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BGH · IX ZR 100/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 100/72

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Puchs, Dr. Thumm und Dr. Lang für Recht erkannt: April 1964 wegen einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % eine Rente aus 33 v.H. der Vergleichsbezüge des mittleren Dienstes zuerkannt. DV-BEG wegen der Unterhaltsleistungen des Klägers an seine Ehefrau, seinen Sohn und seine Tochter einen Zuschlag von 10 zu dem mittleren Hundertsatz und dementsprechend ab 1. April 1971 den Hundertsatz auf 30 und dementsprechend die Rente auf 352,— DM, weil sich die Bemessungsgrundlage der Rente dadurch geändert hätte, daß die Ehefrau eine eigene Beschädigtenrente von über 300,— DM erhalte (§ 206 BEG, §§ 15, 15 a mit § 21 Abs. 2 Satz 2 der 2. DV-BEG); wegen der allein verbleibenden Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn sei nur noch ein Zuschlag von 21/2 zu dem mittleren Hundertsatz gerechtfertigt. April 1971 die Rente in Höhe von 30 v.H. der Vergleichsbezüge des mittleren Dienstes nach den jeweils maßgebenden (Dabellensatzen der zuletzt durch die 14. -,• Das Berufungsgericht nimmt an, der Beklagte habe die Rente des Klägers zu Recht gemäß §§ 35, 206 BEG herabgesetzt. Die 'Gesundheitsschadensrente der Ehefrau des Klägers sei über 300,— DM ^hinaus gestiegen. Sie führe dazu, daß dem Kläger bei der Berechnung seines Rentenhundertsatzes ein Zuschlag wegen einer seiner Ehefrau gegenüber bestehenden Unterhaltspflicht nicht mehr gewährt werden könne (§15 a Abs. 1 der 2. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des .Klägers hätten sich durch die Erhöhung der Rente gebessert. Das habe der in Frankreich lebende Kläger in der mündlichen Verhandlung, auch im Blick auf die Abwertung des Franc gegenüber der Deutschen Mark, eingeräumt. ÄndVO und trotz der späteren Erhöhung von Mindestunter-haltsbeträgen durch die 9. DV-BEG sei die Erhöhung der Einkommensgrenze des § 15 a Abs. 1 der 2. DV-BEG nicht so zwingend geboten gewesen, daß der Gesetzgeber die äußersten Grenzen seines Ermessens durch die Beibehaltung bereits überschritten habe. Diese Beibehaltung sei auch nicht sachwidrig oder willkürlich, da § 15 a Abs. 1 der 2. DV-BEG zwar grob, aber praktikabel pauschaliere und die Einkommensgrenze, die nicht mit den Freibeträgen des § 15 Abs. 5 der 2. DV-BEG hätte dem Kaufkraftschwund der Deutschen Mark nicht nur durch Anhebung , des Freibetrags in § 15 Abs. 5 der 2. DV-BEG von 200 auf 250,—tM und durch die Erhöhung gewisser Mindestunterhaltsbeträge in der | 9. DV-BEG, sondern auch durch Steigerung der Einkommensgrenze in § 15 a Abs. 1 Satz 2 der 2. DV-BEG hält sich in den Grenzen des Ermessens, das dem Verordnungsgeber durch die Ermächtigung in § 42 Abs. 1 BEG eingeräumt ist (BGH RzW 1969, 428; 1970, 320)o Das gilt auch für die Pestlegung der Einkommensgrenze in § 15 a Abs. 1 Satz 2 der 2. Diese ..