Januar 1947 ln einem DP-Lager ln Bayern auf* 1949 wanderte er in die USA aus* Sein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit wurde 1936 durch Bescheid und Prozeßvergleich geregelt* Im März 1938 beantragte er ln einer Globalanmeldung unter anderem auch Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit* Diesen Anspruch begründete er im Oktober 1938* Er machte nur einen Zahnschaden geltend» den er auf schlechte und vitaminarme Ernährung Die Entschädigungsbehörde holte eine Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes "zur Frage der beabsichtigten Ablehnung dieses Antrags vom ärztlichen Standpunkt her” ein* Mit Bescheid vom 14* September I960 lehnte sie "die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit” ab, weil ein ursächlicher Zusammenhang des Zahnschadens mit der Verfolgung nicht wahrscheinlich sei* Diesen Bescheid focht der Kläger nicht an* Im Februar 1966 beantragte der Kläger mit der Behauptung, er sei länger als ein Jahr im Konzentrationslager gewesen, erneut Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit* Im Juni 1966 legte er dazu den B-Bogen, die eidesstattliche Versicherung eines Zeugen und die Stellungnahme eines Psychiaters vom 1* Februar 1966 auf Grund einer Untersuchung vom 14* Januar 1966 vor* Er machte geltend, er leide an verfolgungsbedingten psycho-neuroti8chen Beschwerden* 1942 habe er sich in einem Zwangsarbeitslager am linken FuB verletzt, wodurch er noch heute behindert sei* Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10* Juli 1969 lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag ab* Klage und Berufung blieben ohne Erfolg* Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente weiter* Entscheidungsgründe Mit Recht verneint das Berufungsgericht die Zulässigkeit des erneuten Antrags auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach § 189 a Abs. 1 BEG (vgl. Der späteren Begründung des Anspruchs nur mit einem Zahnschaden ist die Beschränkung auf einen Heilverfahrensanspruch, d* h* die Aufgabe des Rentenanspruchs nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen* Es ist nicht schlechterdings ausgeschlossen, daß ein nach der Schilderung des Klägers ausgedehnter und Jahrelang nicht oder nur mangelhaft sanierter Zahnschaden - Jedenfalls in der Vorstellung des Geschädigten - wenigstens vorübergehend zu einer für eine Rente ausreichenden Erwerbsminderung führt* Nach dem Inhalt des Ablehnungsbescheids von I960 ist die Entschädigungsbehörde nicht davon ausgegangen, daß sie nur Über einen Anspruch auf Heilverfahren zu entscheiden habe, daß Jedenfalls ein Rentenanspruch nicht geltend gemacht worden sei* In der Entscheidungsformel werden "die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit" abgelehnt. Die Ablehnung beruht auf einem medizinischen Grund» nämlich darauf» daß die Entschädigungsbehörde einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Zahnschaden und der Verfolgung nicht für wahrscheinlich hielt. Wenn wie hier für das geltend gemachte Leiden der Rentenanspruch aus medizinischen Gründen abgelehnt worden ist» ist es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unerheblich» daß und warum weitere Leiden in dem Bescheid unerörtert geblieben sind.
BUNDESGERICHTSHOF 47 2532 032 IM NAMEN DES VOLKES IX 2R 100/76 URTEIL Verkünd* am 15. November 1979 Thiesles, Justizangestellte ab Urkondibeimter der Gesehiftsatelle in dem Entschädigungsrechtsstreit USA, Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dr. und gegen Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, Odeonsplatz 4, München, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel» Dr. Thumm, Portmann und Dr* Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. September 1972 aufgehoben* Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Von Rechts wegen Tatbestand Der 1925 in Polen geborene jüdische Kläger hielt sich am 1. Januar 1947 ln einem DP-Lager ln Bayern auf* 1949 wanderte er in die USA aus* Sein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit wurde 1936 durch Bescheid und Prozeßvergleich geregelt* Im März 1938 beantragte er ln einer Globalanmeldung unter anderem auch Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit* Diesen Anspruch begründete er im Oktober 1938* Er machte nur einen Zahnschaden geltend» den er auf schlechte und vitaminarme Ernährung im Ghetto und im Lager zurückführte. Die Entschädigungsbehörde holte eine Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes "zur Frage der beabsichtigten Ablehnung dieses Antrags vom ärztlichen Standpunkt her” ein* Mit Bescheid vom 14* September I960 lehnte sie "die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit” ab, weil ein ursächlicher Zusammenhang des Zahnschadens mit der Verfolgung nicht wahrscheinlich sei* Diesen Bescheid focht der Kläger nicht an* Im Februar 1966 beantragte der Kläger mit der Behauptung, er sei länger als ein Jahr im Konzentrationslager gewesen, erneut Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit* Im