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BGH · IX ZR 100/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 100/73

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel 9 Fuchs» Dr. Thuam und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Dies verweigerte die Behörde unter Hinweis auf den Vergleich« Die Klägerin beantragte am 24« September 1963 die Bearbeitung des Gesundheitsschadens "auf Grund des § 189a BEG"« Im November und Dezember 1963 focht sie den Vergleich an« Die Entschädigungsbehörde wies mit Bescheid vom 1« Juli 1966 den erneuten Antrag auf Entschädigung für Gesundheitsschäden als unzulässig zurück* Die Klage auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren seit 1« Januar 1941 hatte in beiden Rechtszügen keinen Erfolg« Mit der Revision erstrebt sie die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung« Das beklagte Land ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. Der Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden war angemeldet und durch Vergleich geregelt« Seine Wiederanmeldung nach § 189a Abs« 1 BEG kam nicht in Betracht (BGH RzW 1969» 275 Nr« 26 und 351 Nr. 32). Nr« 2 BEG-SchlußG steht der Klägerin nicht zu« Die Anfechtung setzt die Aufgabe des Anspruchs auf Rente aus medizinischen Gründen voraus (BGH RzW 1969» 358; 1971» 186 Nr« 28; 1972» 231)« Der Berufungsrichter stellt fest» daß beim Vergleich am 27* Februar 1962 solche Gründe nicht erwogen worden sind« Die Revision greift das nicht mit Verfahrensrügen an« Außerdem hat die Klägerin medizinische Beweggründe im Angleichungsverfahren nicht vorgetragen9 vielmehr behauptet» der Vergleich habe nur den Freiheitsschaden geregelt« Damit sind aber die Möglichkeiten zur Anfechtung des Vergleichs nach Art* III Nr« 3 BEG-SchlußG noch nicht erschöpft* Das Anfechtungsrecht setzt voraus9 daß der Klägerin auf Grund der Änderungen in Art* I BEG-SchlußG ein weitergehender Anspruch als nach bisherigen Vorschriften zusteht* Dies kann wegen des durch Art* I Nr. 23 BEG-SchlußG eingefügten § 33 Abs. 2 BEG der Fall sein* Die Vorschrift hat die nach früherer Rechtslage bestehenden Zweifel beseitigt ob ein Kind9 das bis zur Verfolgung wegen seines Alters noch nicht erwerbstätig war9 für die Bemessung der Erwerbsminderung einem Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsschädigung gleich-stand* Diese Verbesserung der Rechtsstellung jugendlicher Verfolgter kann für die Klägerin einen weitergehenden Anspruch begründet haben 9 wenn verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden ihre Erwerbsfähigkeit zu einer Zeit9 in der sie wegen ihres jugendlichen Alters noch nicht erwerbstätig war und es nach den Verhältnissen in ihrer Heimat auch noch Danach ist es nicht ausgeschlossen, daß die Klägerin schon zu einer Zeit, in der sie nach den Verhältnissen in ihrer Heimat wegen ihres jugendlichen Alters noch nicht erwerbstätig sein konnte, verfolgungsbedingt in ihrer Erwerbsfähigke it um mindestens 25 v.H. beeinträchtigt war.

Zitierte Normen: § 33 BEG
EntschädigungGrundBEGvergleichenAnspruchKlägerinNrRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2542 020
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 100/73	URTEIL	Verkündet	am
6* Dezember 1973 Pohl,
 Amtsinspektor
ata Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Ita
9
9
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München, Odeonsplatz 4,
Beklagter und Revisionsbeklagter

2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel 9 Fuchs» Dr. Thuam und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Oktober 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die am 9.	1928	oder	1931	in	Polen	gebo-
rene jüdische Klägerin» die am 1. Januar 1947 in München wohnhaft war» beantragte 1950 Entschädigung für Preiheitsschaden in der Zeit von Januar 1940 bis April 1945. Im Februar 1958 meldete sie ohne nähere
 
Angabe Ansprüche für Gesundheitsschaden nach« Die Entschädigungsbehörde lehnte mit Bescheid vom 2« August 1939 sämtliche Ansprüche mangels Nachweises der behaupteten Verfolgung ab* Im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren verglich sich die Klägerin mit dem beklagten Land am 27« Februar 1962 über 9*000 DM Entschädigung für Freiheitsschaden; die Parteien vereinbarten, daß damit alle Ansprüche nach BEG abgegolten seien«
Im Juli 1963 überreichte die Klägerin Unterlagen zu dem Gesundheitsschaden und bat um dessen Bearbeitung«
Dies verweigerte die Behörde unter Hinweis auf den Vergleich« Die Klägerin beantragte am 24« September 1963 die Bearbeitung des Gesundheitsschadens "auf Grund des § 189a BEG"« Im November und Dezember 1963 focht sie den Vergleich an« Die Entschädigungsbehörde wies mit Bescheid vom 1« Juli 1966 den erneuten Antrag auf Entschädigung für Gesundheitsschäden als unzulässig zurück* Die Klage auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren seit 1« Januar 1941 hatte in beiden Rechtszügen keinen Erfolg«
Mit der Revision erstrebt sie die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung« Das beklagte Land ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