Änderungsverordnungen steigerten entsprechend der Anhebung der Beamtengehälter, die nicht nur die Kaufkraftminderung ausglich, sondern auch das Realeinkommen vermehrte, die Renten so stark, daß diese die bisher gezahlten Beträge selbst dann ■überschritten, wenn der Hundertsatz der Rente um einen nach j § 15 a Abs. 1 Hr. 1 der 2. Diese Leistungsverbesserung innerhalb der die Abschläge vom Hundertsatz regelnden Vorschriften (§ 15 a Abs. 2 mit § 15 Abs.3 Nr. 2 und Abs. 5 der 2. DV-BEG) zwang den Verordnungsgeber nicht, auch gleichzeitig die Regelung der Zuschläge (§ 15 a Abs. 1 mit § 15 Abs.3 Nr. 1 der 2. Die Beibehaltung der Einkommensgrenze von 300,— DM in § 15 a j Abs. 1 Satz 2 der 2. DV-BEG, trägt i die Anhebung der Freigrenze um ein Drittel auf 400,— IM ab 1. DY-BEG steht die Regelung des § 15 a Abs. 1 Satz 2 (der 2. Nach §§ 35» 206 Abs. 1 BEG kommt eine Neufestsetzung der Gesundheitsschadensrente in Betracht, wenn sich die für ihre • •Bemessung erheblichen tatsächlichen Umstände nachträglich geändert haben. DY-BEG) und dementsprechend die Rente auf der Grundlage des bisherigen Grades der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen seiner Unterhaltsleistungen an Erau, Sohn und (Tochter neu festsetzte. Denn diese Änderung der tatsächlichen Yerhältnisse, die nur zu einer Kürzung des Hundertsatzes um 2,5 und damit nicht zu einer wesentlichen Abweichung im Sinne der §§ 35 Abs. 1 und 206 Abs. 1 BEG führen konnte," war damals rechtlich unerheblich und deshalb zutreffend bei der linearen Erhöhung im Bescheid vom 10. Aufgrund des neuen Sachverhalts steht dem Kläger nach § 15a Abs. 1 Satz 2 in der Passung der 9« und 10. DV-BEG der Zuschlag des § 15 a Abs. 1 Nr. 1 a der 2. DV-BEG und der Zuschlag für Unterhaltsleistungen an seine Tochter (§ 15 a Abs. 1 Nr. 1 b der 2. Nur für die Unterhaltung seines Sohnes gebührt dem Kläger noch ein Zuschlag von 2,5 v.H. zu dem mittleren Hundertsatz. April 1971 hat auch dann eine 10 $> übersteigende Abweichung von der bisherigen Rente zur Folge, wenn die neue Rente nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs RzW 1974, 208 mit der Rente verglichen wird, die dem Kläger ab 1. Das angefochtene Urteil kann jedoch nur Bestand haben, soweit es die Minderung des Hundertsatzes auf 30 und die entsprechende Kürzung der Rente bis 31° Dezember 1971 bestätigt. des Klägers für die Zeit ah 1. ^Deshalb werden das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit ^s den Klaganspruch für die Zeit ab 1.

Zitierte Normen: § 206 BEG Art. 3 GG § 42 BEG Art. 20 GG § 850f ZPO § 206 BEG
10ErhöhungDV-BEGRenteKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
2. DV-BEG § 15a Abs. 1 Satz 2 in der Fassung der 7. Bis 10. ÄndVO
Die Beibehaltung des Freibetrags von 300,— DM bis 31. Dezember 1971 ist nicht zu beanstanden.
BGH, Urt. v. 29. Januar 1976 - IX ZR 100/72 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TY ZR 100/72
URTEIL
Verkündet am
29. Januar 1976
Justizobersekretärin
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Israel H a rue de
[/Frankreich,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Puchs, Dr. Thumm und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oherlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 1972 wird zurückgewiesen, soweit es die Klage auf eine höhere Rente für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1971 abgewiesen hat.
Im übrigen werden das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei .
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Dem am 8. April 1908 geborenen Kläger war durch Änderungsbe-scheid vom 22. April 1964 wegen einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % eine Rente aus 33 v.H. der Vergleichsbezüge des mittleren Dienstes zuerkannt. Am 31. Mai 1967 gewährte die Behörde aufgrund der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG wegen der Unterhaltsleistungen des Klägers an seine Ehefrau, seinen Sohn und seine Tochter einen Zuschlag von 10 zu dem mittleren Hundertsatz und dementsprechend ab 1. September 1965 die Rente
 
aus 38 v.H. der Vergleichsbezüge des mittleren Dienstes. Im Januar 1969 zeigte der Kläger an, daß seine Tochter seit 1. November 1967 verdient und seit 6. Dezember 1968 verheiratet ist. Durch Bescheid vom 10. Oktober 1969 erhöhte der Beklagte bei gleichbleibendem Hundertsatz aufgrund der 8. ÄndVO zur 2. DV-BEG die Rente ab 1. Juli 1968 linear auf 325,— IM.
Durch Bescheid vom 26. Januar 1971 steigerte die Behörde die Rente aufgrund der 9. ÄndVO ab 1. April 1969 auf 401,— IM und ab 1. September 1969 auf 445,— IM, kürzte aber ab 1. April 1971 den Hundertsatz auf 30 und dementsprechend die Rente auf 352,— DM, weil sich die Bemessungsgrundlage der Rente dadurch geändert hätte, daß die Ehefrau eine eigene Beschädigtenrente von über 300,— DM erhalte (§ 206 BEG, §§ 15, 15 a mit § 21 Abs. 2 Satz 2 der 2. DV-BEG); wegen der allein verbleibenden Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn sei nur noch ein Zuschlag von 21/2 zu dem mittleren Hundertsatz gerechtfertigt.
Die hiergegen erhobene Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, weiterhin ab 1. April 1971 eine Rente auf der Grundlage eines Hundertsatzes von 38, zur Zeit 445,— DM, anstelle von 352,— EM, vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Erhöhungen zu zahlen, wies das Landgericht ab. Die Berufung wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter.
 
Entscheidungsgründe
 Der in den beiden Rechtsmittelztigen wiederholte Klagantrag geht erkennbar 'davon aus, daß der Beklagte aufgrund des Liderungsbescheids vom 26. Januar 1971 ab 1. April 1971 die Rente in Höhe von 30 v.H. der Vergleichsbezüge des mittleren Dienstes nach den jeweils maßgebenden (Dabellensatzen der zuletzt durch die 14. IndVO geänderten Anlage zu § 13 der 2. DV-BEG gewährt. Die Unterschiedsbeträge zwischen dieser Rente und der aus einem Hundertsatz von 38 errechneten Rente wurden mit der Klage und der Berufung und “'werden mit der Revision begehrt.
| ■ ' . -,• Das Berufungsgericht nimmt an, der Beklagte habe die Rente des Klägers zu Recht gemäß §§ 35, 206 BEG herabgesetzt. Die 'Gesundheitsschadensrente der Ehefrau des Klägers sei über 300,— DM ^hinaus gestiegen. Darin liege eine nachträgliche Änderung der -tatsächlichen Verhältnisse. Sie führe dazu, daß dem Kläger bei der Berechnung seines Rentenhundertsatzes ein Zuschlag wegen einer seiner Ehefrau gegenüber bestehenden Unterhaltspflicht nicht mehr gewährt werden könne (§15 a Abs. 1 der 2. DV-BEG). ■Darauf, ob die Erhöhung der Rente der Ehefrau die wirtschaftliche , Lage tatsächlich verbessert habe, komme es angesichts des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes nicht an. Im übrigen habe das Ansteigen der Rente der Ehefrau seinen Ursprung nicht nur in ' der Kaufkraftminderung. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des .Klägers hätten sich durch die Erhöhung der Rente gebessert. Das habe der in Frankreich lebende Kläger in der mündlichen Verhandlung, auch im Blick auf die Abwertung des Franc gegenüber der Deutschen Mark, eingeräumt.
 
Die gesetzlichen Rentenerhöhungen hätten auch für die in der Bundesrepublik lebenden Empfänger nicht nur den Kaufkraftschwund ausgeglichen, sondern ihre wirtschaftliche Lage gebessert. Denn die Erhöhungen seien nicht an die Kaufkraftminderung, sondern an die Steigerung der Beamtengehälter gebunden. Diese hätten aber nicht nur den Kaufkraftschwund ausgeglichen, sondern das Realeinkommen angehoben, wie der Vergleich der Gehaltserhöhungen mit der Steigerung der Lebenshaltungskosten seit 1951 ergebe.
