestimmt). Das hat die Klägerin getan.
Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO» § 209 Abs. 1 BEG). Weil die Klägerin einen Zahlungsantrag nicht gestellt» sich vielmehr auf die Widerrufswiderspruchsklage des § 212 Abs. 1 BEG beschränkt hat» kommt nur eine Aufhebung des beanstandeten Widerrufsbescheides über die B-Rente (§§ 202 Satz 2» 203 Abs. 1 BEG) in Betracht. Sie umfaßt antragsgemäß die korrespondierenden Änderungsbescheide für die E- und EWi-Renten mit den darin enthaltenen Verrech-nungs anordnungen•
Dadurch, daß der Senat die Rentenneufestsetzungen vom 1. Januar 1971 bis 31« Juli 1972 in den drei Bescheiden vom 3* Juni 1972 aufhebt, jedoch mangels eines Zahlungsantrages die zustehenden Renten nicht zuspricht, entfallen zugleich die für diese Zeitspanne in den Bescheiden enthaltenen Festsetzungen von linearen Rentenerhöhungen. Der Beklagte wird sie auf der Grundlage der bisherigen, bis zu dem 31. Juli 1972 fortgeltenden Rentenmerkmale neu vorzunehmen haben.
Mai	Zorn	Richter	am
 Bundesgerichtshof Henkel kann nicht unterschreiben; er ist krank.
Mai
 Portmann
Dr. Lang