f
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet«
Der Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden war angemeldet und durch Vergleich geregelt« Seine Wiederanmeldung nach § 189a Abs« 1 BEG kam nicht in Betracht (BGH RzW 1969» 275 Nr« 26 und 351 Nr. 32).
Ein Anfechtungsrecht nach Art« IV Nr« 1 Abs« 1a»
Nr« 2 BEG-SchlußG steht der Klägerin nicht zu« Die Anfechtung setzt die Aufgabe des Anspruchs auf Rente aus medizinischen Gründen voraus (BGH RzW 1969» 358; 1971» 186 Nr« 28; 1972» 231)« Der Berufungsrichter stellt fest» daß beim Vergleich am 27* Februar 1962 solche Gründe nicht erwogen worden sind« Die Revision greift das nicht mit Verfahrensrügen an« Außerdem hat die Klägerin medizinische Beweggründe im Angleichungsverfahren nicht vorgetragen9 vielmehr behauptet» der Vergleich habe nur den Freiheitsschaden geregelt«
Keine Bedenken bestehen auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts9 daß hier die Voraussetzungen nicht vorliegen» unter denen die Aufgabe des Rentenanspruchs aus medizinischen Gründen zu unterstellen ist (BGH aaO)« Die Klägerin hatte bis zu dem Vergleich keine verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden konkret bezeichnet9 die erheblich waren und den 1« November 1953 überdauerten«
 
Der Berufungsrichter hat auch geprüft 9 ob die Änderung in Art* I Nr* 21 BEG-SchlußGf § 31 Abs* 2 BEG die Klägerin zur Anfechtung nach Art* III Nr* 3 BEG-SchluBG berechtigt* Auf Grund ihrer Angaben stellt er fest9 daß sie mir in der Zeit von August 1944 bis zur Befreiung im April 1943 und damit nicht mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft war* Auch diese Feststellung hat die Revision nicht angegriffen* Auf die Beweiserleichterung in § 31 Abs* 2 BEG kann sich die Klägerin deshalb nicht berufen*
Damit sind aber die Möglichkeiten zur Anfechtung des Vergleichs nach Art* III Nr« 3 BEG-SchlußG noch nicht erschöpft* Das Anfechtungsrecht setzt voraus9 daß der Klägerin auf Grund der Änderungen in Art* I BEG-SchlußG ein weitergehender Anspruch als nach bisherigen Vorschriften zusteht* Dies kann wegen des durch Art* I Nr. 23 BEG-SchlußG eingefügten § 33 Abs. 2 BEG der Fall sein* Die Vorschrift hat die nach früherer Rechtslage bestehenden Zweifel beseitigt ob ein Kind9 das bis zur Verfolgung wegen seines Alters noch nicht erwerbstätig war9 für die Bemessung der Erwerbsminderung einem Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsschädigung gleich-stand* Diese Verbesserung der Rechtsstellung jugendlicher Verfolgter kann für die Klägerin einen weitergehenden Anspruch begründet haben 9 wenn verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden ihre Erwerbsfähigkeit zu einer Zeit9 in der sie wegen ihres jugendlichen Alters noch nicht erwerbstätig war und es nach den Verhältnissen in ihrer Heimat auch noch

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nicht sein konnte, um mindestens 25 v.H. gemindert haben (BGH RzW 1972, 20).
Hierzu fehlen Feststellungen im Berufungsurteil. Nach ihrer Darstellung ist die Klägerin am 0. flBP 1931 geboren, sie kam als Achtjährige in das Ghetto Lodz und war bis April 1945 den Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Sie behauptet, daß in dieser Zeit die Krankheiten begonnen hätten, die sie auf die Verfolgung zurückfuhrt und für die sie unter anderem Kapitalentschädigung seit 1. Januar 1941 verlangt. Danach ist es nicht ausgeschlossen, daß die Klägerin schon zu einer Zeit, in der sie nach den Verhältnissen in ihrer Heimat wegen ihres jugendlichen Alters noch nicht erwerbstätig sein konnte, verfolgungsbedingt in ihrer Erwerbsfähigke it um mindestens 25 v.H. beeinträchtigt war. Ob dies zutrifft, hat der Tatrichter zu prüfen. Stellt er diesen Sachverhalt fest, dann hat die Klägerin den Vergleich vom 27. Februar 1962 wirksam ange-fochten. Uber den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden ist erneut zu entscheiden.
 
Aus diesen Gründen wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückvertriesen •
Mai	Henkel	Fuchs
 Dr. Thumm Portmann
r