Juni 1966 legte er dazu den B-Bogen, die eidesstattliche Versicherung eines Zeugen und die Stellungnahme eines Psychiaters vom 1* Februar 1966 auf Grund einer Untersuchung vom 14* Januar 1966 vor* Er machte geltend, er leide an verfolgungsbedingten psycho-neuroti8chen Beschwerden* 1942 habe er sich in einem Zwangsarbeitslager am linken FuB verletzt, wodurch er noch heute behindert sei* Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10* Juli 1969 lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag ab* Klage und Berufung blieben ohne Erfolg* Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente weiter* Entscheidungsgründe Mit Recht verneint das Berufungsgericht die Zulässigkeit des erneuten Antrags auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach § 189 a Abs. 1 BEG (vgl. BGH RzW 1971, 559; 1973, 182). Ohne Rechtsfehler schließt es weiter ein Neuantragsrecht gemäß Art. III Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchluBG, § 31 Abs. 2 BEG aus, well der Kläger nicht ein volles Jahr in Konzentrationslagerhaft war. Daran hat sich durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 20. September 1977, BGBl I 1786, nichts geändert. Die Voraussetzungen der Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a und Nr. 2 BEG-SchluBG liegen nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht vor. Ein Anspruch auf Rente für Gesundheitsschaden sei in dem früheren Verfahren nicht abgelehnt worden, weil der Kläger ihn nicht erhoben habe. Da bei dem allein geltend gemachten Zahnschaden eine den Rentenanspruch begründende verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit habe ausschelden müssen, sei unter den gegebenen Umständen als Entschädigungsleistung nur ein Heilverfahren in Betracht gekommen. Selbst wenn man jedoch davon ausginge, daß mit dem Bescheid von I960 auch ein Rentenanspruch in vollem Umfang abgelehnt worden sei, könnten Leiden, die im Vorverfahren gar nicht Gegenstand der Untersuchung und Begutachtung hätten sein können, weil sie vom Berechtigten nicht erwähnt worden seien, nicht im Wege der Angleichung nachträglich geltend gemacht werden. Es lasse sich nämlich insoweit nicht sagen, daß die frühere Entscheidung auf unrichtiger medizinischer Beurteilung beruhe, was Jedoch als eine dem Gesetzeszweck entsprechende Angleichungsvoraussetzung angesehen werden müsse* Darin, daB der Kläger im Vorverfahren die nunmehr auf die Verfolgung zurückgeführten Leiden nicht geltend gemacht habe, könne kein Verzicht im Sinne des Art* IV Nr* 2 BBG-SchlußG gesehen werden* Das Berufungsgericht hat das Angleichungsrecht des Klägers nach Art* IV Nr* 1 Abs* 1a BEG-SchluBG zu Unrecht verneint* Die Anmeldung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit im März 1938 enthielt keinerlei Einschränkung; sie umfaßte daher auch den Rentenanspruch (vgl. BGH RzW 1976, 68 Nr. 30; 1979» 152 Nr. 25). Der späteren Begründung des Anspruchs nur mit einem Zahnschaden ist die Beschränkung auf einen Heilverfahrensanspruch, d* h* die Aufgabe des Rentenanspruchs nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen* Es ist nicht schlechterdings ausgeschlossen, daß ein nach der Schilderung des Klägers ausgedehnter und Jahrelang nicht oder nur mangelhaft sanierter Zahnschaden - Jedenfalls in der Vorstellung des Geschädigten - wenigstens vorübergehend zu einer für eine Rente ausreichenden Erwerbsminderung führt* Nach dem Inhalt des Ablehnungsbescheids von I960 ist die Entschädigungsbehörde nicht davon ausgegangen, daß sie nur Über einen Anspruch auf Heilverfahren zu entscheiden habe, daß Jedenfalls ein Rentenanspruch nicht geltend gemacht worden sei* In der Entscheidungsformel werden "die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit" abgelehnt. Unter "Sachverhalt und 9 Entscheidungsgründe" heißt es einleitend» daß der Kläger "Entschädigungsansprüche für Schaden an Körper oder Gesundheit" geltend mache. Die Verwendung der Mehrzahl sowohl in der Formel als auch in den Gründen des Bescheids spricht dafür» daß alle im Gesetz vorgesehenen Teilansprüche für Schaden an Körper oder Gesundheit (§29 BEG)» insbesondere auch der Rentenanspruch» abgelehnt worden sind» Die Ablehnung beruht auf einem medizinischen Grund» nämlich darauf» daß die Entschädigungsbehörde einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Zahnschaden und der Verfolgung nicht für wahrscheinlich hielt. Wenn wie hier für das geltend gemachte Leiden der Rentenanspruch aus medizinischen Gründen abgelehnt worden ist» ist es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unerheblich» daß und warum weitere Leiden in dem Bescheid unerörtert geblieben sind. Im Angleichungsverfahren ist über den gesamten Gesundheitsschadensanspruch ohne Bindung an frühere medizinische Feststellun- gen zu entscheiden (BGH RzW 1970, 77 Nr. 24; 142) ♦ Die gebotene SachprUfung 1st nicht auf die ln früheren Verfahren erwähnten Leiden zu beschränken (BGH RzW 1974, 50). Mal Henkel Dr. Thun© Portmann Dr. Lang