Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach Ermittlungen über den Wohnsitz und die Berufstätigkeit des Klägers in der Zeit von 1931 bis 1939 lehnte die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom 10. März 1967 alle Ansprüche ab, weil die Zuständigkeit Berlins nach § 183 BEG fehle; der Kläger habe seinen letzten inländischen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt vor der Auswanderung in Leipzig gehabt, der Abgabe an die zuständige Entschädigungsbehörde des Landes Niedersachsen aber nicht zugestimmt. weil letzter inländischer Wohnsitz des Klägers vor der Auswanderung nach Frankreich nicht Berlin, sondern Leip-zig gewesen sei; die Entscheidung über den Anspruch obliege nach § 183 Abs. 2 Nr. 3 b BEG den Entschädigungsbehörden des Landes NiederSachsen. Bisher ist angenommen worden, daß die Zuständigkeit der angerufenen unzuständigen Behörde durch die sachliche Entscheidung über den Antrag begründet wird (BGH RzW 1961, 227; 417; 1967, 226 Nr. 25; 1973, 471). auch RzW 1961, 514; 1967, 226 Nr. 25) hat der Bundesgerichtshof jedoch ausgesprochen, daß für die Begründung der Zuständigkeit schon die sachliche Bearbeitung des Antrags genüge. Hier hat das Entschädigungsamt Berlin den Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden sachlich bearbeitet. akten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht war, ergibt sich weiter, daß die Behörde nach Eingang der von ihr erhobenen Auskunft über die Berufstätigkeit des Klägers in Frankreich in den Jahren 1931 und 1932 darauf hinwies, die Begründung seines Antrags auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen stehe im teilweisen Gegensatz zu dieser Auskunft. Diese Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Versagung nach § 7 Abs. 1 BEG und die Vorbereitung eines entsprechenden Ablehnungsbescheides durch die Gewährung rechtlichen Gehörs ist eine sachliche Bearbeitung des Anspruchs.
24 iö 056 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 100/75 URTEIL Verkündet am 22. März 1979 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Georg Calif., USA, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Potsdamer Straße 186, Berlin 30, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9* November 1971 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1908 in Leipzig geborene jüdische Kläger meldete beim Entschädigungsamt Berlin unter anderem Entschädigungsansprüche für den Schaden im Beruf als Abteilungsleiter - Einkaufshausvertreter - bei der mbH in 11X1(1 an« Er behauptete, er sei im September 1933 von seinem Wohnsitz BflHB nach Frankreich ausgewandert. Nach Ermittlungen über den Wohnsitz und die Berufstätigkeit des Klägers in der Zeit von 1931 bis 1939 lehnte die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom 10. März 1967 alle Ansprüche ab, weil die Zuständigkeit Berlins nach § 183 BEG fehle; der Kläger habe seinen letzten inländischen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt vor der Auswanderung in Leipzig gehabt, der Abgabe an die zuständige Entschädigungsbehörde des Landes Niedersachsen aber nicht zugestimmt. Auf die Klage verurteilte das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 34.964,80 DM KapitalentSchädigung nebst Zinsen für Berufsschäden. Dessen Berufung hatte Erfolg; das Kammergericht änderte das Ersturteil und wies die Klage ab. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zu- : rückVerweisung der Sache. Der Beklagte läßt sich nicht | vertreten. i i Entscheidungsgründe i i I Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die ! Voraussetzungen des § 183 Abs. 2 Nr. 3 & BEG für die Zuständigkeit des Entschädigungsamtes Berlin nicht vorlägen, : weil letzter inländischer Wohnsitz des Klägers vor der Auswanderung nach Frankreich nicht Berlin, sondern Leip-zig gewesen sei; die Entscheidung über den Anspruch obliege nach § 183 Abs. 2 Nr. 3 b BEG den Entschädigungsbehörden des Landes NiederSachsen. Diese Begründung für das Fehlen der gesetzlichen Zuständigkeit ist richtig. Die tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil tragen sie. Eine nach § 209 Abs. 1 BEG, § 554 Abs. 3 Nr. 3b ZPO ausgeführte Rüge hat die Revision nicht erhoben. Gleichwohl kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Bisher ist angenommen worden, daß die Zuständigkeit der angerufenen unzuständigen Behörde durch die sachliche Entscheidung über den Antrag begründet wird (BGH RzW 1961, 227; 417; 1967, 226 Nr. 25; 1973, 471). In der Entscheidung RzW 1973, 471 (vgl. auch RzW 1961, 514; 1967, 226 Nr. 25) hat der Bundesgerichtshof jedoch ausgesprochen, daß für die Begründung der Zuständigkeit schon die sachliche Bearbeitung des Antrags genüge. Im Interesse des Entschädigungspflichtigen sollen unnötige und unergiebige Verwaltungsarbeit vermieden und die Vergeudung öffentlicher Mittel verhindert werden. Das wäre aber der Fall, wenn der Antrag nach sachlicher Bearbeitung mangels Zuständigkeit abgelehnt werden könnte. Hier hat das Entschädigungsamt Berlin den Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden sachlich bearbeitet. Der Berufungsrichter führt aus, das Entschädigungsamt habe verschiedene Ermittlungen angestellt, die sich nicht nur auf den Wohnsitz, sondern auch auf die Tätigkeit des Klägers in Paris erstreckten, wenn auch die Erörterung der beruflichen Tätigkeit im Sachzusammenhang mit der Frage des Aufenthaltes gestanden habe. Aus den Behörden- akten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht war, ergibt sich weiter, daß die Behörde nach Eingang der von ihr erhobenen Auskunft über die Berufstätigkeit des Klägers in Frankreich in den Jahren 1931 und 1932 darauf hinwies, die Begründung seines Antrags auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen stehe im teilweisen Gegensatz zu dieser Auskunft. Sie warf ihm vor, er habe die seit 1932 in Frankreich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit und die dabei erzielten wesentlichen Einkünfte verschwiegen, unterrichtete ihn über die Möglichkeit der Versagung nach § 7 Abs. 1 BEG und gewährte zur Klärung des Widerspruchs wrechtliches Gehör". Die "Ablehnung des E-Anspruchs gern. § 7 BEG" war vorgesehen. Diese Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Versagung nach § 7 Abs. 1 BEG und die Vorbereitung eines entsprechenden Ablehnungsbescheides durch die Gewährung rechtlichen Gehörs ist eine sachliche Bearbeitung des Anspruchs. Das Berufungsgericht hat die AnspruchsVoraussetzungen der §§ 64 ff BEG nicht geprüft, auch keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen. Deshalb wird sein Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Dr. Thumm Henkel Fuchs Portmann Dr. Lang