In der Beibehaltung der Einkommensgrenze von 300,— DM in § 15 a Abs. 1 der 2. DY-BEG sei kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG zu sehen. Die Vorschrift sei auf alle zu dem Unterhalt verpflichteten und ihn gewährenden Verfolgten in gleicher Weise anzuwenden. Trotz Anhebung des Unterhaltsfreibetrags in § 15 Abs. 5 der 2. DV-BEG ab 1, September 1969 durch die 9. ÄndVO und trotz der späteren Erhöhung von Mindestunter-haltsbeträgen durch die 9. ÄndVO zur 1. DV-BEG sei die Erhöhung der Einkommensgrenze des § 15 a Abs. 1 der 2. DV-BEG nicht so zwingend geboten gewesen, daß der Gesetzgeber die äußersten Grenzen seines Ermessens durch die Beibehaltung bereits überschritten habe. Diese Beibehaltung sei auch nicht sachwidrig oder willkürlich, da § 15 a Abs. 1 der 2. DV-BEG zwar grob, aber praktikabel pauschaliere und die Einkommensgrenze, die nicht mit den Freibeträgen des § 15 Abs. 5 der 2. DV-BEG gleichgesetzt werden könne, für den Durchschnittsfall recht hoch ansetze.
Die Revision leugnet die Rechtsgültigkeit des § 15 Abs. 1 Satz 2 der 2. DV-BEG. Die 9. ÄndVO zur 2. DV-BEG hätte dem Kaufkraftschwund der Deutschen Mark nicht nur durch Anhebung , des Freibetrags in § 15 Abs. 5 der 2. DV-BEG von 200 auf 250,—tM und durch die Erhöhung gewisser Mindestunterhaltsbeträge in der | 9. ÄndVO zur 1. DV-BEG, sondern auch durch Steigerung der Einkommensgrenze in § 15 a Abs. 1 Satz 2 der 2. DV-BEG ab 1. Sep-
 
Member 1969 auf 375 j— DM Rechnung tragen müssen. Diese willkürliche Unterlassung noch in der 10. IndVO verletze den i'ßleichheitssatz, zu demal auch die Pfändungsfreigrenzen angehoben
i
Worden seien.
Die Rüge der Revision geht fehl. § 15 a Abs. 1 Satz 2 in der Passung der 7. Ms 10. ÄndVO zur 2. DV-BEG ist rechtens.
Die Regelung der Zu- und Abschläge des § 15 a der 2. DV-BEG hält sich in den Grenzen des Ermessens, das dem Verordnungsgeber durch die Ermächtigung in § 42 Abs. 1 BEG eingeräumt ist (BGH RzW 1969, 428; 1970, 320)o Das gilt auch für die Pestlegung der Einkommensgrenze in § 15 a Abs. 1 Satz 2 der 2. DY-BEG. Ausgehend ^;von typischen Verhältnissen stellt der nicht zu niedrig arige-3etzte Pauschbetrag sicher, daß die Einkünfte der Unterhaltsbe-rechtigten und ihre Auswirkungen auf die nach § 15 a Abs. 1 f“Ur. 1 aaO erhebliche Unterhaltspflicht der Rentengläubiger ein-v'beitlich bewertet werden.
Eine Anhebung des Preibetrags des § 15 a Abs. 1 Satz 2 der !'2. DY-BEG bereits in der 9. oder 10. IndYO wegen des inzwischen ’eingetretenen Kaufkraftschwundes der Währungen war nicht geboten. Diese ..Änderungsverordnungen steigerten entsprechend der Anhebung der Beamtengehälter, die nicht nur die Kaufkraftminderung ausglich, sondern auch das Realeinkommen vermehrte, die Renten so stark, daß diese die bisher gezahlten Beträge selbst dann ■überschritten, wenn der Hundertsatz der Rente um einen nach j § 15 a Abs. 1 Hr. 1 der 2. DY-BEG gewährten Zuschlag von 5 v.H. gemindert wurde. Die 9. und 10. XndVO hatten darüber hinaus zugunsten der Verfolgten § 15 Abs. 5 der 2. DV-BEG dahin gerändert, daß erzielte und erzielbare Einkünfte des Rentenberechtigten nur insoweit huntersatzmindernd berücksichtigt werden,
 
als sie den Betrag von 150,— DM, ab 1. September 1965 von 200,— DM und ab 1. September 1969 von 250,— DM übersteigen. Diese Leistungsverbesserung innerhalb der die Abschläge vom Hundertsatz regelnden Vorschriften (§ 15 a Abs. 2 mit § 15 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 der 2. DV-BEG) zwang den Verordnungsgeber nicht, auch gleichzeitig die Regelung der Zuschläge (§ 15 a Abs. 1 mit § 15 Abs. 3 Nr. 1 der 2. DV-BEG) zu verbessern und damit neben der erheblichen linearen Erhöhung der Rentenbeträge die Berechtigten mit sonstigen Einkünften und Unterhaltsverpflichtungen in zweifacher Hinsicht zu begünstigen. Die Beibehaltung der Einkommensgrenze von 300,— DM in § 15 a j Abs. 1 Satz 2 der 2. DV-BEG bis Ende 1971 war angemessen. Den Belangen der unterhaltspflichtigen Rentenberechtigten, insbesondere ihrem Interesse an einer Anpassung jenes Grenzbetrags an die nicht nur den Kaufkraftschwund ausgleichende Erhöhung der Vergleichsbezüge der Anlage zu § 13 der 2. DV-BEG, trägt i die Anhebung der Freigrenze um ein Drittel auf 400,— IM ab 1. Januar 1972 durch Art. 2 Nr. 2 der 11. ÄndVO zur 2. DV-BEG voll Rechnung. Es fehlt jeder Anhalt dafür, daß die Regelung der Zu- und Abschläge durch die 9., 10. und 11. ÄndVO zur 2. DV-BEG unter Berücksichtigung der linearen Steigerung der Vergleichsbezüge der Anlage zu § 13 der 2. DV-BEG den ErmessensSpielraum überschreitet, den § 42 Abs. 1 BEG dem Verordnungsgeber insbesondere auch bei der Wahl des Zeitpunkts für Leistungsverbesserungen eingeräumt hat.
Danach kann von einer Verletzung des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) oder des Gleichheitssatzes (§3 GG) keine Rede sein. Mit den Vorschriften über den Pfändungsschutz (§§ 850 ff ZPO) oder mit den den Grund des Lebensschadensanspruchs der gebrechlichen Abkömmlinge und der Pflegekinder betreffenden Änderungen in Art. I Nr. 1, 3 und 6 der 9. ÄndVO
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•zur 1. DY-BEG steht die Regelung des § 15 a Abs. 1 Satz 2 (der 2. DY-BEG in keinem Sachzusammenhang, der sie gegenüber jenen Bestimmungen als willkürlich erscheinen lassen könnte.
Nach §§ 35» 206 Abs. 1 BEG kommt eine Neufestsetzung der Gesundheitsschadensrente in Betracht, wenn sich die für ihre • •Bemessung erheblichen tatsächlichen Umstände nachträglich geändert haben. Die für die bisherige Bemessung erheblichen Umstände sind hier die (Tatsachen, die die Behörde bei Erlaß rdes Bescheids vom 31. Mai 1967 gekannt hat, der den Hundertsatz nach der 7. ÄndYO (§§ 15» 15a der 2. DY-BEG) und dementsprechend die Rente auf der Grundlage des bisherigen Grades der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen seiner Unterhaltsleistungen an Erau, Sohn und (Tochter neu festsetzte. Der Bescheid vom 10. Oktober 1969, der sich auf eine lineare Erhöhung der Rente beschränkte,
_trat nicht an die Stelle jenes Bescheids (BGH RzW 1973, 173). Das gilt, obwohl der Kläger in der Zeit zwischen dem Erlaß der beiden Bescheide den Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter angezeigt hatte. Denn diese Änderung der tatsächlichen Yerhältnisse, die nur zu einer Kürzung des Hundertsatzes um 2,5 und damit nicht zu einer wesentlichen Abweichung im Sinne der §§ 35 Abs. 1 und 206 Abs. 1 BEG führen konnte," war damals rechtlich unerheblich und deshalb zutreffend bei der linearen Erhöhung im Bescheid vom 10. Oktober 1969 nicht als hundertsatzmindemd berücksichtigt worden.
Die danach für die bisherige Bemessung der Rente erheblichen Umstände haben sich mithin insofern gewandelt, als der Kläger seit der Heirat seiner Tochter am 6. Dezember 1968 dieser nicht mehr unterhaltspflichtig ist und die Gesundheitsschadensrente,
 
also das Einkommen seiner Ehefrau nachträglich auf mehr als 300,— DM monatlich angehoben wurde. Diese Änderungen sind dann wesentlich im Sinne des § 206 Abs. 1 BEG, wenn sie nach § 35 Abs. 1 BEG eine Neufestsetzung der Rente zulassen. Das setzt voraus, daß die aufgrund der veränderten Verhältnisse errechnete Rente insgesamt um mindestens 10 v.H. von der fest-gesetzten Rente abweicht (BGH aaO).
Aufgrund des neuen Sachverhalts steht dem Kläger nach § 15a Abs. 1 Satz 2 in der Passung der 9« und 10. ÄndVO zur 2. DV-BEG der Zuschlag des § 15 a Abs. 1 Nr. 1 a der 2. DV-BEG und der Zuschlag für Unterhaltsleistungen an seine Tochter (§ 15 a Abs. 1 Nr. 1 b der 2. DV-BEG) nicht mehr zu. Nur für die Unterhaltung seines Sohnes gebührt dem Kläger noch ein Zuschlag von 2,5 v.H. zu dem mittleren Hundertsatz. Die dementsprechend angeordnete Herabsetzung des Hundertsatzes auf 30 ab 1. April 1971 hat auch dann eine 10 $> übersteigende Abweichung von der bisherigen Rente zur Folge, wenn die neue Rente nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs RzW 1974, 208 mit der Rente verglichen wird, die dem Kläger ab 1. Januar 1971 aufgrund der 10. ÄndVO zur 2. DV-BEG vom 20. Dezember 1971 aus 38 v.H. der Vergleichsbezüge des mittleren Dienstes in Höhe von 514,— DM zustand.
Das angefochtene Urteil kann jedoch nur Bestand haben, soweit es die Minderung des Hundertsatzes auf 30 und die entsprechende Kürzung der Rente bis 31° Dezember 1971 bestätigt. Denn die 11. ÄndVO zur 2. DV-BEG vom 7. Dezember 1972 hat § 15 a Abs. 1 Satz 2 der 2. DV-BEG geändert. Der Zuschlag nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 aaO entfällt ab 1. Januar 1972 erst dann, wenn der Ehegatte ein eigenes Einkommen von mindestens 400,— DM monatlich hat. Der Berufungsrichter, der die 11. ÄndVO bei Erlaß seiner Ent-
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Scheidung nicht kennen konnte, hat das Einkommen der Ehefrau
^5- ,
des Klägers für die Zeit ah 1. Januar 1972 nicht festgestellt.
■
^Deshalb werden das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit ^s den Klaganspruch für die Zeit ab 1. Januar 1972 abgewiesen rbat.
*i.	-	,
Die Ausführungen im Schriftsatz vom 9. Januar 1976 bieten keinen Anlaß, die Verhandlung wieder zu eröffnen.
Mai	Zorn	Fuchs
 Br.*. Ihumm	Br.	Lang